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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 12.01.2004
Aktenzeichen: AnwZ (B) 17/03
Rechtsgebiete: BRAO


Vorschriften:

BRAO § 14 Abs. 2 Nr. 7
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

AnwZ (B) 17/03

vom

12. Januar 2004

in dem Verfahren

wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft

Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert, die Richter Basdorf, Dr. Ganter und Dr. Ernemann sowie die Rechtsanwälte Dr. Schott, Dr. Wüllrich und Dr. Frey nach mündlicher Verhandlung

am 12. Januar 2004

beschlossen:

Tenor:

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des 1. Senats des Bayerischen Anwaltsgerichtshofs vom 9. Dezember 2002 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.

Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 50.000 € festgesetzt.

Gründe:

1. Der 92jährige Antragsteller ist seit über 50 Jahren zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Seine Zulassung ist mit Bescheid der Antragsgegnerin vom 27. Dezember 2001 wegen Vermögensverfalls widerrufen worden. Den Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der Anwaltsgerichtshof zurückgewiesen. Gegen dessen Beschluß richtet sich die sofortige Beschwerde des Antragstellers.

2. Das Rechtsmittel ist zulässig (§ 42 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 4 BRAO), bleibt jedoch in der Sache ohne Erfolg.

a) Mit Recht hat der Anwaltsgerichtshof die Voraussetzungen des Widerrufsgrundes des § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO bejaht, da über das Vermögen des Antragstellers das Insolvenzverfahren eröffnet ist. Die hieraus resultierende gesetzliche Vermutung eines Vermögensverfalls hat dieser nicht zu widerlegen vermocht.

b) Es ist auch nicht zu beanstanden, daß der Anwaltsgerichtshof nicht dazu gelangt ist, eine Gefährdung der Rechtsuchenden durch den Vermögensverfall zu verneinen. Dies käme im vorrangigen Interesse der Rechtsuchenden in Fällen eines eröffneten Insolvenzverfahrens allenfalls in extrem gelagerten Ausnahmefällen in Betracht (vgl. BGH, Beschluß vom 14. Juli 2003 - AnwZ (B) 61/02 m.w.N.; Verfassungsbeschwerde nicht angenommen, Kammerbeschluß des BVerfG vom 17. September 2003 - 1 BvR 1848/03). Ein solcher ist auch im vorliegenden Fall nicht zu bejahen. Dies gilt ungeachtet der in der Person des Antragstellers erfüllten mannigfachen Besonderheiten, nämlich seines hohen Alters, seiner über fünf Jahrzehnte hinweg geleisteten tadellosen anwaltlichen Berufsausübung und einer offenbar nicht verschuldeten Insolvenz. Alle diese persönlichen Umstände müssen für den hier maßgeblichen Widerrufsgrund unbeachtlich bleiben, für den Verschulden keine Rolle spielt und es allein auf eine Vermögensgefährdung von Rechtsuchenden ankommt, welche die anwaltliche Tätigkeit des Antragstellers in Anspruch nehmen. Da es weder Hinweise für eine nachhaltig eingeschränkte Berufstätigkeit des Antragstellers gibt, welche das Moment einer relevanten Vermögensgefährdung von Mandanten vernachlässigenswert erscheinen ließe, noch für besondere Sicherungsmaßnahmen, mit denen eine derartige Gefährdung auch nur nachhaltig reduziert würde, sieht sich der Senat ungeachtet der Fallbesonderheiten außerstande, einen den Widerruf vermeidenden Ausnahmefall anzuerkennen.

Ende der Entscheidung

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