Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 05.10.1998
Aktenzeichen: AnwZ (B) 19/98
Rechtsgebiete: BRAO, StGB-DDR, FGG


Vorschriften:

BRAO § 7 Nr. 5
BRAO § 42 Abs. 1 Nr. 1
BRAO § 42 Abs. 4
BRAO § 40 Abs. 4
StGB-DDR § 213
StGB-DDR § 255 Abs. 1 Nr. 5
StGB-DDR § 255
StGB-DDR § 136
FGG § 13 a Abs. 1 Satz 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

AnwZ (B) 19/98

vom

5. Oktober 1998

In dem Verfahren

wegen Zulassung zur Rechtsanwaltschaft

Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert, die Richter Dr. Fischer, Basdorf und Dr. Ganter, die Rechtsanwälte Dr. von Hase und Dr. Kieserling sowie die Rechtsanwältin Dr. Christian nach mündlicher Verhandlung am 5. Oktober 1998

beschlossen:

Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluß des 2. Senats des Sächsischen Anwaltsgerichtshofs beim Oberlandesgericht Dresden vom 26. Januar 1998 aufgehoben.

Es wird festgestellt, daß der von dem Vorstand der Antragsgegnerin angeführte Versagungsgrund des § 7 Nr. 5 BRAO nicht vorliegt.

Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen; eine Erstattung außergerichtlicher Auslagen findet nicht statt.

Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 90.000 DM festgesetzt.

Gründe

I.

Der im Jahre 1949 geborene Antragsteller schloß seine akademische Ausbildung im Jahre 1972 mit dem Grad eines Diplom-Juristen ab. Anschließend war er bis 1976 als Richterassistent und als Richter tätig und wurde danach hauptamtlicher Mitarbeiter beim Bezirksvorstand der NDPD in K. Von 1980 bis 1987 war er als Justitiar im dortigen Volkseigenen Einzelhandelsbetrieb HO Gaststätten beschäftigt. Im Jahre 1988 wurde der Antragsteller als Rechtsanwalt zugelassen. Er arbeitete ab 30. September 1981 als inoffizieller Mitarbeiter (IM) für das Ministerium für Staatssicherheit (MfS) bis zur Auflösung dieser Behörde.

Am 7. Februar 1992 verzichtete der Antragsteller mit sofortiger Wirkung auf seine Zulassung, die daraufhin vom Sächsischen Staatsministerium der Justiz widerrufen wurde. Am 20. Dezember 1994 beantragte der Antragsteller, ihn wieder als Rechtsanwalt im Freistaat Sachsen zuzulassen. Das Staatsministerium der Justiz holte ein Gutachten der Rechtsanwaltskammer ein, das am 5. Oktober 1995 erstattet wurde und zu dem Ergebnis gelangte, der Antragsteller sei wegen seiner Tätigkeit für das MfS nicht würdig, den Beruf des Rechtsanwalts auszuüben (§ 7 Nr. 5 BRAO). Der Anwaltsgerichtshof hat nach Vernehmung von zwei Zeugen den Antrag auf gerichtliche Entscheidung zurückgewiesen und festgestellt, daß der von der Antragsgegnerin angeführte Versagungsgrund vorliege. Dagegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Antragstellers.

II.

Das Rechtsmittel ist zulässig (§ 42 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 4 BRAO) und hat auch Erfolg; denn der im Gutachten der Antragsgegnerin geltend gemachte Versagungsgrund liegt nicht mehr vor.

