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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 27.09.2005
Aktenzeichen: AnwZ (B) 18/04
Rechtsgebiete: BRAO
Vorschriften:
BRAO § 14 Abs. 2 Nr. 7 | |
BRAO § 14 Abs. 2 Nr. 7 2. Halbsatz |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 27. September 2005
in dem Verfahren
wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert, die Richter Basdorf und Dr. Ganter, die Richterin Dr. Otten und die Rechtsanwälte Dr. Schott, Dr. Wüllrich und Dr. Frey am 27. September 2005
beschlossen:
Tenor:
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des I. Senats des Anwaltsgerichtshofes Berlin vom 2. Februar 2004 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.
Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 50.000 € festgesetzt.
Gründe:
1. Der Antragsteller ist seit 1988 zur Rechtsanwaltschaft beim Landgericht Berlin zugelassen. Mit Bescheid vom 12. Februar 2003 hat die Antragsgegnerin die Zulassung des Antragstellers wegen Vermögensverfalls widerrufen. Den Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der Anwaltsgerichtshof zurückgewiesen. Gegen dessen Beschluss richtet sich die sofortige Beschwerde des Antragstellers. Mittlerweile hat die Antragsgegnerin am 9. Juni 2004 den Sofortvollzug der Widerrufsverfügung angeordnet. Auf mündliche Verhandlung haben die Beteiligten verzichtet.
2. Die sofortige Beschwerde ist zulässig (§ 42 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 4 BRAO), bleibt jedoch in der Sache ohne Erfolg.
a) Nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist, es sei denn, dass dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet sind. Zutreffend hat der Anwaltsgerichtshof die Voraussetzungen eines Vermögensverfalls zum maßgeblichen Zeitpunkt des Widerrufsbescheids als belegt angesehen, weil der Antragsteller damals mit einem Haftbefehl vom 27. November 2002 (AG Schöneberg - 31 M 1567/02) im Schuldnerverzeichnis (§ 915 ZPO) eingetragen war; damit wurde der Vermögensverfall nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 (2. Halbsatz) BRAO gesetzlich vermutet.
b) Für eine Widerlegung der Vermutung oder eine im Beschwerdeverfahren beachtliche Konsolidierung der Vermögensverhältnisse des Antragstellers ist nichts ersichtlich. Das Gegenteil ergibt sich bereits aus folgenden Erkenntnissen: Die Eintragung im Schuldnerverzeichnis, auf welche die Vermutung gestützt wird, besteht nach Leistung der eidesstattlichen Versicherung am 24. Mai 2004 in derselben Sache fort, drei weitere Eintragungen wegen im März 2004 erlassener Haftbefehle sind hinzugekommen (AG Schöneberg - 30 M 190, 192 und 312/04). Im Februar 2005 bestanden Sozialversicherungsrückstände von insgesamt mehr als 12.000 €. Eine Gläubigern, die A. Bank, hat beim Amtsgericht Charlottenburg Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Antragstellers gestellt, der am 22. Juli 2005 mangels Masse zurückgewiesen worden ist. Abgesehen von alledem hat es der Antragsteller, der sich auf punktuelles Vorbringen beschränkt, bereits an der Erfüllung der ihm bekannten unerlässlichen Verpflichtung zu umfassender Darstellung seiner Vermögensverhältnisse (vgl. Feuerich/Weyland, BRAO 6. Aufl. § 14 Rdn. 59 m.w.N.) fehlen lassen.
c) Ein Ausnahmefall, in dem die Interessen der Rechtsuchenden ungeachtet des Vermögensverfalls nicht gefährdet wären, liegt nicht vor. Zumal in der gegebenen weitestgehend ungeordneten Vermögenssituation des Antragstellers nach Ablehnung eines Insolvenzantrages mangels Masse begründet die Berufung auf die Umstände seiner Anstellung in der Einzelkanzlei seines Verfahrensbevollmächtigten keine ausreichend stabile Sicherung, um eine Gefährdung Rechtsuchender für den Fall auszuschließen, dass ihm die Fortsetzung seiner anwaltlichen Tätigkeit ungeachtet des Vermögensverfalls ermöglicht würde. Es sind keine persönlichen Besonderheiten ersichtlich und insbesondere keine umfassend ausgestalteten Sicherungen gegeben, wie sie in dem der Senatsentscheidung vom 18. Oktober 2004 - AnwZ (B) 43/03 - (NJW 2005, 511) zugrunde liegenden Fall die Annahme einer seltenen Ausnahme (vgl. Senatsbeschlüsse vom 4. April 2005 - AnwZ (B) 15/04 - und vom 18. April 2005 - AnwZ (B) 38/04) von der Regel des Zulassungswiderrufs bei Vermögensverfall gestatteten.
Ende der Entscheidung
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