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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 26.03.2007
Aktenzeichen: AnwZ (B) 104/05
Rechtsgebiete: BRAO, ZPO, InsO


Vorschriften:

BRAO § 14 Abs. 2 Nr. 7
ZPO § 915
InsO § 26 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

AnwZ (B) 104/05

vom 26. März 2007

in dem Verfahren

wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft

Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Vorsitzenden Richter Terno, die Richter Dr. Ernemann, Dr. Schmidt-Räntsch und Schaal sowie die Rechtsanwälte Dr. Wosgien, Prof. Dr. Quaas und Dr. Martini nach mündlicher Verhandlung am 26. März 2007 beschlossen:

Tenor:

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des II. Senats des Anwaltsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 7. November 2005 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.

Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 50.000 € festgesetzt.

Gründe:

I.

Der Antragsteller ist zur Rechtsanwaltschaft und als Rechtsanwalt bei dem Landgericht W. und dem Oberlandesgericht K. zugelassen. Mit Verfügung vom 18. Mai 2005 hat die Antragsgegnerin die Zulassung des Antragstellers wegen Vermögensverfalls nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO widerrufen. Der Anwaltsgerichtshof hat mit Beschluss vom 7. November 2005 den hiergegen gerichteten Antrag auf gerichtliche Entscheidung zurückgewiesen. Dagegen wendet sich der Antragsteller mit der sofortigen Beschwerde. Während des laufenden Beschwerdeverfahrens hat die Antragsgegnerin unter Hinweis auf zwei zwischenzeitlich erfolgte Verurteilungen des Antragstellers wegen Betruges bzw. Untreue mit Verfügung vom 8. Februar 2007 den Sofortvollzug der Widerrufsverfügung angeordnet. In einem an den Anwaltsgerichtshof gerichteten Schreiben vom 13. Februar 2007 hat der Antragsteller daraufhin beantragt, die aufschiebende Wirkung der sofortigen Beschwerde gegen den Beschluss des Anwaltsgerichtshofs vom 7. November 2005 wieder herzustellen.

II.

Die sofortige Beschwerde ist zulässig (§ 42 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 4 BRAO), hat in der Sache aber keinen Erfolg. Die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft ist mit Recht gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO wegen Vermögensverfalls widerrufen worden.

1. Nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist, es sei denn, dass dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet sind. Diese Voraussetzungen für den Widerruf waren bei Erlass der angegriffenen Verfügung erfüllt.

a) Ein Vermögensverfall liegt vor, wenn der Rechtsanwalt in ungeordnete, schlechte finanzielle Verhältnisse geraten ist, die er in absehbarer Zeit nicht ordnen kann, und außerstande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen. Beweisanzeichen für einen Vermögensverfall sind die Erwirkung von Schuldtiteln und fruchtlose Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen den Rechtsanwalt (st. Rspr., vgl. nur BGH, Beschluss vom 25. März 1991 - AnwZ(B) 73/90, BRAK-Mitt. 1991, 102; Beschluss vom 21. November 1994 - AnwZ(B) 40/94, BRAK-Mitt. 1995, 126). Gegen den Antragsteller sind bis zum Zeitpunkt des Widerrufs die in der Widerrufsverfügung vom 18. Mai 2005 im Einzelnen aufgelisteten acht Pfändungsmaßnahmen (Gesamtforderung: ca. 32.170 €) erfolglos durchgeführt worden. Der Aufforderung der Antragsgegnerin, zu seinen Vermögensverhältnissen konkret und detailliert Stellung zu nehmen, ist er nicht nachgekommen. Dies geht zu seinen Lasten.

b) Anhaltspunkte dafür, dass ungeachtet des Vermögensverfalls die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet waren, lagen bei Erlass der Widerrufsverfügung nicht vor. Der Vermögensverfall führt regelmäßig zu einer derartigen Gefährdung, insbesondere im Hinblick auf den Umgang des Rechtsanwalts mit Fremdgeldern und den darauf möglichen Zugriff seiner Gläubiger.

2. Ein nachträglicher Wegfall des Widerrufsgrundes, der im gerichtlichen Verfahren zu berücksichtigen wäre (BGHZ 75, 356; 84, 149), liegt nicht vor.