1. Nach § 7 Nr. 5 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zu versagen, wenn sich der Bewerber eines Verhaltens schuldig gemacht hat, das ihn unwürdig erscheinen läßt, den Beruf eines Rechtsanwalts auszuüben. Diesen Versagungsgrund hat der Senat in ständiger Rechtsprechung dahin umschrieben, daß der Bewerber im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung über die Zulassung bei Abwägung seines schuldhaften Verhaltens und aller erheblichen Umstände - wie Zeitablauf und zwischenzeitliche Führung - nach seiner Gesamtpersönlichkeit für den Anwaltsberuf (noch) nicht tragbar ist (Senatsbeschl. v. 21. November 1994 - AnwZ (B) 54/94 - BRAK-Mitt. 1995, 71; v. 18. November 1996 - AnwZ (B) 19/96, BRAK-Mitt. 1997, 122; v. 16. Februar 1998 - AnwZ (B) 72/97). Das ist wegen der möglichen Gefährdung der Integrität des Anwaltsstandes und wichtiger Belange der Rechtspflege regelmäßig der Fall, wenn der Bewerber durch das ihm vorgeworfene Verhalten eine rechtsfeindliche Einstellung gezeigt hat. Kommt als Unwürdigkeitsgrund allein die frühere Tätigkeit des Bewerbers für das MfS in Betracht, ist darauf abzustellen, ob er sich in dieser Funktion schwere Verstöße gegen Grundsätze der Menschlichkeit und Rechtsstaatlichkeit hat zuschulden kommen lassen.

2. Die Tätigkeit als Mitarbeiter des MfS kann für sich genommen die Entziehung der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft nicht rechtfertigen. Vielmehr sollen nur solche Personen von der Rechtsanwaltschaft ferngehalten werden, die durch im einzelnen verifizierbare Handlungen schwere Schuld auf sich geladen haben. Dies ist nicht schon dann ohne weiteres zu bejahen, wenn der IM dem MfS Informationen zugetragen hat, die er durch Mißbrauch persönlichen oder beruflichen Vertrauens erlangt hatte; denn ein solches Verhalten kennzeichnete den typischen Zuträger- und Spitzeldienst eines IM. Wer in solcher Weise mit dem MfS zusammenarbeitete, war sich auch darüber klar, daß die von ihm gelieferte Information jederzeit zum Nachteil der betroffenen Personen verwendet werden konnte. Vielmehr müssen weitere Umstände hinzutreten, die das Verhalten auch bei Berücksichtigung der in der DDR geltenden staatlichen Ordnung und der Aufgabe, die dem MfS zur Aufrechterhaltung des damals herrschenden repressiven Systems zukam, objektiv und subjektiv besonders verwerflich erscheinen lassen. Der IM muß durch sein schuldhaftes Verhalten entweder selbst fundamentale Schutzgüter verletzt haben, oder es muß für ihn ohne weiteres absehbar gewesen sein, daß seine Angaben als Ausgangspunkt systembezogener Verfolgungshandlungen von erheblicher Intensität geeignet waren (BVerfGE 93, 213, 241 ff; Senatsbeschl. v. 16. Februar 1998 - AnwZ (B) 76/97).

3. Dem Gutachten der Antragsgegnerin und der Entscheidung des Anwaltsgerichtshofs ist darin zuzustimmen, daß die Tätigkeit des Antragstellers für das MfS bei Berücksichtigung aller wesentlichen Einzelfälle als schwerer Verstoß gegen die Grundsätze der Menschlichkeit und Rechtsstaatlichkeit anzusehen ist. Allerdings trifft dies nicht nachweisbar für alle vom Anwaltsgerichtshof im einzelnen angeführten Vorgänge zu; insoweit gilt vielmehr folgendes:

a) Der Antragsteller hat im Zusammenhang mit der Republikflucht eines Arztes aus dem Kreiskrankenhaus C. in der Zeit von Ende Mai bis Juli 1981 - noch vor seiner Verpflichtung als IM - dem MfS über die Freundin des Arztes berichtet, was zur Folge hatte, daß gegen diese ein Ermittlungsverfahren eingeleitet und sie zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten wegen versuchten ungesetzlichen Grenzübertritts im schweren Fall (§ 213 StGB-DDR) und wegen Unterlassung einer Anzeige (§ 225 Abs. 1 Nr. 5 StGB-DDR) verurteilt wurde. Auf die Feststellungen im angefochtenen Beschluß (AGH S. 3 - 5 zu II. 1.; S. 15/16 zu Nr. 1.) sowie die Anlagen 1.1 bis 1.7 nimmt der Senat Bezug.

