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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 05.10.1998
Aktenzeichen: AnwZ (B) 20/98
Rechtsgebiete: BRAO, ZPO


Vorschriften:

BRAO § 223 Abs. 1
BRAO § 223 Abs. 3
ZPO § 546 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

AnwZ (B) 20/98

vom

5. Oktober 1998

In dem Verfahren

wegen Erlaubnis zur Führung einer Fachanwaltsbezeichnung

Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert, die Richter Dr. Fischer, Basdorf und Dr. Ganter sowie die Rechtsanwälte Dr. v. Hase und Dr. Kieserling und die Rechtsanwältin Dr. Christian am 5. Oktober 1998

beschlossen:

Die Beschwerden der Antragstellerin gegen den Beschluß des II. Senats des Anwaltsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 7. Februar 1998 werden als unzulässig verworfen.

Die Antragstellerin hat die Kosten der Rechtsmittel zu tragen und der Antragsgegnerin die im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu erstatten.

Der Geschäftswert für beide Beschwerden wird auf insgesamt 25.000 DM festgesetzt.

Gründe

I.

Die im Jahre 1957 geborene Antragstellerin war seit März 1986 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Am 4. April 1997 stellte die Antragstellerin den Antrag, ihr die Führung der Bezeichnung "Fachanwältin für Familienrecht" zu gestatten. Am 27. Mai 1997 hat das Justizministerium Baden-Württemberg die Zulassung der Antragstellerin zur Rechtsanwaltschaft widerrufen, nachdem sie auf die Rechte aus der Zulassung verzichtet hatte, weil sie sich derzeit der Kindererziehung widmen und ihren Beruf deshalb nicht ausüben will. Die Antragsgegnerin hat daraufhin den Antrag auf Erlaubnis zur Führung der Fachanwaltsbezeichnung abgelehnt, weil die Antragstellerin nicht mehr Rechtsanwältin sei.

Den gegen diesen Bescheid gerichteten Antrag hat der Anwaltsgerichtshof zurückgewiesen, die sofortige Beschwerde nicht zugelassen und den Geschäftswert auf 25.000 DM festgesetzt. Die Antragstellerin hat Beschwerden gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels und gegen die Höhe des Geschäftswerts eingereicht.

II.

Beide Beschwerden sind unzulässig.

1. Bescheide der Rechtsanwaltskammer, die die Befugnis zur Führung einer Fachanwaltsbezeichnung betreffen, sind gemäß § 223 Abs. 1 BRAO durch einen an den Anwaltsgerichtshof gerichteten Antrag anfechtbar. Die sofortige Beschwerde gegen die Entscheidung des Anwaltsgerichtshofs ist nur statthaft, wenn sie der Anwaltsgerichtshof zugelassen hat (§ 223 Abs. 3 BRAO). Hier hat der Anwaltsgerichtshof die Zulassung ausdrücklich abgelehnt. An diese Entscheidung ist der Bundesgerichtshof - ebenso wie im Falle des § 546 Abs. 1 ZPO - gebunden. Eine Nichtzulassungsbeschwerde hat das Gesetz nicht vorgesehen; der von der Antragstellerin eingelegte Rechtsbehelf ist daher unstatthaft (vgl. Senatsbeschl. v. 14. Mai 1990 - AnwZ (B) 16/90, v. 29. Oktober 1990 - AnwZ (B) 46/90, v. 24. November 1997 - AnwZ (B) 40/97, BRAK-Mitt. 1998, 41). Die gesetzliche Regelung ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden; denn das Grundgesetz gewährt keinen Anspruch auf einen mehrstufigen Instanzenzug.

2. Eine selbständige Anfechtung des Geschäftswerts ist in der BRAO ebenfalls nicht vorgesehen (Senatsbeschl. v. 30. Oktober 1995 - AnwZ (B) 18/95).

3. Der Senat kann die unzulässigen Rechtsmittel ohne mündliche Verhandlung verwerfen (BGHZ 44, 25).

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