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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 14.02.2000
Aktenzeichen: AnwZ (B) 13/99
Rechtsgebiete: BRAO, KO, InsO, ZPO
Vorschriften:
BRAO § 14 Abs. 2 Nr. 8 a.F. | |
BRAO § 42 Abs. 1 Nr. 3 | |
BRAO § 42 Abs. 4 | |
KO § 107 Abs. 2 | |
InsO § 26 Abs. 2 | |
ZPO § 915 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
14. Februar 2000
in dem Verfahren
wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofs Geiß, die Richter Dr. Fischer und Dr. Ganter, die Richterin Dr. Otten sowie die Rechtsanwälte Prof. Dr. Salditt, Dr. Christian und Dr. Wüllrich am 14. Februar 2000
nach mündlicher Verhandlung beschlossen:
Tenor:
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des 1. Senats des Sächsischen Anwaltsgerichtshofs beim Oberlandesgericht Dresden vom 4. September 1998 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.
Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 90.000 DM festgesetzt.
Gründe:
I.
Der Antragsteller wurde im Jahre 1963 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Nachdem seine Zulassung im Jahre 1976 infolge Verzichts widerrufen worden war, wurde er 1991 durch das Bayerische Staatsministerium der Justiz erneut als Rechtsanwalt zugelassen. Nach Verzicht auf diese Rechte erhielt er durch den Präsidenten des Oberlandesgerichts D. mit Verfügung vom 12. September 1994 die Zulassung als Rechtsanwalt am Amts- und Landgericht L. sowie am Oberlandesgericht D. Mit Bescheid vom 20. Juni 1997 hat der Antragsgegner die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 8 BRAO a.F. widerrufen. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung wurde zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Rechtsanwalts.
II.
Das nach § 42 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 4 BRAO zulässige Rechtsmittel hat in der Sache keinen Erfolg.
1. Gerät der Rechtsanwalt in Vermögensverfall, ist seine Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zu widerrufen, es sei denn, daß dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet sind (§ 14 Abs. 2 Nr. 8 BRAO a. F.). Ein Vermögensverfall wird nach dieser Vorschrift vermutet, wenn der Rechtsanwalt in das vom Insolvenzgericht (§§ 107 Abs. 2 KO, 26 Abs. 2 InsO) oder vom Vollstreckungsgericht (§ 915 ZPO) zu führende Verzeichnis eingetragen ist. Diese Vermutung kommt hier zur Geltung; denn der Antragsteller war wegen mehrerer gegen ihn ergangener Haftbefehle im Schuldnerverzeichnis des Amtsgerichts L. eingetragen, als der Widerrufsbescheid erlassen wurde.
Darüber hinaus hatten zu diesem Zeitpunkt die im angefochtenen Beschluß auf S. 3/4 unter Nr. 1 bis 15 genannten Gläubiger Vollstreckungsaufträge wegen Forderungen im Gesamtbetrag von mehr als 300.000 DM erteilt. Daraus ergab sich ebenfalls, daß der Rechtsanwalt damals nicht in der Lage war, seinen fälligen Verpflichtungen nachzukommen. Zwar ist nach dem Bericht der A. Treuhand GmbH über die Prüfung des Vermögensstatus des Antragstellers davon auszugehen, daß er schon damals Miteigentümer von drei Grundstücken war und der Wert dieser Beteiligungen sich auf etwa 1.125.000 DM belief; dem stand aber eine Verbindlichkeit in Höhe von 1.900.000 DM im Zusammenhang mit dem Erwerb des Grundstücks in L., G.-Straße, gegenüber, für die der Antragsteller mithaftete. Davon abgesehen hat er nicht einmal behauptet, die Beteiligung an dem Immobilienvermögen habe ihm die notwendige Liquidität zur Befriedigung seiner Gläubiger verschafft.
2. Sind im Laufe des gerichtlichen Verfahrens die Voraussetzungen für den Widerruf der Zulassung nachträglich zweifelsfrei entfallen, so ist dies nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bei der Entscheidung noch zu berücksichtigen. Der Rechtsanwalt muß dazu im einzelnen belegen, daß er die gegen ihn gerichteten Forderungen getilgt hat oder in einer Weise zu erfüllen vermag, die seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse wieder als geordnet erscheinen läßt. Entsprechende Voraussetzungen hat der Antragsteller nicht dargetan.
Der Antragsteller hat zwar inzwischen für alle Forderungen aus dem im angefochtenen Beschluß (S. 3/4) enthaltenen Verzeichnis - mit Ausnahme von Restforderungen der H. GmbH in Höhe von insgesamt etwas mehr als 1.000 DM (Nr. 7) - den Nachweis der Zahlung erbracht. Jedoch hat sich im Verfahren vor dem Anwaltsgerichtshof herausgestellt, daß nach Erlaß der angefochtenen Verfügung weitere Gläubiger Vollstreckungsmaßnahmen veranlaßt haben, darunter vor allem die Deutsche Bank wegen einer Forderung von 101.496,27 DM und die Baden-Württembergische Bank wegen einer Forderung von 70.309,52 DM. Der Antragsteller hat bisher lediglich belegt, daß er auf die Forderung der Deutschen Bank 50.000 DM gezahlt hat. Er hat jedoch nicht hinreichend glaubhaft gemacht, mit den Banken Vereinbarungen über die Zahlungsweise getroffen zu haben, die seine Vermögensverhältnisse wieder geordnet erscheinen lassen.
3. Entgegen der Meinung des Beschwerdeführers ist nicht davon auszugehen, daß trotz des Vermögensverfalls eine Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden ausgeschlossen werden kann.
Diese Gefährdung ergibt sich daraus, daß aufgrund der eingeleiteten Vollstreckungsmaßnahmen auch Mandantengelder vom Gläubigerzugriff erfaßt werden können. Eine Gefährdung des rechtsuchenden Publikums ist nicht deshalb zu verneinen, weil er nunmehr, wie er erklärt hat, nur noch eigene Rechtssachen sowie diejenigen seiner Familie und eine größere Reprivatisierungssache eines Mandanten bearbeiten will. Diese beabsichtigte Selbstbeschränkung ist durch die Zulassungsbehörde nicht überprüfbar. Sie könnte im übrigen den Antragsteller in keiner Weise daran hindern, seine Tätigkeit jederzeit wieder auszuweiten. Auch auf diese Weise hat der Rechtsanwalt daher den Widerrufsgrund nicht beseitigt, auf den die angefochtene Verfügung gegründet ist.
Ende der Entscheidung
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