Der Antragsteller verweist darauf, er habe von der Absicht des Arztes, die DDR entgegen den damals geltenden Gesetzen zu verlassen, gewußt, weil er mit ihm befreundet gewesen sei. Wenige Tage, nachdem er durch eine Postkarte des Freundes vom Gelingen der Flucht erfahren habe, sei in seinem Dienstzimmer der Unterzeichner der aus Anlage 1.1 ersichtlichen Aktennotiz erschienen, den er aus seiner Zeit als Richter gekannt und von dem er gewußt habe, daß er als hauptamtlicher Mitarbeiter für das MfS gearbeitet habe. Dieser Vorgang habe ihn sehr beunruhigt, weil sein Verhalten damals den Straftatbestand des § 225 StGB-DDR erfüllt habe. Infolgedessen habe er sich entschlossen, dem erschienenen Bekannten die Sache zu erzählen und ihn um Rat zu bitten. So sei er in Kontakt zum MfS gekommen und als Zeuge vorgeladen worden. Bei der Vernehmung habe er alle Fragen wahrheitsgetreu beantwortet und deshalb auch die Freundin belastet.

Diese Einlassung des Antragstellers läßt sich aus den Unterlagen des Bundesbeauftragten nicht widerlegen. Über die Zeugenvernehmung wurde nur ein Aktenvermerk gefertigt, der den wesentlichen Inhalt der Aussage wiedergibt (Anl. 1.3). Da der Antragsteller, als er jene Person belastete, sich, wenn man seiner Darstellung Glauben schenkt, in einer Situation befand, in der er strafrechtliche Maßnahmen gegen die eigene Person befürchten mußte, ist heute nicht mit hinreichender Sicherheit zu klären, ob sein damaliges Verhalten als in hohem Maße verwerflich zu beurteilen ist. Ein schwerer Verstoß gegen Grundsätze der Menschlichkeit und Rechtsstaatlichkeit ist daher insoweit nicht erwiesen.

b) Der Antragsteller hat in großem Umfang über Aktivitäten aus dem kirchlichen Bereich berichtet und Aufzeichnungen von Treffen und Veranstaltungen mittels eines Kassettenrecorders hergestellt (AGH S. 6 zu II. 2.; S. 8 zu II. 5.; S. 9 zu II. 7.; S. 18 - 20 zu Nr. 5; vgl. Anl. 1.34, 1.36 - 1.44, 1.56, 1.58, 1.60, 1.63, 1.66, 1.68, 1.79, 1.83, 1.88 - 1.93). Diese Tätigkeit erstreckte sich über die Zeit von 1982 bis 1987. Trotzdem rechtfertigt dieses Verhalten nicht den Vorwurf, der Antragsteller habe sich einen schweren Verstoß gegen Grundsätze der Menschlichkeit und Rechtsstaatlichkeit zuschulden kommen lassen. Die Berichte betreffen keine Zusammenkünfte, die einen vertraulichen Charakter hatten. Der Antragsteller hat zudem unwiderlegt behauptet, er habe jeweils den Versammlungsleiter um seine Zustimmung zur Tonträgeraufnahme gebeten. Der Zeuge W., der in einem nicht dem Antragsteller zuzurechnenden OV beobachtet und verfolgt wurde, hat diese Darstellung des Antragstellers bestätigt. Die Berichte enthalten zudem keine Tatsachen, die erwarten ließen, daß Verfolgungsmaßnahmen gegen Personen eingeleitet wurden. Folgen aus dieser Tätigkeit, die über die Wirkungen hinausgingen, die typischerweise mit jedem derartigen Spitzeldienst verbunden sind, haben sich nicht feststellen lassen.

c) Dagegen begründen die nachstehend dargestellten Vorgänge den Vorwurf eines schweren Verstoßes gegen Grundsätze der Menschlichkeit und Rechtsstaatlichkeit.

