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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 05.10.1998
Aktenzeichen: AnwZ (B) 2/98
Rechtsgebiete: BRAO, ZPO, AO


Vorschriften:

BRAO § 14 Abs. 2 Nr. 8
BRAO § 42 Abs. 1 Nr. 3
ZPO § 915
AO § 284
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

AnwZ (B) 2/98

vom

5. Oktober 1998

in dem Verfahren

wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft

Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat am 5. Oktober 1998 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert, die Richter Basdorf, Dr. Ganter und Terno sowie die Rechtsanwälte Dr. von Hase, Dr. Schott und Dr. Körner nach mündlicher Verhandlung

beschlossen:

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des I. Senats des Anwaltsgerichtshofs Berlin vom 5. Dezember 1997 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.

Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 100.000 DM festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller ist seit 1977 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Seine Zulassung ist mit Verfügung der Antragsgegnerin vom 18. Juni 1996 gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 8 BRAO wegen Vermögensverfalls widerrufen worden. Den Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der Anwaltsgerichtshof zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Antragstellers.

II.

Das Rechtsmittel ist zulässig (§ 42 Abs. 1 Nr. 3 BRAO), bleibt jedoch in der Sache ohne Erfolg.

Nach § 14 Abs. 2 Nr. 8 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist, es sei denn, daß dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet sind. Nach dem Gesetz ist Vermögensverfall gegeben, wenn der Rechtsanwalt in ungeordnete, schlechte finanzielle Verhältnisse, die er in absehbarer Zeit nicht ordnen kann, geraten und außerstande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen; Beweisanzeichen hierfür sind insbesondere die Erwirkung von Schuldtiteln und Vollstreckungsmaßnahmen gegen ihn (st. Rspr.). Ein Vermögensverfall wird vermutet, wenn der Rechtsanwalt in das vom Vollstreckungsgericht zu führende Verzeichnis (§ 915 ZPO) eingetragen ist. Diese Voraussetzung war zum maßgeblichen Zeitpunkt der Widerrufsverfügung jedenfalls deshalb erfüllt, weil im Schuldnerverzeichnis eine eidesstattliche Versicherung eingetragen war, welche der Antragsteller am 11. Juli 1994 vor dem Finanzamt S. in B. als Vollstreckungsbehörde aufgrund von Steuerforderungen von damals jedenfalls über 300.000 DM abgegeben hatte (§ 284 AO). Im übrigen hat die Antragsgegnerin, wie im angefochtenen Beschluß näher ausgeführt, dargelegt, daß der Antragsteller seit nunmehr mehr als acht Jahren immer wieder Forderungen unterschiedlicher Höhe nicht beglichen hat und wiederholt Vollstreckungsmaßnahmen ausgesetzt war. Unter anderem ist er wegen Mietrückständen zur Räumung seiner Wohnung verurteilt worden, die Räumung ist erfolgt.

Der Antragsteller hat auch nicht hinreichend dargetan, daß der Grund für den Widerruf der Zulassung nachträglich zweifelsfrei weggefallen ist (vgl. BGHZ 84, 149, 150). An der erforderlichen umfassenden Darlegung seiner Einkommens- und Vermögensverhältnisse (vgl. Feuerich/Braun, BRAO 3. Aufl. § 14 Rdn. 62) fehlt es. Hierauf ist der Antragsteller nach seinem Schriftsatz vom 2. Mai 1998 nochmals von der Vorsitzenden mit Schreiben vom 12. Mai 1998 hingewiesen worden. Das erst am Tag der erneut anberaumten mündlichen Verhandlung vorgelegte schriftsätzliche Vorbringen erfüllt die Anforderungen der Vollständigkeit nicht. Insbesondere ist das Vorbringen des Antragstellers zur aktuellen Höhe der gegen ihn noch erhobenen Forderungen des Finanzamts - er räumt offene Nebenforderungen von über 100.000 DM ein - und zu deren weiterer Tilgung - abgesehen vom Vortrag eines vor fünf Monaten gestellten Erlaßantrags - nicht geeignet, den Fortfall des Vermögensverfalls zweifelsfrei zu belegen. Auch fehlt es an ausreichendem Vortrag des Antragstellers zu einer ihm möglichen Tilgung einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu je 330 DM aufgrund seiner letzten strafgerichtlichen Verurteilung wegen Untreue in drei Fällen, die seit Oktober 1997 rechtskräftig ist.

Schließlich ist nicht ersichtlich, daß durch den Vermögensverfall des Antragstellers die Interessen der Rechtsuchenden - ausnahmsweise - nicht gefährdet wären. Aus dem Eingehen einer Sozietät ergibt sich hierfür nichts.

Ende der Entscheidung

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