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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 21.01.1999
Aktenzeichen: AnwZ (B) 13/98
Rechtsgebiete: BRAO, ZPO, FGG
Vorschriften:
BRAO § 14 Abs. 2 Nr. 8 | |
BRAO § 14 Abs. 2 Nr. 4 | |
ZPO § 91a | |
FGG § 13a |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
21. Januar 1999
in dem Verfahren
wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofs Geiß, die Richter Fischer, Terno und die Richterin Dr. Otten, sowie die Rechtsanwälte Prof. Dr. Salditt, Dr. Müller und Dr. Wüllrich
am 21. Januar 1999
beschlossen:
Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.
Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 100.000 DM festgesetzt.
Gründe:
I.
Der Antragsteller ist seit 1981 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Durch Verfügung vom 2. Juli 1997 hat der Präsident des Oberlandesgerichts O. die Zulassung des Antragstellers gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 8 BRAO wegen Vermögensverfalls widerrufen. Der Anwaltsgerichtshof hat den Antrag auf gerichtliche Entscheidung zurückgewiesen. Hiergegen hat sich der Antragsteller mit der sofortigen Beschwerde gewandt.
Während des Rechtsmittelverfahrens hat der Antragsteller auf seine Rechte aus der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft verzichtet. Die Antragsgegnerin hat daraufhin die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 4 BRAO widerrufen und die Verfügung vom 2. Juli 1997 aufgehoben. Antragsteller und Antragsgegnerin haben das vorliegende Verfahren in der Hauptsache für erledigt erklärt.
II.
Nach Erledigung der Hauptsache ist in entsprechender Anwendung der §§ 91a ZPO, 13a FGG nur noch über die Verfahrenskosten zu entscheiden. Danach sind die Gerichtskosten des gesamten Verfahrens und die notwendigen außergerichtlichen Auslagen der Antragsgegnerin im Beschwerdeverfahren dem Antragsteller aufzuerlegen. Denn die sofortige Beschwerde wäre ohne Erledigung der Hauptsache erfolglos geblieben.
Nach § 14 Abs. 2 Nr. 8 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist, es sei denn, daß dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet sind. Bei Erlaß der Widerrufsverfügung vom 2. Juli 1977 befand sich der Antragsteller in Vermögensverfall. Er war nicht mehr in der Lage, seinen Verbindlichkeiten in geordneter Weise nachzukommen; gegen ihn mußten zahlreiche Vollstreckungsverfahren betrieben werden. Der Antragsteller hat auch nicht dargelegt, daß durch den Vermögensverfall die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet waren.
Der Widerrufsgrund ist bis zur Erledigung des vorliegenden Verfahrens auch nicht nachträglich weggefallen. Eine nachhaltige Verbesserung der Vermögensverhältnisse des Antragstellers war nicht erkennbar.
Ende der Entscheidung
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