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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 09.04.2008
Aktenzeichen: AnwZ (B) 1/07
(1)
Rechtsgebiete: BRAO, FGG
Vorschriften:
BRAO § 7 Nr. 9 | |
BRAO § 42 Abs. 6 Satz 2 | |
FGG § 29a | |
FGG § 29a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 9. April 2008
in dem Verfahren
wegen Wiederzulassung zur Rechtsanwaltschaft
hier: Anhörungsrüge
Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Tolksdorf, die Richter Dr. Ernemann, Dr. Frellesen und Schaal, die Rechtsanwältinnen Dr. Hauger und Kappelhoff sowie den Rechtsanwalt Prof. Dr. Stüer
am 9. April 2008
beschlossen:
Tenor:
Die Rüge des Antragstellers, durch den Senatsbeschluss vom 10. Dezember 2007 in seinem Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden zu sein, wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller hat die Kosten des Rügeverfahrens zu tragen.
Gründe:
I.
Mit Schreiben vom 30. März 2006 beantragte der Antragsteller seine erneute Zulassung zur Rechtsanwaltschaft. Die Antragsgegnerin versagte die Wiederzulassung mit Bescheid vom 18. Juli 2006 nach § 7 Nr. 9 BRAO wegen fortbestehenden Vermögensverfalls. Der Anwaltsgerichtshof hat den Antrag auf gerichtliche Entscheidung zurückgewiesen. Die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde des Antragstellers hat der Senat mit Beschluss vom 10. Dezember 2007 zurückgewiesen. Dagegen wendet sich der Antragsteller mit seiner Gehörsrüge.
II.
Der am Senatsbeschluss vom 10. Dezember 2007 als Vorsitzender mitwirkende Präsident des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Hirsch kann an der Entscheidung über die Anhörungsrüge nicht mehr mitwirken, da er in den Ruhestand getreten ist; der Senat entscheidet daher über die Anhörungsrüge in seiner neuen Besetzung ohne Prof. Dr. Hirsch.
Die nach § 29a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 FGG i.V.m. § 42 Abs. 6 Satz 2 BRAO statthafte Anhörungsrüge ist zulässig, hat in der Sache aber keinen Erfolg.
Eine Verletzung des Anspruchs des Antragstellers auf rechtliches Gehör liegt nicht vor. Der Senat hat in seinem Beschluss vom 10. Dezember 2007 weder Tatsachen noch sonstige Umstände verwertet, zu denen der Antragsteller nicht gehört worden wäre. Er hat das schriftsätzliche und mündliche Vorbringen des Antragstellers gegen den Versagungsbescheid der Antragsgegnerin und den angefochtenen Beschluss des Anwaltsgerichtshofs berücksichtigt, aber nicht für durchgreifend erachtet. Soweit der Antragsteller die tatsächliche und rechtliche Würdigung des Sachverhalts durch den Senat angreift, macht er keine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend, sondern die sachliche Unrichtigkeit der getroffenen Entscheidung. Dies ist nicht Gegenstand der Überprüfung im Rügeverfahren nach § 29a FGG.
Ende der Entscheidung
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