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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 29.09.2009
Aktenzeichen: AnwZ (B) 14/08
(1)
Rechtsgebiete: FGG, BRAO
Vorschriften:
FGG § 29a Abs. 1 | |
FGG § 29a Abs. 2 | |
BRAO § 42 Abs. 6 |
Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat
durch
den Präsidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Tolksdorf,
den Richter Dr. Frellesen,
die Richterin Roggenbuck sowie
die Rechtsanwälte Prof. Dr. Stüer und Prof. Dr. Quaas
am 29. September 2009
beschlossen:
Tenor:
Die Rüge des Antragstellers, durch den Senatsbeschluss vom 4. Juli 2009 in seinem Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden zu sein, wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten seines Rechtsbehelfs.
Gründe:
I.
Der Antragsteller wendet sich in einem am 17. August 2009 beim Bundesgerichtshof eingegangenen Schreiben gegen den ihm am 5. August 2009 zugestellten Senatsbeschluss vom 4. Juli 2009, durch welchen seine sofortige Beschwerde gegen den Beschluss des 1. Senats des Anwaltsgerichtshofes des Landes Nordrhein-Westfalen vom 21. September 2007 trotz Abwesenheit des Antragstellers im Termin am 16. März 2009 zurückgewiesen worden ist. Er macht die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend, weil der Senat ihm keine Gelegenheit gegeben habe, Zweifel an der von ihm geltend gemachten Erkrankung auszuräumen.
II.
Die nach Maßgabe des § 29 a Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 FGG i.V.m. § 42 Abs. 6 Satz 2 BRAO a.F. statthafte Anhörungsrüge ist unbegründet. Der Senat hat bei seiner Entscheidung weder Verfahrensstoff noch Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet, zu denen der Antragsteller nicht zuvor gehört worden ist. Auch wurde zu berücksichtigendes Vorbringen weder übergangen, noch in sonstiger Weise der Anspruch des Antragstellers auf rechtliches Gehör verletzt.
Der Beschwerdeführer ist mit der Ladung zum Termin am 16. März 2009 darauf hingewiesen worden, dass eine erneute Aufhebung oder Verlegung des Termins aus gesundheitlichen Gründen von der Vorlage eines amtsärztlichen Attests über die Verhandlungsunfähigkeit abhängt. Das vom Beschwerdeführer vorgelegte amtsärztliche Attest vom 16. März 2009 hat die von ihm behaupteten Beschwerden nicht bestätigt. Einer erneuten Anhörung des Beschwerdeführers bedurfte es angesichts des ihm bekannten Untersuchungsergebnisses nicht.
Ende der Entscheidung
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