(1) Der Antragsteller hat 1983 im Gemeindebüro der B.-Gemeinde K. eine Frau kennengelernt, deren Ehemann wegen Herbeiführung einer gemeingefährlichen Explosion zu einer lebenslänglichen Freiheitsstrafe verurteilt worden war. Diese Frau hat mehrere Gespräche mit dem Antragsteller geführt, in denen es im wesentlichen darum ging, wie eine Erleichterung der Haftbedingungen des Mannes erreicht werden konnte. Obwohl die Frau den Antragsteller mehrmals bat, über die Gespräche Stillschweigen zu wahren, hat er deren Inhalt an das MfS verraten (AGH S. 6/6 zu II. 3.; S. 17/18 Nr. 4; vgl. Anl. 1.49 bis 1.51, 1.54, 1.74, 1.75). Der Antragsteller hat das Vertrauen der Frau fortgesetzt mißbraucht und schon deshalb verwerflich gehandelt. Zwar mögen viele der berichteten Tatsachen dem MfS ohnehin bekannt gewesen sein, weil sich die Frau mit vom Antragsteller entworfenen Schreiben unter anderem an den Generalstaatsanwalt der DDR sowie den Leiter der Strafvollzugsanstalt Bautzen I gewandt hatte. Jedoch hatte die Frau dem Antragsteller auch davon erzählt, wie sie sich im Zusammenwirken mit einem Oberstleutnant, der ihren Mann als Patienten in der Vollzugsanstalt betreute, darum bemüht hatte, dessen Haftbedingungen zu erleichtern (AGH S. 7/8 zu II. 4.; S. 16/17 zu Nr. 2; vgl. Anl. 1.55). Diesem Oberstleutnant habe sie einen Brief zugesteckt, der dann bei ihrem Mann angekommen sei. Der Oberstleutnant habe ihr außerdem eine Liste unterbreitet, auf welcher die Bücherwünsche ihres Mannes gestanden hätten. Sie habe dann diese Bücher privat an den Oberstleutnant geschickt, und auf diese Weise seien die Bücher bei ihrem Mann angekommen. Allerdings habe der Oberstleutnant deswegen Schwierigkeiten gehabt. Er habe ihr gesagt, daß sie offenbar gegenüber irgendjemandem von seiner Hilfe gesprochen habe und daß sie unbedingt diese Äußerung gegenüber der betreffenden Person wieder dementieren müsse. Über den Oberstleutnant sei es ihr auch gelungen, ihrem Mann Nahrungsmittel in Büchsen zukommen zu lassen. Obwohl die Frau dem Antragsteller eingeschärft hatte, er dürfe auf keinen Fall jemandem etwas davon berichten, hat er alle Vorgänge dem MfS ausführlich geschildert. Ihm als ausgebildeten Juristen war es klar, daß die von ihm gelieferten Informationen geeignet waren, den Menschen, der ihn ins Vertrauen gezogen hatte, systembedingter Verfolgung auszusetzen, und daß sie in gleicher Weise den betreffenden Oberstleutnant gefährdeten.

Im Zusammenhang der über die genannte Frau erstatteten Berichte äußerte der Antragsteller auch den Verdacht, eine von ihm namentlich benannte Pfarrersfrau habe Kopien der Briefe des inhaftierten Mannes in die Bundesrepublik Deutschland befördert (AGH S. 7 Abs. 5; S. 17 zu Nr. 3; vgl. Anl. 1.75). Der Antragsteller wußte, daß er die Frau damit in die Gefahr rechtsstaatswidriger Verfolgungsmaßnahmen brachte.

(2) Seitdem der Antragsteller als Rechtsanwalt arbeitete, übergab er dem MfS zahlreiche Berichte, die Einzelheiten aus Beratungsgesprächen enthielten (AGH S. 9 zu II. 8.; S. 20/21 zu Nr. 6).

