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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 04.04.2008
Aktenzeichen: AnwZ (B) 111/06 (1)
Rechtsgebiete: FGG, BRAO


Vorschriften:

FGG § 29a
FGG § 29a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1
BRAO § 42 Abs. 6 Satz 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

AnwZ (B) 111/06

vom 4. April 2008

in dem Verfahren

wegen Zulassung zur Rechtsanwaltschaft

hier: Anhörungsrüge

Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, die Richter Dr. Ernemann, Dr. Frellesen und Schaal sowie die Rechtsanwälte Dr. Wüllrich, Dr. Frey und Prof. Dr. Quaas

am 4. April 2008

beschlossen:

Tenor:

Die Rüge des Antragstellers, durch den Senatsbeschluss vom 26. November 2007 in seinem Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden zu sein, wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller hat die Kosten des Rügeverfahrens zu tragen.

Gründe:

I.

Mit Schreiben vom 16. Oktober 2005 beantragte der Antragsteller seine Zulassung zur Rechtsanwaltschaft. Die Antragsgegnerin lehnte dies mit Bescheid vom 17. Januar 2006 ab. Der Anwaltsgerichtshof hat den Antrag auf gerichtliche Entscheidung zurückgewiesen. Die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde des Antragstellers hat der Senat mit Beschluss vom 26. November 2007 zurückgewiesen. Dagegen wendet sich der Antragsteller mit seiner Gehörsrüge.

II.

Die nach § 29a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 FGG i.V.m. § 42 Abs. 6 Satz 2 BRAO statthafte Anhörungsrüge ist zulässig, hat in der Sache aber keinen Erfolg.

Eine Verletzung des Anspruchs des Antragstellers auf rechtliches Gehör liegt nicht vor. Der Senat hat in seinem Beschluss vom 26. November 2007 weder Tatsachen noch sonstige Umstände verwertet, zu denen der Antragsteller nicht gehört worden wäre. Er hat das schriftsätzliche und mündliche Vorbringen des Antragstellers gegen den Versagungsbescheid der Antragsgegnerin und den angefochtenen Beschluss des Anwaltsgerichtshofs berücksichtigt, aber nicht für durchgreifend erachtet. Soweit der Antragsteller die tatsächliche und rechtliche Würdigung des Sachverhalts durch den Senat angreift, macht er keine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend, sondern die sachliche Unrichtigkeit der getroffenen Entscheidung. Dies ist nicht Gegenstand der Überprüfung im Rügeverfahren nach § 29a FGG.

Ende der Entscheidung

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