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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 15.05.2006
Aktenzeichen: AnwZ (B) 113/05
Rechtsgebiete: BRAO


Vorschriften:

BRAO § 14 Abs. 2 Nr. 6
BRAO § 35 Abs. 1
BRAO § 35 Abs. 1 Nr. 5
BRAO § 114 Abs. 1 Nr. 1
BRAO § 114 Abs. 1 Nr. 2
BRAO § 114 Abs. 1 Nr. 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

AnwZ (B) 113/05

vom 15. Mai 2006

in dem Verfahren

wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft

hier: Aufgabe der Kanzlei

Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch die Vorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Deppert, die Richterin Dr. Otten, die Richter Dr. Ernemann und Dr. Frellesen, die Rechtsanwältinnen Dr. Hauger und Kappelhoff sowie den Rechtsanwalt Dr. Martini nach mündlicher Verhandlung am 15. Mai 2006

beschlossen:

Tenor:

Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers werden der Beschluss des 4. Senats des Bayerischen Anwaltsgerichtshofs vom 25. September 2002 und die Widerrufsverfügung der Antragsgegnerin vom 21. August 2001 aufgehoben.

Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen und dem Antragsteller die ihm im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.

Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 50.000 € festgesetzt.

Gründe:

I.

Der am 18. November 1991 zur Rechtsanwaltschaft zugelassene Antragsteller ist seit dem 20. Mai 1999 bei dem Amtsgericht M. , den Landgerichten M. sowie bei dem Oberlandesgericht M. zugelassen. Seine Kanzlei betrieb er bis zum 31. Dezember 2000 in den Räumen der A. -L. Rechtsanwaltsgesellschaft in M. . Mit Schreiben vom 21. August 2001 widerrief die Antragsgegnerin die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft nach § 14 Abs. 2 Nr. 6 in Verbindung mit § 35 Abs. 1 Nr. 5 BRAO wegen Aufgabe der Kanzlei.

Der Anwaltsgerichtshof hat den Antrag auf gerichtliche Entscheidung zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Antragstellers. Der Bundesgerichtshof hat die sofortige Beschwerde zunächst zurückgewiesen. Auf die Verfassungsbeschwerde des Antragstellers hat das Bundesverfassungsgericht diesen Beschluss aufgehoben und die Sache an den Bundesgerichtshof zurückverwiesen.

II.

Aufgrund der Aufhebung des Senatsbeschlusses vom 2. Dezember 2004 und der Zurückverweisung der Sache an den Bundesgerichtshof ist über das zulässige Rechtsmittel des Antragstellers erneut zu entscheiden. Das Rechtsmittel hat aufgrund der vom Bundesverfassungsgericht getroffenen Feststellungen Erfolg.

Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Beschluss vom 23. August 1995 (1 BvR 276/05), in dem es der Verfassungsbeschwerde des Antragstellers stattgegeben hat, festgestellt, dass der Senatsbeschluss vom 2. Dezember 2004, der vorangegangene Beschluss des Bayerischen Anwaltsgerichtshofs vom 25. September 2002 und der zugrunde liegende Bescheid der Antragsgegnerin vom 21. August 2001 den Antragsteller in seinem Grundrecht aus Art. 12 Abs. 1 GG verletzen. Daher sind der angefochtene Beschluss des Anwaltsgerichtshofs und der Bescheid der Antragsgegnerin aufzuheben. Neue Gesichtspunkte, die eine andere Beurteilung rechtfertigen könnten, sind nicht ersichtlich. Das vom Bundesverfassungsgericht gerügte Versäumnis der Antragsgegnerin, dass sie in ihrem Bescheid vom 21. August 2001 von der Ermessensvorschrift des § 35 Abs. 1 BRAO Gebrauch gemacht hat, ohne zuvor die anwaltsgerichtlichen Maßnahmen nach § 114 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 BRAO erschöpft zu haben, lässt sich nicht heilen.

Dem Antrag der Antragsgegnerin, heute von einer Entscheidung abzusehen und dem Präsidium der Kammer Gelegenheit zu geben, über eine Aufhebung des Bescheides vom 21. August 2001 zu entscheiden, ist nicht stattzugeben, weil die Sache entscheidungsreif ist und der Antragsteller diesem Antrag widersprochen hat.

Ende der Entscheidung

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