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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 13.01.2003
Aktenzeichen: AnwZ (B) 16/02
Rechtsgebiete: BRAO, FGG


Vorschriften:

BRAO § 16 Abs. 5 Satz 1
BRAO § 40 Abs. 4
BRAO § 14 Abs. 2 Nr. 7
FGG § 22 Abs. 2 Satz 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

AnwZ (B) 16/02

vom 13. Januar 2003

in dem Verfahren

wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft

Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert, die Richter Basdorf, Dr. Ganter und Dr. Frellesen, den Rechtsanwalt Dr. Kieserling sowie die Rechtsanwältinnen Dr. Hauger und Kappelhoff am 13. Januar 2003 nach mündlicher Verhandlung

beschlossen:

Tenor:

Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluß des I. Senats des Anwaltsgerichtshofes Berlin vom 20. September 2001 wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.

Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 45.000 € festgesetzt.

Gründe:

I.

Die Antragstellerin ist seit 1990 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Ihre Zulassung ist mit Bescheid der Antragsgegnerin vom 10. August 2000 wegen Verletzung der Kanzleipflicht und wegen Vermögensverfalls widerrufen worden. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen den am 22. August 2000 zugestellten Bescheid über den Widerruf der Rechtsanwaltszulassung der Antragstellerin ist, nachdem er am 22. September 2000 nach Dienstschluß per Telefax im Anwaltszimmer des Kammergerichts eingegangen war, erst am 25. September 2000 zum Anwaltsgerichtshof gelangt. Der Antragstellerin wurden mit Schreiben des Vorsitzenden des Anwaltsgerichtshofs vom 9. Oktober 2000 die Umstände des Eingangs ihres Antrags auf gerichtliche Entscheidung mitgeteilt. Ferner wurde sie von diesem Sachverhalt spätestens durch das ihr am 24. November 2000 zugestellte Schreiben der Antragsgegnerin vom 14. November 2000 unterrichtet. Mit Schriftsatz vom 2. Januar 2001 hat sie vorsorglich Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen eventueller Versäumung der Antragsfrist beantragt. Der Anwaltsgerichtshof hat den Antrag auf gerichtliche Entscheidung unter Zurückweisung des seinerseits als verspätet angesehenen Wiedereinsetzungsgesuchs mangels Fristwahrung als unzulässig verworfen. Gegen den Beschluß des Anwaltsgerichtshofs richtet sich die sofortige Beschwerde der Antragstellerin.

II.

Das Rechtsmittel ist - auch soweit es der Versagung der Wiedereinsetzung gilt (vgl. Feuerich/Braun, BRAO 5. Aufl. § 40 Rdn. 57) - zulässig (§ 42 Abs. 1 Nr. 3, § 40 Abs. 4 BRAO, § 22 Abs. 2 Satz 3 FGG), bleibt jedoch in der Sache ohne Erfolg.

1. Mit Recht hat der Anwaltsgerichtshof den Antrag auf gerichtliche Entscheidung als unzulässig verworfen; auch das Wiedereinsetzungsgesuch der Antragstellerin ist zutreffend ohne Erfolg geblieben. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung war ebenso verspätet wie das deshalb gestellte Wiedereinsetzungsgesuch.

Die Antragstellerin hat die Antragsfrist des § 16 Abs. 5 Satz 1 BRAO mit der Übersendung des Antrags an das Anwaltszimmer des Kammergerichts über den dort installierten Telefaxanschluß nicht gewahrt. Anders als bei der gemeinsamen Briefannahme von Kammergericht und Anwaltsgerichtshof Berlin, für die ein Telefaxanschluß besteht, ist im Anwaltszimmer des Kammergerichts eine Zugangsmöglichkeit für Schreiben an den Anwaltsgerichtshof Berlin nicht vorgesehen; es besteht auch keine dienstlich veranlaßte Organisation, durch welche eine sofortige Weiterleitung im Anwaltszimmer eingegangener, an den Anwaltsgerichtshof adressierter Schreiben als garantiert angesehen werden könnte. Die Antragstellerin hat danach auch die - spätestens durch den Zugang der Stellungnahme der Antragsgegnerin in Gang gesetzte - zweiwöchige Wiedereinsetzungsfrist aus § 40 Abs. 4 BRAO, § 22 Abs. 2 Satz 1 FGG versäumt.

2. Im übrigen hat der Anwaltsgerichtshof zutreffend dargetan, daß der Antrag auf gerichtliche Entscheidung auch in der Sache jedenfalls im Blick auf den Widerrufsgrund des § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO ohne Erfolgsaussicht war. Zum maßgeblichen Zeitpunkt des Widerrufsbescheids befand sich die Antragstellerin jedenfalls im Blick auf vier Titel über insgesamt mehr als 320.000 DM, aus denen gegen sie vollstreckt wurde, im Vermögensverfall. An einer zu dessen Widerlegung unerläßlichen umfassenden Offenbarung ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse hat es die Antragstellerin fehlen lassen. Vielmehr bestehen zahlreiche Indizien für eine zwischenzeitlich eingetretene deutliche Verschärfung des Vermögensverfalls der Antragstellerin, gegen die am 24. Oktober 2002 das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist.



Ende der Entscheidung

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