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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 06.03.2006
Aktenzeichen: AnwZ (B) 108/05
Rechtsgebiete: BRAO
Vorschriften:
BRAO § 14 Abs. 2 Nr. 7 | |
BRAO § 42 Abs. 1 | |
BRAO § 42 Abs. 1 Nr. 1 | |
BRAO § 42 Abs. 1 Nr. 2 | |
BRAO § 42 Abs. 1 Nr. 3 | |
BRAO § 42 Abs. 1 Nr. 4 | |
BRAO § 42 Abs. 1 Nr. 5 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 6. März 2006
in dem Verfahren
wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
hier: Anfechtung einer Kostenentscheidung
Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert, die Richter Basdorf, Dr. Ernemann und Dr. Frellesen sowie die Rechtsanwälte Dr. Schott, Dr. Wüllrich und Dr. Frey
am 6. März 2006
beschlossen:
Tenor:
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des 1. Senats des Anwaltsgerichtshofes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21. Oktober 2005 wird als unzulässig verworfen.
Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen; außergerichtliche Auslagen sind nicht zu erstatten.
Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 300 € festgesetzt.
Gründe:
I.
Der Antragsteller war als Rechtsanwalt bei dem Amtsgericht und dem Landgericht B. zugelassen. Die Antragsgegnerin widerrief mit Bescheid vom 19. August 2003 die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO wegen Vermögensverfalls. Der Anwaltsgerichtshof wies den dagegen gerichteten Antrag auf gerichtliche Entscheidung zurück. Während des sich daran anschließenden Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesgerichtshof (AnwZ(B) 43/04) ordnete die Antragsgegnerin mit Bescheid vom 12. Juli 2004 die sofortige Vollziehung ihrer Widerrufsverfügung an. Der Senat stellte mit Beschuss vom 1. Februar 2005 zunächst die aufschiebende Wirkung des Antrags auf gerichtliche Entscheidung wieder her, wies aber dann mit Beschluss vom 25. Juli 2005 die sofortige Beschwerde des Antragstellers zurück. Die Verfassungsbeschwerde des Antragstellers wurde vom Bundesverfassungsgericht mit Beschluss vom 22. November 2005 (1 BvR 2343/05) nicht zur Entscheidung angenommen.
Nach der Anordnung des Sofortvollzugs der Widerrufsverfügung durch den Bescheid der Antragsgegnerin vom 12. Juli 2004 hatte der Antragsteller - während des bereits laufenden Beschwerdeverfahrens in der Hauptsache - zunächst beim Anwaltsgerichtshof mit seinen Anträgen vom 15. Juli 2004 (1 ZU 74/04) und 11. August 2004 (1 ZU 90/04) die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Antrags auf gerichtliche Entscheidung beantragt. Der Anwaltsgerichtshof hat beide Verfahren verbunden. Nach Eintritt der Bestandskraft der Widerrufsverfügung hat der Anwaltsgerichtshof insoweit die Erledigung der Hauptsache festgestellt und die Kosten des verbundenen Verfahrens gegeneinander aufgehoben. Dagegen wendet sich der Antragsteller mit seiner außerordentlichen sofortigen Beschwerde.
II.
Das Rechtsmittel ist unzulässig. Gegen den angefochtenen Beschluss ist die sofortige Beschwerde nach § 42 Abs. 1 BRAO nicht statthaft. Die Entscheidung des Anwaltsgerichtshofs über einen Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Antrags auf gerichtliche Entscheidung ist nicht anfechtbar (§ 16 Abs. 6 Satz 6 BRAO). Dies gilt auch für die vom Anwaltsgerichtshof hier getroffene Feststellung, dass sich das Verfahren vor dem Anwaltsgerichtshof über die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung durch das Beschwerdeverfahren erledigt hat und für die damit verbundene Kostenentscheidung. In einer Zulassungssache, die hier vorliegt, ist die sofortige Beschwerde gegen Entscheidungen des Anwaltsgerichtshofs nur in den Fällen zulässig, die in § 42 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 BRAO abschließend aufgeführt sind (Senatsbeschluss vom 26. Mai 1997 - AnwZ(B) 3/97, BRAK-Mitt. 1997, 202). Dazu gehören die Feststellung der Erledigung der Hauptsache und die entsprechende Kostenentscheidung nicht (Senatsbeschluss vom 3. März 1997 - AnwZ(B) 97/96, BRAK-Mitt. 1997, 128). Auch ein außerordentliches Rechtsmittel ist insoweit nicht statthaft.
Ende der Entscheidung
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