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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 22.06.2007
Aktenzeichen: AnwZ (B) 16/06 (1)
Rechtsgebiete: FGG, BRAO


Vorschriften:

FGG § 29 a
BRAO § 42 Abs. 6 Satz 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

AnwZ (B) 16/06

vom 22. Juni 2007

in dem Verfahren

Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Vorsitzenden Richter Terno, die Richterin Dr. Otten, die Richter Dr. Schmidt-Räntsch und Schaal sowie die Rechtsanwälte Dr. Wosgien, Prof. Dr. Quaas und Dr. Martini

am 22. Juni 2007

beschlossen:

Tenor:

Die Gehörsrüge des Antragstellers vom 10. April 2007 und seine Gegenvorstellung vom 28. April 2007 gegen den Beschluss des Senats vom 26. März 2007 werden zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten der Gehörsrüge.

Gründe:

I.

Die nach § 29 a FGG in Verbindung mit § 42 Abs. 6 Satz 2 BRAO zulässige Gehörsrüge ist unbegründet. Der Senat hat den Anspruch des Antragstellers auf rechtliches Gehör nicht verletzt (§ 29 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 FGG).

1. Dem Antragsteller sind die Verfahrensakten nicht vorenthalten worden. Dem Antragsteller ist zwar nicht mitgeteilt worden, dass die Akten dem Amtsgericht K. übersandt worden sind, um ihm Akteneinsicht zu gewähren. Es mag auch sein, dass ihn die Nachricht des Amtsgerichts K. über den Eingang der Akten nicht erreicht hat. Das ist aber unerheblich. Der Senat hat auf ausdrücklichen Wunsch des Antragstellers auf den 26. März 2007 zur mündlichen Verhandlung geladen, der der Antragsteller unentschuldigt ferngeblieben ist. Dort hatte der Antragsteller - wie schon in der von ihm ebenfalls unentschuldigt versäumten mündlichen Verhandlung vor dem Anwaltsgerichtshof - Gelegenheit, die zudem überschaubaren Akten einzusehen und festzustellen, dass die Akten außer den ihm in Kopie zugeleiteten Schriftsätzen der Antragsgegnerin nichts enthielten, was ihm nicht schon bekannt war.

2. Für die Entscheidung kam es auf den Inhalt der Akten auch nicht an. Sie hing hinsichtlich des Ablehnungsgesuchs allein davon ab, ob ein Rechtsmittel gegen die Zurückweisung von Ablehnungsgesuchen durch den Anwaltsgerichtshof gegeben ist. Hinsichtlich des Widerrufs der Zulassung kam es darauf an, ob der Antragsteller die aufgrund seiner Eintragungen im Schuldnerverzeichnis gegen ihn streitende Vermutung des Vermögensverfalls widerlegte und zu seinen Vermögensverhältnissen wenigstens jetzt umfassend vortrug. Auf beides hat der Senat den Antragsteller hingewiesen. Dabei konnten dem Antragsteller die Akten nicht helfen.

3. Der Antragsteller verweist dazu auch jetzt im Wesentlichen nur auf eine seit 1998 titulierte, aber auch von ihm selbst nicht durchgesetzte Forderung gegen einen Schuldner R. und darauf, der Unterzeichner des Widerrufsbescheids sei nicht handlungsbefugt gewesen. Damit hat sich der Senat befasst.

II.

Die Gegenvorstellung des Antragstellers hat jedenfalls aus den unter I. dargelegten Gründen keinen Erfolg. Es kann deshalb auch hier offen bleiben (vgl. Senatsbeschl. v. 24. Januar 2007, AnwZ (B) 90/05, veröff. bei juris), ob sie gegen der Rechtskraft fähige Entscheidungen zulässig ist.

Ende der Entscheidung

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