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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 02.01.2006
Aktenzeichen: AnwZ (B) 19/05
(1)
Rechtsgebiete: BRAO
Vorschriften:
BRAO § 8a Abs. 2 Satz 2 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 2. Januar 2006
in dem anwaltsgerichtlichen Verfahren
wegen Vorlage eines ärztlichen Gutachtens
Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert, den Richter Basdorf, die Richterin Dr. Otten, den Richter Dr. Schmidt-Räntsch, die Rechtsanwälte Dr. Schott, Dr. Wüllrich und Dr. Frey
am 2. Januar 2006
beschlossen:
Tenor:
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des 1. Senats des Anwaltsgerichtshofs Rheinland-Pfalz vom 16. Dezember 2004 wird als unzulässig verworfen.
Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.
Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.000 € festgesetzt.
Gründe:
I.
Dem seit 1975 als Rechtsanwalt zugelassenen Antragsteller wurde von der Rechtsanwaltskammer (fortan: Antragsgegnerin) aufgegeben, bis zum 29. Oktober 2004 ein ärztliches Gutachten dazu vorzulegen, ob er weiterhin in der Lage ist, den Beruf eines Rechtsanwalts auszuüben. Als Gutachter wurde Professor Dr. Reinhard S. , ärztlicher Direktor des P. klinikums für Psychiatrie und Neurologie, bestimmt.
Den dagegen gerichteten Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der Anwaltsgerichtshof durch Beschluss vom 16. Dezember 2004 zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Antragstellers.
II.
Das Rechtsmittel ist unzulässig.
Über den Antrag auf gerichtliche Entscheidung gemäß § 8a Abs. 2 Satz 2 BRAO entscheidet der Anwaltsgerichtshof endgültig, weil es sich um ein Verfahren nach den §§ 37 bis 42 BRAO handelt und keiner der in § 42 Abs. 1 BRAO genannten Fälle gegeben ist (BGH, Beschl. v. 16. Februar 1998 - AnwZ (B) 68/97, BRAK-Mitt. 1998, 151, 152; v. 18. Juni 2001 - AnwZ (B) 50/00, n.v.; v. 25. November 2002 - AnwZ (B) 10/02, n.v.; v. 4. März 2005 - AnwZ (B) 53/03, n.v.). Diese Beschränkung des Rechtszuges ist verfassungsrechtlich unbedenklich (vgl. die bei Henssler/Prütting, BRAO, 2. Aufl., § 8a Rdn. 8 Fn. 19 wiedergegebenen verfassungsgerichtlichen Entscheidungen).
Da die Überprüfung in einem weiteren Instanzenzug ausgeschlossen ist, wäre eine Zulassung der sofortigen Beschwerde durch den Anwaltsgerichtshof unbeachtlich. Auch dem Senat ist eine Zulassung nicht möglich. Die Frage, ob er an einen Nichtzulassungsbeschluss des Anwaltsgerichtshofs gebunden wäre, stellt sich nicht.
III.
Über die unzulässige Beschwerde kann der Senat ohne mündliche Verhandlung entscheiden (BGHZ 44, 25 ff.).
Ende der Entscheidung
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