Judicialis Rechtsprechung
Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:
Beiträge bei Ihrer privaten Krankenversicherung können drastisch reduziert werden. Jetzt unverbindlich und kostenlos einen Tarifwechsel durch spezialisierte Versicherungsexperten bei Ihrer Krankenversicherung aushandeln lassen.
Nach einem Tarifwechsel innerhalb Ihrer Krankenversicherung sparen Sie im Durchschnitt 40 Prozent.
Kostenlose und unverbindliche Recherche
Die Recherche ist kostenfrei und unverbindlich, wenn Sie keine der recherchierten Einsparmöglichkeiten in Anspruch nehmen wollen.
Kein Aufwand
Der komplette Umstellungsprozess wird für Sie übernommen.
Altersrückstellung angerechnet
Ihre Altersrückstellungen werden im neuen Tarif vollständig angerechnet.
Ausführliche Beratung
Sie werden von erfahrenen Versicherungsexperten beraten.
Keine Kündigung
Sie können jederzeit wechseln, es gibt keine Fristen zu beachten.
Gleiches Leistungsniveau
Ihr Leistungsniveau bleibt gleich oder wird sogar besser.
Nutzen Sie die Chance auf reduzierte PKV-Beiträge, die durch Versicherungsexperten ausgehandelt werden. Teilen Sie uns nachstehend Ihre Daten mit, damit wir das weitere Vorgehen mit Ihnen absprechen können. Sie werden begeistert sein. Versprochen!
Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 13.03.2000
Aktenzeichen: AnwZ (B) 20/99
Rechtsgebiete: BRAO, GG, RAFachBezG
Vorschriften:
BRAO § 223 | |
BRAO § 223 Abs. 3 | |
GG Art. 3 Abs. 1 | |
GG Art. 12 Abs. 1 | |
GG Art. 103 Abs. 1 | |
RAFachBezG § 8 Abs. 3 | |
RAFachBezG § 9 Abs. 2 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
13. März 2000
in dem Verfahren
wegen Gestattung der Führung der Bezeichnung "Fachanwalt für Verwaltungsrecht"
Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat am 13. März 2000 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert, die Richter Basdorf, Dr. Ganter und Terno sowie die Rechtsanwälte Dr. von Hase, Dr. Kieserling und die Rechtsanwältin Dr. Christian
beschlossen:
Tenor:
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des Hessischen Anwaltsgerichtshofs vom 9. November 1998 wird als unzulässig verworfen.
Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.
Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 25.000 DM festgesetzt.
Gründe:
Mit Bescheid vom 30. Juni 1998 hat die Antragsgegnerin den Antrag des Rechtsanwalts abgelehnt, ihm zu gestatten, die Bezeichnung "Fachanwalt für Verwaltungsrecht" zu führen. Den Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der Anwaltsgerichtshof durch Beschluß vom 9. November 1998, dem Antragsteller zugestellt am 9. Januar 1999, zurückgewiesen. Dagegen wendet sich der Antragsteller mit seiner am 26. Januar 1999 eingegangenen sofortigen Beschwerde.
Das Rechtsmittel ist unzulässig.
Im Verfahren nach § 223 BRAO ist eine sofortige Beschwerde nur dann statthaft, wenn der Anwaltsgerichtshof sie wegen grundsätzlicher Bedeutung einer entscheidungserheblichen Rechtsfrage zugelassen hat (§ 223 Abs. 3 BRAO). Dies ist hier nicht geschehen. Eine Nichtzulassungsbeschwerde ist im Gesetz nicht vorgesehen (vgl. zuletzt BGH, Beschl. v. 24. November 1997 - AnwZ (B) 40/97, BRAK-Mitt. 1998, 41).
Das Rechtsmittel ist auch nicht wegen Verfassungsverstoßes bzw. "greifbarer Gesetzwidrigkeit" statthaft.
Unter diesem Gesichtspunkt wird eine an sich nicht eröffnete (oder gesetzlich ausgeschlossene) Beschwerde ausnahmsweise in Fällen "krassen Unrechts" zugelassen. Ein solcher Fall wird angenommen, wenn die angefochtene Entscheidung mit der geltenden Rechtsordnung schlechthin unvereinbar ist, weil sie jeder gesetzlichen Grundlage entbehrt und inhaltlich dem Gesetz fremd ist (BGHZ 109, 41, 43 f; 119, 372, 374). Davon kann im vorliegenden Fall keine Rede sein.
Der gerügte Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1, 12 Abs. 1, 103 Abs. 1 GG liegt schon deshalb nicht vor, weil die Entscheidung des Anwaltsgerichtshofs inhaltlich nicht zu beanstanden wäre. Nach §§ 8 Abs. 3, 9 Abs. 2 RAFachBezG - die im vorliegenden Fall noch anwendbar sind - können die besonderen Kenntnisse und Erfahrungen, die zur Führung der Fachanwaltsbezeichnung qualifizieren, zwar ausnahmsweise außerhalb des Anwaltsberufs erworben werden. Der geforderte Leistungsstandard ist aber derselbe wie bei solchen Bewerbern, die einen Erwerb innerhalb des Anwaltsberufs geltend machen. Der Antragsteller nimmt pauschal für sich in Anspruch, er besitze diese besonderen Kenntnisse und Erfahrungen. Dargetan und nachgewiesen ist dies aber nicht, wie bereits in dem Bescheid der Antragsgegnerin und dem angefochtenen Beschluß zutreffend ausgeführt wird; auf die dortigen Erwägungen wird Bezug genommen.
Das unzulässige Rechtsmittel kann der Senat ohne mündliche Verhandlung verwerfen (BGHZ 44, 25).
Ende der Entscheidung
Bestellung eines bestimmten Dokumentenformates:
Sofern Sie eine Entscheidung in einem bestimmten Format benötigen, können Sie sich auch per E-Mail an info@protecting.net unter Nennung des Gerichtes, des Aktenzeichens, des Entscheidungsdatums und Ihrer Rechnungsanschrift wenden. Wir erstellen Ihnen eine Rechnung über den Bruttobetrag von € 4,- mit ausgewiesener Mehrwertsteuer und übersenden diese zusammen mit der gewünschten Entscheidung im PDF- oder einem anderen Format an Ihre E-Mail Adresse. Die Bearbeitungsdauer beträgt während der üblichen Geschäftszeiten in der Regel nur wenige Stunden.