Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 21.10.2009
Aktenzeichen: AnwZ (B) 107/08
Rechtsgebiete: BRAO


Vorschriften:

BRAO § 145 Abs. 3
BRAO § 223
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat

durch

den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter,

die Richter Dr. Ernemann und Dr. Frellesen sowie

die Rechtsanwälte Prof. Dr. Stüer und Prof. Dr. Quaas

am 21. Oktober 2009

beschlossen:

Tenor:

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des 1. Senats des Anwaltsgerichtshofes des Landes Nordrhein-Westfalen vom 20. Juni 2008 wird als unzulässig verworfen.

Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.

Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 12.500 EUR festgesetzt.

Gründe:

I.

Der Antragsteller ist seit dem Jahr 1996 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Er beantragte mit Schreiben vom 3. August 2007, ihm zu gestatten, die Bezeichnung "Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht" zu führen. Die Antragsgegnerin wies den Antrag mit Bescheid vom 3. März 2008 zurück. Der Anwaltsgerichtshof hat den Antrag auf gerichtliche Entscheidung zurückgewiesen. Dagegen wendet sich der Antragsteller mit seiner vom Anwaltsgerichtshof nicht zugelassenen sofortigen Beschwerde, mit der er zuletzt noch begehrt, die Entscheidung des Anwaltsgerichtshofs über die Nichtzulassung der sofortigen Beschwerde aufzuheben und die sofortige Beschwerde zuzulassen.

II.

Das Rechtsmittel ist unzulässig. Die Entscheidung des Anwaltsgerichtshofs über die Verleihung einer Fachanwaltsbezeichnung ergeht im Verfahren nach § 223 BRAO. Demgemäß ist eine sofortige Beschwerde zum Bundesgerichtshof nur statthaft, wenn der Anwaltsgerichtshof sie zugelassen hat; die Zulassung darf nur wegen grundsätzlicher Bedeutung einer entscheidungserheblichen Rechtsfrage erfolgen (§ 223 Abs. 3 BRAO). Im vorliegenden Fall hat der Anwaltsgerichtshof die Zulassung der sofortigen Beschwerde nicht ausgesprochen. An diese Entscheidung ist der Bundesgerichtshof gebunden (st.Rspr.; vgl. nur Senatsbeschlüsse vom 23. Juli 2008 - AnwZ (B) 96/07, [...], unter II 2; vom 24. November 1997 - AnwZ (B) 40/97, BRAK-Mitt. 1998, 41; vom 21. Juni 1999 - AnwZ (B) 82/98, BRAK-Mitt. 1999, 270 und vom 5. Februar 2007 - AnwZ (B) 63/06; Feuerich/Weyland, BRAO, 7. Aufl., § 223 Rdnr. 48 m.w.N.). Dies gilt auch dann, wenn sich der Anwaltsgerichtshof mit der Frage der Zulassung nicht ausdrücklich befasst hat (Senatsbeschluss vom 1. März 2004 - AnwZ (B) 38/03, AnwBl. 2004, 449).

Auf die Unzulässigkeit der sofortigen Beschwerde ist der Antragsteller mit Schreiben des Senats vom 2. September 2009 hingewiesen worden. Das unzulässige Rechtsmittel kann nicht, wie es der Antragsteller in seinem auf den Hinweis des Senats eingereichten Schriftsatz vom 21. September 2009 begehrt, als Nichtzulassungsbeschwerde behandelt werden, da der Gesetzgeber im Verfahren nach § 223 BRAO eine solche Möglichkeit im Gegensatz zu § 145 Abs. 3 BRAO nicht vorgesehen hat (Senatsbeschluss vom 23. Juli 2008, a.a.O.).

Der Senat kann über das unzulässige Rechtsmittel ohne mündliche Verhandlung entscheiden (BGHZ 44, 25).

Ende der Entscheidung

Zurück