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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 04.03.2002
Aktenzeichen: AnwZ (B) 17/01
Rechtsgebiete: ZPO, FGG, BRAO
Vorschriften:
ZPO § 91 a | |
FGG § 13 a | |
BRAO § 14 Abs. 2 Nr. 7 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
4. März 2002
in dem Verfahren
wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert, die Richter Dr. Fischer, Basdorf und Dr. Ganter, die Rechtsanwälte Dr. Wüllrich und Dr. Frey sowie die Rechtsanwältin Dr. Hauger
auf die mündliche Verhandlung vom 4. März 2002
beschlossen:
Tenor:
Die Kosten des in der Hauptsache erledigten Verfahrens sowie die der Antragsgegnerin entstandenen notwendigen Auslagen werden der Antragstellerin auferlegt.
Gegenstandswert: 51.129,19 €
Gründe:
I.
Die am 19. Dezember 1937 geborene Antragstellerin ist seit 1976 zur Rechtsanwaltschaft und als Rechtsanwältin beim Amtsgericht und Landgericht K. zugelassen. Mit Bescheid vom 18. Mai 2000 hat die Antragsgegnerin die Zulassung der Antragstellerin gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO widerrufen und die sofortige Vollziehung dieser Verfügung angeordnet. Der Anwaltsgerichtshof hat den Antrag auf gerichtliche Entscheidung zurückgewiesen. Dagegen wendet sich die Antragstellerin mit ihrer sofortigen Beschwerde. In der mündlichen Verhandlung vor dem Senat hat die Antragsgegnerin die Verfügung vom 18. Mai 2000 mit Wirkung für die Zukunft zurückgenommen. Daraufhin haben beide Seiten die Hauptsache für erledigt erklärt.
II.
Danach war in entsprechender Anwendung der § 91 a ZPO, § 13 a FGG nur noch über die Kosten zu entscheiden. Es entspricht billigem Ermessen, der Antragstellerin die Kosten aufzuerlegen. Denn im Zeitpunkt des Ergehens des angefochtenen Bescheids waren die Voraussetzungen eines Vermögensverfalls gegeben.
Ende der Entscheidung
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