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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 05.05.2008
Aktenzeichen: AnwZ (B) 102/06 (1)
Rechtsgebiete:


Vorschriften:

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

AnwZ (B) 102/06

vom 5. Mai 2008

in dem Verfahren

wegen Zulassung als Rechtsanwaltsgesellschaft

hier: Streitwertbeschwerde

Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, die Richter Dr. Ernemann, Dr. Frellesen und Schaal sowie die Rechtsanwälte Dr. Wüllrich, Dr. Frey und Prof. Dr. Quaas

am 5. Mai 2008

beschlossen:

Tenor:

Die als Gegenvorstellung auszulegende sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen die Festsetzung des Geschäftswerts im Senatsbeschluss vom 26. November 2007 wird zurückgewiesen.

Gründe:

Gegen die Festsetzung des Geschäftswerts für das Beschwerdeverfahren in Zulassungssachen ist eine Streitwertbeschwerde nicht gegeben (Senatsbeschluss vom 24. Januar 2007 - AnwZ (B) 90/05 m.w.N.). Soweit in der Eingabe der Antragstellerin eine Gegenvorstellung gesehen werden kann, gibt diese - ungeachtet der Frage, ob eine Gegenvorstellung überhaupt zulässig ist - in der Sache jedenfalls dem Senat keinen Anlass, den Geschäftswert von 50.000 € zu ändern. Dieser Geschäftswert entspricht dem üblicherweise in Zulassungssachen festgesetzten Wert.

Ende der Entscheidung

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