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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 21.01.2002
Aktenzeichen: AnwZ (B) 2/01
Rechtsgebiete: BRAO, ZPO, FGG


Vorschriften:

BRAO § 14 Abs. 2 Nr. 7
BRAO § 14 Abs. 2 Nr. 9
ZPO § 91a
FGG § 13a
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

AnwZ (B) 2/01

vom

21. Januar 2002

in dem Verfahren

Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofes Professor Dr. Hirsch, die Richter Dr. Fischer, Schlick und die Richterin Dr. Otten sowie die Rechtsanwälte Professor Dr. Salditt, Dr. Schott und Dr. Wosgien am 21. Januar 2002 beschlossen:

Tenor:

Die Hauptsache ist erledigt.

Der Antragsteller hat die Kosten beider Rechtszüge zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.

Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 100.000,-- DM festgesetzt.

Gründe:

I.

Der Antragsteller ist seit 1990 zur Rechtsanwaltschaft und als Rechtsanwalt bei dem Amtsgericht O. und dem Landgericht S. zugelassen. Seine Zulassung ist mit Verfügung der Antragsgegnerin vom 15. März 2000 gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 7 und 9 BRAO widerrufen und zugleich die sofortige Vollziehung der Widerrufsverfügung angeordnet worden. Den Antrag auf gerichtliche Entscheidung, soweit die Widerrufsverfügung auf § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO gestützt war, und den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Widerrufsverfügung hat der Anwaltsgerichtshof zurückgewiesen. Dagegen hat der Antragsteller sofortige Beschwerde eingelegt. Inzwischen hat die Antragsgegnerin die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft mit einer auf den Widerrufsgrund des § 14 Abs. 2 Nr. 9 BRAO gestützten Widerrufsverfügung vom 5. Oktober 2001 erneut widerrufen. Diese Widerrufsverfügung ist bestandskräftig geworden. Die Antragsgegnerin hat die Hauptsache für erledigt erklärt.

II.

Durch den anderweitig bestandskräftig gewordenen Widerruf der Zulassung hat sich die Hauptsache erledigt. Diese Rechtsfolge war im Tenor der Entscheidung klarstellend auszusprechen (vgl. Senatsbeschl. v. 14. Februar 2000 - AnwZ (B) 17/99 m.w.N.). Über die Verfahrenskosten und die Auslagen ist entsprechend §§ 91a ZPO, 13a FGG zu befinden. Diese hat der Antragsteller zu tragen, weil sein Rechtsmittel keinen Erfolg gehabt hätte.

Im Zeitpunkt des Widerrufs befand sich der Antragsteller im Vermögensverfall. Der Antragsteller hat selbst nicht bestritten, daß in der Widerrufsverfügung zutreffend eine gegen ihn im Vollstreckungsverfahren erfolglos geltend gemachte Forderung des Versorgungswerks der Rechtsanwälte in Höhe von über 16.000,-- DM aufgeführt war. Im Verfahren vor dem Anwaltsgerichtshof hatte der Antragsteller zudem eingeräumt, daß er nicht in Lage sei, eine nach der Widerrufsverfügung erzielte Ratenzahlungsvereinbarung einzuhalten und weitere erhebliche, in dem Beschluß des Anwaltsgerichtshofs aufgeführte Verbindlichkeiten - insbesondere Forderungen des Finanzamts und seines Vermieters - auch schon zum Zeitpunkt der Widerrufsverfügung bestanden haben.

Anhaltspunkte, daß - ausnahmsweise - die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet waren, lagen nicht vor. Der Antragsteller hat auch im Beschwerdeverfahren nicht dargetan, daß der Vermögensverfall nachträglich zweifelsfrei weggefallen ist. Im Gegenteil ist der Antragsteller - wie die Antragsgegnerin belegt hat - Sozialversicherungsbeträge für das zweite Halbjahr 2000 schuldig geblieben, hat laufende Sozialversicherungsbeiträge wie auch den Beitrag zu seiner Vermögensschaden-Haftpflicht nicht gezahlt.



Ende der Entscheidung

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