Am 10. Juni 1988 informierte er das MfS darüber, daß nach den Angaben der von ihm beratenen Frau deren Lebensgefährte beabsichtigte, mit einem Plakat durch die Straßen zu gehen, auf dem geschrieben stand, ab wann er die Übersiedlung beantragt hatte, und das den Vorwurf enthielt, die Menschenrechte würden in der DDR nicht eingehalten (vgl. Anl. 1.97).

Am 12. September 1988 berichtete der Antragsteller über einen Mandanten, der einen Antrag auf Übersiedlung in die Bundesrepublik Deutschland gestellt hatte. Dieser habe den Antrag politisch motiviert und sich auch an der Kundgebung vor dem Rathaus K. und am Zug in Richtung X.-Monument beteiligt (vgl. Anl. 1.102).

Weiter berichtete der Antragsteller über ein Ehepaar, dem zur Durchsetzung des Übersiedlungsersuchens von einem anderen Rechtsanwalt empfohlen worden war, sich aus der Bundesrepublik Deutschland von ihren Verwandten eine Bescheinigung ausstellen zu lassen, in welcher deren Pflegebedürftigkeit dokumentiert war (vgl. Anl. 1.104).

Der Antragsteller hat in zahlreichen Fällen Informationen aus Mandantengesprächen weitergeleitet, die ihm im Vertrauen auf seine Verschwiegenheitspflicht erteilt worden waren. Der Schutz des Vertrauensverhältnisses zwischen dem Rechtsanwalt und seinem Mandanten gehört zu den Grundsätzen der Rechtsstaatlichkeit. Auch die DDR gewährte dem Vertrauensverhältnis zwischen Anwalt und Mandanten hohen rechtlichen Schutz. Die Verletzung des anwaltlichen Berufsgeheimnisses war unter Strafe gestellt (§ 136 StGB-DDR). Darüber hinaus war in § 5 des Gesetzes vom 17. Dezember 1980 über die Kollegien der Rechtsanwälte der DDR ausdrücklich bestimmt, daß die Rechtsanwälte verpflichtet seien, Verschwiegenheit über das zu wahren, was ihnen bei der Ausübung ihrer Tätigkeit anvertraut worden oder bekannt geworden sei. Jedenfalls die hier genannten Mandanten wurden durch die vom Antragsteller zu verantwortenden Berichte dem Risiko strafrechtlicher Verfolgung ausgesetzt. Die Teilnahme an Demonstrationen, mit denen der Wille, die DDR zu verlassen, bekräftigt wurde, begründete solche Gefahren sogar dann, wenn sie still verliefen und nicht darauf ausgerichtet waren, nach den damaligen Gesetzen unzulässigen Druck auf staatliche Stellen auszuüben (vgl. Senatsbeschl. v. 16. Februar 1998 - AnwZ (B) 69/97). Dem Antragsteller war dies aufgrund seiner beruflichen Tätigkeit bekannt. Er hatte auch keinen Einfluß darauf, welche Maßnahmen das MfS aufgrund der erteilten Informationen einleitete. Auch hat er keine Tatsachen vorgetragen, die geeignet waren, in ihm das Vertrauen zu begründen, daß die von ihm verfaßten Berichte für die Betroffenen keine wesentliche Gefahr darstellten.

(3) Schließlich lieferte der Antragsteller am 29. August 1988 dem MfS sogar Informationen, die mit dem Verbleib des Bruders und der Schwägerin seiner Ehefrau zusammenhingen. Dort berichtete er, seine Schwiegermutter habe ihm mitgeteilt, daß der Bruder der Ehefrau versuchen werde, seinem Sohn, der ebenfalls ausreisen wolle, sofern er nicht mehr in der DDR studieren dürfe, einen Paß der Bundesrepublik Deutschland zu beschaffen (AGH S. 10 Abs. 1; S. 21 zu Nr. 7; vgl. Anl. 1.101). Der Antragsteller hat sich also nicht einmal gescheut, Verwandte seiner Ehefrau der Gefahr rechtswidriger Repressionen und einem politisch motivierten Ermittlungsverfahren auszusetzen.