Der Antragsteller hat am 8. Juli 2005 die eidesstattliche Versicherung abgegeben und ist deshalb nunmehr im Schuldnerverzeichnis des Amtsgerichts W. eingetragen. Mit Beschluss des Amtsgerichts T. vom 25. Januar 2007 ist über sein Vermögen zudem das Insolvenzverfahren eröffnet worden. Die hierdurch begründete Vermutung für das Vorliegen eines Vermögensverfalls (vgl. § 14 Abs. Nr. 7 BRAO i.V.m. § 915 ZPO, § 26 Abs. 2 InsO) hat er nicht zu widerlegen vermocht. Vielmehr sind ausweislich der Aufstellung des zuständigen Gerichtsvollziehers vom 6. Oktober 2006 auch nach Erlass des Widerrufsbescheids zahlreiche weitere Vollstreckungsmaßnahmen gegen den Antragsteller - teilweise wegen Kleinstbeträgen - erfolglos durchgeführt worden, wobei der letzte dort mitgeteilte Pfändungsauftrag vom 18. September 2006 datiert. Die im Insolvenzverfahren angemeldeten Forderungen belaufen sich auf 277.366 €. Sowohl im Verfahren vor dem Anwaltsgerichtshof als auch im Beschwerdeverfahren hat es der Antragsteller - trotz entsprechender gerichtlicher Hinweise - weiterhin an der erforderlichen umfassenden Darlegung seiner Einkommens- und Vermögensverhältnisse fehlen lassen.

b) Ein Ausnahmefall, in dem die Interessen der Rechtsuchenden ungeachtet des Vermögensverfalls nicht mehr gefährdet wären, liegt - entgegen der Auffassung des Antragstellers - weiterhin nicht vor. Hierbei kann dahingestellt bleiben, ob die Ausgestaltung des - zwischenzeitlich beendeten - Arbeitsverhältnisses des Antragstellers bei der Anwaltskanzlei Schm. . bzw. des nach seinen Angaben nunmehr neu begründeten Beschäftigungsverhältnisses als Mitarbeiter einer Fa. A. , Unternehmensberatung, den Vorgaben entspricht, wie sie in der Senatsentscheidung vom 18. Oktober 2004 - AnwZ (B) 43/03 (NJW 2005, 511) in einem Ausnahmefall für ausreichend erachtet worden sind, um von der Regel des Zulassungswiderrufs bei Vermögensverfall abzusehen. Denn der vorliegende Fall unterscheidet sich in einem maßgeblichen Punkt von dem in der angeführten Senatsentscheidung zugrunde liegenden Sachverhalt. Grundlage der damaligen Entscheidung war nämlich, dass der dortige Beschwerdeführer seinen Beruf als Rechtsanwalt ohne jede Beanstandung ausgeübt hatte (vgl. auch Senat, Beschluss vom 5. Dezember 2005 - AnwZ(B) 96/04). So verhält es sich hier indes nicht. Der Antragsteller ist bereits durch Urteil des Amtsgerichts St. B. vom 15. August 2006 rechtskräftig wegen Betruges in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Monaten und durch Urteil des Landgerichts W. vom 20. November 2006 unter Einbeziehung der Strafe aus dem Urteil des Amtsgerichts St. B. vom 15. August 2006 wegen Betruges oder Untreue zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von neun Monaten unter Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt worden. Ferner war er bereits durch Urteil des Amtsgerichts W. vom 13. März 2003 wegen versuchten Betruges in Tateinheit mit versuchter Gebührenüberhebung zu einer Geldstrafe verurteilt worden. Die beiden letztgenannten Verurteilungen erfolgten jeweils wegen Sachverhalten, die in unmittelbarem Zusammenhang mit seiner Berufsausübung als Rechtsanwalt standen. Dieses Fehlverhalten verbietet daher die Annahme eines Ausnahmefalles im Sinne der Senatsrechtsprechung (vgl. auch Senatsbeschluss vom 5. Dezember 2005 aaO).

3. Dem Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung (§§ 42 Abs. 5 Satz 2, 16 Abs. 6 BRAO) bleibt schon deshalb der Erfolg versagt, weil die Widerrufsverfügung aus den vorstehend genannten Gründen Bestandskraft erlangt.



Ende der Entscheidung

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