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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 24.01.2008
Aktenzeichen: AnwZ (B) 15/07
Rechtsgebiete: BRAO, FGG
Vorschriften:
BRAO § 42 Abs. 6 Satz 2 | |
FGG § 13a |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 24. Januar 2008
in dem Verfahren
Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Vorsitzenden Richter Terno, die Richter Dr. Schmidt-Räntsch und Schaal, die Richterin Roggenbuck, die Rechtsanwälte Dr. Wosgien, Prof. Dr. Quaas und Dr. Martini
am 24. Januar 2008
beschlossen:
Tenor:
Der Antragsteller hat die Kosten des erledigten Verfahrens zu tragen und der Antragstellerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.
Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 50.000 € festgesetzt.
Gründe:
1. Der Antragsteller ist seit Oktober 1973 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Mit Bescheid vom 28. Februar 2006 hat die Antragsgegnerin die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft widerrufen. Sie hat sich auf eine eidesstattliche Versicherung, die der Antragsteller am 27. August 2004 abgegeben hat, und auf Verbindlichkeiten in Höhe von 67.091,02 € gestützt. Am 15. Mai 2006 wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Antragstellers eröffnet. Den Antrag des Antragstellers auf gerichtliche Entscheidung hat der Anwaltsgerichtshof zurückgewiesen. Am 5. Juli 2007 hat das Insolvenzgericht festgestellt, dass der Antragsteller Restschuldbefreiung erlangt, wenn er seinen Verpflichtungen nachkommt und Versagungsgründe nicht vorliegen. Daraufhin hat die Antragsgegnerin am 16. August 2007 ihren Bescheid vom 28. Februar 2006 aufgehoben. Die Beteiligten haben das Verfahren übereinstimmend für erledigt erklärt.
2. Über die Kosten des erledigten Verfahrens ist nach § 42 Abs. 6 Satz 2 BRAO i. V. m. § 13a FGG und § 91a ZPO nach billigem Ermessen zu entscheiden. Billigem Ermessen entspricht es, die Kosten dem Antragsteller aufzuerlegen und ihm auch die Erstattung der außergerichtlichen Auslagen der Antragsgegnerin aufzugeben.
a) Das Verfahren hat sich zwar dadurch erledigt, dass die Antragsgegnerin ihren Widerrufsbescheid aufgehoben hat. Mit dieser Aufhebung hat sie aber auf den Umstand reagiert, dass der Antragsteller in dem nach Erlass ihres Bescheids eröffneten Insolvenzverfahren Restschuldbefreiung erlangt hat, ihm nunmehr wieder ein geordnetes Wirtschaften möglich und der Vermögensverfall, auf den der Widerruf gestützt war, damit entfallen ist. Auch in solchen Fällen hat der Senat verschiedentlich von der Erhebung von Gerichtskosten abgesehen und bestimmt, dass außergerichtliche Auslagen nicht zu erstatten sind (Beschl. v. 15. Mai 2006, AnwZ (B) 25/04; Beschl. v. 21. November 2006, AnwZ (B) 49/05; Beschl. v. 25. Juni 2007, AnwZ (B) 9/05). Daran hält der Senat in Fällen, in denen die Rechtsanwaltskammer auf die neuen Umstände, wie hier, unverzüglich reagiert, nicht mehr fest.
b) Solche neuen Umstände wären an sich nicht zu berücksichtigen, weil es für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit von Entscheidungen der Rechtsanwaltskammern grundsätzlich auf den Zeitpunkt ihres Erlasses ankommt. Für den Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft gilt das nach ständiger Rechtsprechung des Senats nicht (BGHZ 75, 356, 357; 84, 149, 150). Vielmehr ist der nachträgliche Wegfall des Widerrufsgrundes im gerichtlichen Verfahren zugunsten des Rechtsanwalts zu berücksichtigen, weil er anderenfalls nach der Bestätigung des Widerrufs gleich wieder zur Rechtsanwaltschaft zugelassen werden müsste. Zu Gunsten der Rechtsanwaltskammer muss dann aber auch berücksichtigt werden, dass sie keine Möglichkeit hat, das gerichtliche Verfahren zu vermeiden oder weiter abzukürzen. Sie hat die Zulassung zu widerrufen, wenn ein Widerrufsgrund eintritt, und darf den Widerruf nur und erst wieder aufheben, wenn die gegebenen Gründe wieder entfallen sind. Entspricht sie ihren gesetzlichen Verpflichtungen und reagiert sie auf die veränderten Umstände unverzüglich, entspricht es billigem Ermessen, die Kosten so zu verteilen, wie sie vor Eintritt der neuen Umstände zu verteilen gewesen wären.
b) Hier wären sie dem Antragsteller aufzuerlegen und wäre auch anzuordnen gewesen, der Antragsgegnerin ihre notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu ersetzen. Denn er wäre unterlegen. Daran ändert es nichts, dass der Antragsteller vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens ein Beschäftigungsverhältnis mit Rechtsanwalt W. in B. eingegangen ist. Ein solches Beschäftigungsverhältnis mit einem Einzelanwalt vermag eine Gefährdung der Rechtssuchenden nur unter besonderen, hier nicht gegebenen, Umständen auszuschließen (Senat, Beschl. v. 5. Dezember 2005, AnwZ (B) 13/05, NJW-RR 2006, 559, 560; Beschl. v. 25. Juni 2007, AnwZ (B) 101/05, NJW 2007, 2924, 2925).
Ende der Entscheidung
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