4. Gleichwohl darf dem Antragsteller heute die Zulassung zur Anwaltschaft wegen des ihm zur Last fallenden Verhaltens nicht mehr versagt werden. Auch der Vorwurf schwerer Verstöße gegen Menschlichkeit und Rechtsstaatlichkeit kann nach einer Reihe von Jahren, insbesondere durch den zeitlichen Abstand zu der verwerflichen Tätigkeit sowie das nach dem Zusammenbruch des DDR-Regimes gezeigte Verhalten des Anwalts, so sehr an Bedeutung verlieren, daß ein staatlicher Eingriff in die Berufswahl wegen der damaligen Tätigkeit für das MfS im Hinblick auf Art. 12 GG nicht mehr gerechtfertigt erscheint. Das ist hier anzunehmen; aus diesem Grunde hat die Beschwerde Erfolg.

Zwar hat der Beschwerdeführer insgesamt etwa acht Jahre lang intensiv für das MfS gearbeitet. Davon zeugt schon die Tatsache, daß nach den Ermittlungen des Bundesbeauftragten insgesamt 370 Treffberichte und 530 Tonbandabschriften vorliegen. Die Informationen des Antragstellers wurden vom MfS auch als bedeutsam eingestuft, was insbesondere daraus hervorgeht, daß er Geldprämien in Höhe von ca. 27.000 M und 5.000 Forint sowie Sachgeschenke im Gesamtwert von etwa 2.525 M erhalten hat. Dem steht aber gegenüber, daß sich schwere Nachteile für die von den Informationen betroffenen Personen - mit Ausnahme des oben 3. a) geschilderten Falles aus der Zeit vor Verpflichtung der Antragstellers als IM - nicht haben feststellen lassen. Die Auswirkungen der Handlungsweise des Antragstellers stehen daher nicht annähernd denen gleich, die etwa von rechtsstaatswidrigen Ermittlungsverfahren und Urteilen für die davon betroffenen Personen ausgingen. Dies gilt sogar dann, wenn man in der Würdigung der Information über die Freundin des Arztes aus C. der Auffassung des angefochtenen Beschlusses folgen würde; denn seit diesem Verhalten sind inzwischen mehr als 17 Jahre vergangen.

Vor allem aber hat der Antragsteller nach der Wende - auch gegenüber den kirchlichen Kreisen, die er ausspioniert hatte - seine Vergangenheit als IM aufgedeckt und daraus am 7. Februar 1992 die Konsequenz gezogen, indem er von sich aus auf die Zulassung als Rechtsanwalt verzichtet hat. Er hat sich in der Folgezeit nichts zuschulden kommen lassen. Die Art und Weise, in der er diesen Rechtsstreit geführt hat, kann unter dem Gesichtspunkt des § 7 Nr. 5 BRAO ebenfalls nicht beanstandet werden. Obwohl ein Verhalten, wie es dem Antragsteller zur Last fällt, geeignet ist, das Vertrauen der Bevölkerung in die Integrität des Anwaltsstandes, dem für die Funktionsfähigkeit der Rechtspflege ein hoher Stellenwert zukommt, zu erschüttern, erscheint es bei Abwägung aller Umstände heute, da nunmehr etwa zehn Jahre seit den letzten wesentlichen Vorfällen vergangen sind, nicht mehr angemessen, dem Antragsteller die Ausübung des Anwaltsberufs weiterhin zu versagen.

5. Da sich der Antrag erst im Laufe des gerichtlichen Verfahrens als begründet erwiesen hat, entspricht es nicht der Billigkeit, eine Erstattung der dem Antragsteller entstandenen notwendigen Auslagen anzuordnen (vgl. § 40 Abs. 4 BRAO i.V.m. § 13 a Abs. 1 Satz 1 FGG).

Ende der Entscheidung

Zurück