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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 05.12.2005
Aktenzeichen: AnwZ (B) 11/05
Rechtsgebiete: BRAO, InsO
Vorschriften:
BRAO § 14 Abs. 2 Nr. 7 | |
InsO § 82 Satz 1 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 5. Dezember 2005
in dem Verfahren
wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Hirsch, die Richterin Dr. Otten, die Richter Dr. Ernemann und Dr. Frellesen, die Rechtsanwälte Dr. Kieserling, Dr. Wüllrich und die Rechtsanwältin Dr. Hauger nach mündlicher Verhandlung am 5. Dezember 2005 beschlossen:
Tenor:
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des 1. Senats des Anwaltsgerichtshofes des Landes Nordrhein-Westfalen vom 15. Oktober 2004 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.
Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 50.000 € festgesetzt.
Gründe:
I.
Der Antragsteller wurde erstmals 1980 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen und war zuletzt bei dem Amtsgericht B. , dem Landgericht K. und dem Oberlandesgericht K. als Rechtsanwalt zugelassen. Die Antragsgegnerin widerrief die Zulassung mit Verfügung vom 18. März 2004 nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO wegen Vermögensverfalls.
Der Anwaltsgerichtshof hat den Antrag auf gerichtliche Entscheidung zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Antragstellers.
II.
Das Rechtsmittel ist zulässig (§ 42 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 4 BRAO), hat in der Sache aber keinen Erfolg. Die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft ist mit Recht widerrufen worden.
1. Nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist, es sei denn, dass dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet sind. Diese Voraussetzungen für den Widerruf waren bei Erlass der angegriffenen Verfügung erfüllt.
a) Ein Vermögensverfall liegt vor, wenn der Rechtsanwalt in ungeordnete, schlechte finanzielle Verhältnisse geraten ist, die er in absehbarer Zeit nicht ordnen kann, und außerstande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen. Nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO wird der Vermögensverfall vermutet, wenn ein Insolvenzverfahren über das Vermögen des Rechtsanwalts eröffnet ist. So lag es hier. Durch Beschluss des Amtsgerichts K. vom 12. Februar 2004 war die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Antragstellers wegen Zahlungsunfähigkeit angeordnet worden. Die hiergegen gerichteten Rechtsmittel des Antragstellers sind erfolglos geblieben. Der Aufforderung der Antragsgegnerin, zu seinen Einkommens- und Vermögensverhältnissen Stellung zu nehmen, ist der Antragsteller nicht nachgekommen. Dies geht zu seinen Lasten.
b) Anhaltspunkte dafür, dass ungeachtet des Vermögensverfalls die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet waren, lagen bei Erlass der Widerrufsverfügung nicht vor. Der Vermögensverfall führt regelmäßig zu einer derartigen Gefährdung, insbesondere im Hinblick auf den Umgang des Rechtsanwalts mit Fremdgeldern und den darauf möglichen Zugriff seiner Gläubiger.
2. Ein nachträglicher Wegfall des Widerrufsgrundes, der im gerichtlichen Verfahren zu berücksichtigen wäre (BGHZ 75, 356; 84, 149), liegt nicht vor.
Eine Konsolidierung seiner Vermögensverhältnisse hat der Antragsteller nicht dargetan. Die im Insolvenzverfahren von Gläubigern angemeldeten Forderungen belaufen sich ausweislich einer vom Antragsteller vorgelegten Aufstellung vom 31. März 2004 auf ca. 214.000 €. Deren Berechtigung wird zwar vom Antragsteller weitgehend - ohne nähere Substantiierung - bestritten, immerhin hat er jedoch vor dem Anwaltsgerichtshof das Bestehen einer Steuerschuld in Höhe von 4.900 € sowie die Existenz einer titulierten Forderung von 60.000 € eingeräumt. Nach der vorliegenden Vermögensübersicht des Insolvenzverwalters stehen dem lediglich Aktiva in Höhe von 13.287,80 € gegenüber. Auch im Beschwerdeverfahren hat es der Antragsteller - trotz eines entsprechenden gerichtlichen Hinweises - weiterhin an der erforderlichen umfassenden Darlegung seiner Einkommens- und Vermögensverhältnisse fehlen lassen. Die mit Schriftsatz vom 4. Dezember 2005 vorgelegten Unterlagen erfüllen diese Voraussetzung nicht. Insbesondere vermag der Senat weder die Werthaltigkeit noch die Existenz der dort aufgeführten Außenstände zu beurteilen.
Dem Aussetzungsantrag des Antragstellers war nicht stattzugeben, weil seine Rechtsbeschwerde - soweit sie sich gegen die Eröffnung des Insolvenzverfahrens richtete - ohne Erfolg geblieben ist (vgl. BGH, Beschluss vom 4. März 2004 - IX ZB 133/03).
Die durch den Vermögensverfall indizierte Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden besteht weiterhin fort. Dies wird bereits dadurch deutlich, dass der Antragsteller, wie er in seinem Schriftsatz vom 4. April 2005 selbst vorträgt, auch nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens, d.h. nach Übergang des Verfügungsrechts auf den Insolvenzverwalter, weiterhin Honorarzahlungen von Mandanten entgegennimmt, diese somit Gefahr laufen, dass ihren Zahlungen bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 82 Satz 1 InsO keine schuldbefreiende Wirkung zukommt. Darauf, dass sich diese Gefahr bereits realisiert hat, kommt es - entgegen der Ansicht des Antragstellers - nicht an (allgemeine Auffassung, vgl. nur Feuerich/Weyland, BRAO, 6. Aufl. § 14 Rdn. 60 ff mit zahlr. Nachw.). Vielmehr ist es Sache des Rechtsanwalts nachzuweisen, dass eine Gefährdung der Rechtsuchenden trotz des Vermögensverfalls ausnahmsweise nicht besteht.
Ende der Entscheidung
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