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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 01.06.2001
Aktenzeichen: AnwZ (B) 14/00 (1)
Rechtsgebiete: BRAO, FGG, ZPO


Vorschriften:

BRAO § 40 Abs. 4
FGG § 16 Abs. 2
ZPO § 208
ZPO § 203
ZPO § 204
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

AnwZ (B) 14/00

vom

1. Juni 2001

in dem Verfahren

wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft

hier: öffentliche Zustellung

Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Hirsch, die Richter Basdorf, Dr. Ganter und Schlick sowie die Rechtsanwälte Prof. Dr. Salditt, Dr. Christian und Dr. Wosgien

am 1. Juni 2001

beschlossen:

Tenor:

Die öffentliche Zustellung des Beschlusses vom 12. Februar 2001 wird bewilligt.

Gründe:

Die öffentliche Zustellung des Beschlusses vom 12. Februar 2001 ist gemäß § 40 Abs. 4 BRAO, § 16 Abs. 2 FGG, §§ 208, 203, 204 ZPO zu bewilligen, da der Aufenthalt des Antragstellers unbekannt ist.

Unter der zuletzt bekannten, im Rubrum angegebenen Anschrift in G. konnte eine Zustellung nicht erfolgen. Weitere Zustellungsversuche nach Anfragen bei den Einwohnermeldeämtern der Städte G. und M. unter den Anschriften in M. und in M. scheiterten. Bemühungen, eine zustellungsfähige Anschrift des Antragstellers über die zuständige Rechtsanwaltskammer zu ermitteln, blieben erfolglos. Weitere erfolgversprechende Ansätze für eine Ermittlung des aktuellen Wohnsitzes des Antragstellers sind nicht ersichtlich.

Ende der Entscheidung

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