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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 04.03.2002
Aktenzeichen: AnwZ (B) 16/01
Rechtsgebiete: ZPO, FGG
Vorschriften:
ZPO § 91 a | |
FGG § 13 a |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
4. März 2002
in dem Verfahren
wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert, die Richter Dr. Fischer, Basdorf und Dr. Ganter sowie die Rechtsanwälte Dr. Wüllrich, Dr. Frey und die Rechtsanwältin Dr. Hauger
am 4. März 2002
beschlossen:
Tenor:
Der Antragsteller hat die Kosten beider Rechtszüge zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.
Der Gegenstandswert wird auf 51.129,19 € festgesetzt.
Gründe:
I.
Die Antragsgegnerin hat mit Bescheid vom 18. Mai 2000 die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls widerrufen (§ 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO) und zugleich die sofortige Vollziehung des Widerrufs angeordnet (§ 16 Abs. 6 Satz 2 BRAO). Den Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der Anwaltsgerichtshof durch Beschluß vom 15. Dezember 2000 zurückgewiesen. Der Antragsteller hat hiergegen zunächst sofortige Beschwerde eingelegt, später jedoch auf die Zulassung verzichtet und das Verfahren in der Hauptsache für erledigt erklärt. Die Antragsgegnerin hat sich dieser Erklärung angeschlossen.
II.
Nachdem die Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt worden ist, hat der Senat in rechtsähnlicher Anwendung der § 91 a ZPO, § 13 a FGG nur noch über die Kosten zu entscheiden. Es entspricht der Billigkeit, dem Antragsteller die Kosten aufzuerlegen. Denn ohne die beiderseitige Erledigungserklärung wäre die sofortige Beschwerde aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung zurückzuweisen gewesen.
Ende der Entscheidung
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