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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 28.10.2005
Aktenzeichen: AnwSt(R) 6/05
Rechtsgebiete: BRAO, StGB
Vorschriften:
BRAO § 14 Abs. 2 Nr. 4 | |
BRAO § 43 | |
BRAO § 43 a Abs. 3 | |
BRAO § 113 Abs. 1 | |
BRAO § 139 Abs. 3 Nr. 1 | |
BRAO § 146 Abs. 3 | |
StGB § 266 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 28. Oktober 2005
in dem anwaltsgerichtlichen Verfahren
gegen
wegen Verletzung anwaltlicher Pflichten
Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers durch die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert, die Richterin Dr. Otten und die Richter Dr. Ernemann und Dr. Frellesen sowie die Rechtsanwälte Dr. Schott, Dr. Frey und Dr. Wosgien am 28. Oktober 2005 beschlossen:
Tenor:
1. Das Verfahren wird eingestellt.
2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Gründe:
Gegen den Rechtsanwalt ist durch Urteil des Anwaltsgerichts für den Bezirk der Rechtsanwaltskammer S. vom 13. Oktober 2004 wegen Verletzung seiner Berufspflicht nach §§ 43, 43 a Abs. 3, 113 Abs. 1 BRAO in Verbindung mit § 266 StGB die Maßnahme des Ausschlusses aus der Anwaltschaft verhängt worden. Seine gegen dieses Urteil gerichtete Berufung hat der III. Senat des Anwaltsgerichtshofs Baden-Württemberg durch Urteil vom 29. Januar 2005 verworfen. Dagegen richtet sich die Revision des Rechtsanwalts.
Während des laufenden Revisionsverfahrens hat der Rechtsanwalt mit Schreiben vom 6. Juli 2005 auf seine Zulassung zur Rechtsanwaltschaft und zugleich auf Rechtsmittel gegen eine Widerrufsverfügung verzichtet. Mit Bescheid vom 6. Juli 2005, rechtskräftig seit dem 8. Juli 2005, ist die Zulassung des Rechtsanwalts gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 4 BRAO widerrufen worden.
Das beim Senat anhängige, noch nicht abgeschlossene Revisionsverfahren ist nach dem bestandskräftigen Widerruf der Zulassung des Beschwerdeführers gemäß § 139 Abs. 3 Nr. 1 BRAO i.V.m. § 146 Abs. 3 BRAO einzustellen.
Nach ständiger Rechtssprechung des Senats kann das anwaltsgerichtliche Verfahren durch Beschluss außerhalb der Hauptverhandlung eingestellt werden (vgl. Senatsbeschlüsse vom 25. November 2002 - AnwSt(R) 1/02; vom 6. Juli 1992 - AnwSt(B) 2/92).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Verfahrens zu tragen, weil nach dem Ergebnis des bisherigen Verfahrens die Verhängung einer anwaltsgerichtlichen Maßnahme gerechtfertigt gewesen wäre (§ 197 Abs. 1 Satz 3 BRAO).
Ende der Entscheidung
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