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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 25.11.2002
Aktenzeichen: AnwZ (B) 17/02
Rechtsgebiete: BRAO
Vorschriften:
BRAO § 27 | |
BRAO § 29a Abs. 2 | |
BRAO § 29 Abs. 2 Satz 1 | |
BRAO § 29a Abs. 3 Satz 2 | |
BRAO § 42 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
25. November 2002
in dem Verfahren
wegen Widerrufs der Befreiung von der Kanzleipflicht
Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert, die Richter Basdorf, Dr. Ganter und Dr. Frellesen, den Rechtsanwalt Dr. Kieserling sowie die Rechtsanwältinnen Dr. Hauger und Kappelhoff am 25. November 2002 beschlossen:
Tenor:
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des 1. Senats des Anwaltsgerichtshofs Mecklenburg-Vorpommern vom 3. Dezember 2001 wird als unzulässig verworfen.
Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.
Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.112,92 € (= 10.000 DM) festgesetzt.
Gründe:
Der seit 1997 zur Rechtsanwaltschaft, und zwar als Rechtsanwalt bei dem Landgericht und bei dem Amtsgericht R. zugelassene Antragsteller wurde im selben Jahr vom Präsidenten des Oberlandesgerichts R. gemäß § 29a Abs. 2 BRAO von der Kanzleipflicht des § 27 BRAO mit Rücksicht darauf befreit, daß er eine Kanzlei ausschließlich in Großbritannien errichtet habe. Im Jahre 2000 teilte der Antragsteller der Antragsgegnerin mit, er werde nunmehr seinen Kanzleisitz ausschließlich in Neuseeland einrichten. Als bekannt geworden war, daß der Antragsteller neben seinem Kanzleisitz in Neuseeland eine Kanzlei in Sch. eingerichtet hatte, widerrief die Antragsgegnerin die Befreiung von der Kanzleipflicht mit Bescheid vom 23. Mai 2001. Den hiergegen gerichteten Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der Anwaltsgerichtshof zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Antragstellers.
Das Rechtsmittel ist unstatthaft. Wie der Anwaltsgerichtshof dem Beschwerdeführer zutreffend mitgeteilt hat, ist dessen nach § 29 Abs. 3 Satz 3, § 29a Abs. 3 Satz 2 BRAO, mithin in einer Zulassungssache, ergangener Beschluß, da er in dem für diese Sachen abschließenden Katalog des § 42 BRAO nicht aufgeführt ist, nicht anfechtbar (vgl. BGH, Beschlüsse vom 23. März 1987 - AnwZ (B) 85/86, BRAK-Mitt. 1987, 152; vom 12. Dezember 1988 - AnwZ (B) 37/88, BGHR BRAO § 27 Abs. 2 Residenzpflicht 1; vom 3. März 1997 - AnwZ (B) 49/96, BRAK-Mitt. 1997, 172; vom 16. November 1998 - AnwZ (B) 32/98, BRAK-Mitt. 1999, 190 = NJW-RR 1999, 496; ferner Feuerich/Braun, BRAO 5. Aufl. § 29 Rdn. 12).
Entgegen der Auffassung des Antragstellers folgt aus dem Gesichtspunkt "greifbarer Gesetzeswidrigkeit" nichts anderes. Ein derartiger außerordentlicher Rechtsbehelf ist in Anwaltsgerichtssachen nicht vorgesehen. Abgesehen davon liegt ein Fall greifbarer Gesetzeswidrigkeit nicht vor. Die Annahme eines Widerrufsgrundes nach § 29 Abs. 2 Satz 1, § 29a Abs. 3 Satz 2 BRAO bei Wegfall der Voraussetzungen des § 29a Abs. 2 BRAO ist keinesfalls unvertretbar.
Das unzulässige Rechtsmittel kann der Senat ohne mündliche Verhandlung verwerfen (BGHZ 44, 25).
Ende der Entscheidung
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