Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 01.07.2002
Aktenzeichen: AnwSt(B) 12/01
Rechtsgebiete: StPO, BRAO


Vorschriften:

StPO § 304 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 1
BRAO § 116 Satz 2
BRAO § 145
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

AnwSt(B) 12/01

vom

1. Juli 2002

in dem anwaltsgerichtlichen Verfahren

gegen

wegen Verletzung anwaltlicher Pflichten (Wiederaufnahme)

Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Hirsch, die Richter Basdorf, Dr. Ganter und Schlick, den Rechtsanwalt Dr. Wüllrich sowie die Rechtsanwältinnen Dr. Hauger und Kappelhoff am 1. Juli 2002 beschlossen:

Tenor:

Die sofortige Beschwerde des Rechtsanwalts gegen den Beschluß des 3. Senats des Bayerischen Anwaltsgerichtshofs vom 24. Januar 2001 wird als unzulässig verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:

Der Bayerische Anwaltsgerichtshof hat den Antrag des Rechtsanwalts, ein durch Berufungsurteil des Bayerischen Ehrengerichtshofs für Rechtsanwälte vom 20. Juni 1990 abgeschlossenes Verfahren, in dem gegen den Rechtsanwalt wegen Verletzung seiner anwaltlichen Pflichten ein Verweis und eine Geldbuße verhängt worden war, wiederaufzunehmen, verworfen.

Die gegen diesen Beschluß gerichtete sofortige Beschwerde ist, wie vom Generalbundesanwalt zutreffend ausgeführt, gemäß § 304 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 1 StPO, § 116 Satz 2 BRAO unstatthaft. Von den entsprechenden gefestigten Rechtsprechungsgrundsätzen (BGHSt 37, 356; vgl. ferner Feuerich/ Braun, BRAO 5. Aufl. § 116 Rdn. 78 m.w.N.) abzugehen, besteht auch unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens kein Anlaß.

Wegen der vom Beschwerdeführer gegen die Zuständigkeit des 3. Senats des Bayerischen Anwaltsgerichtshofs erhobenen Einwände merkt der Senat lediglich an, daß das Berufungsurteil im Ausgangsverfahren vom 2. Senat des Bayerischen Ehrengerichtshofs für Rechtsanwälte erlassen worden ist. Bei der Angabe "3. Senat" im Rubrum des Berufungsurteils und in dem gemäß § 145 BRAO ergangenen Senatsbeschluß vom 25. März 1991 - AnwSt(B) 26/90 - handelt es sich um ein nach Aktenlage offensichtliches Fassungsversehen.



Ende der Entscheidung

Zurück