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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 12.03.2001
Aktenzeichen: AnwZ (B) 21/00
Rechtsgebiete: BRAO, BGB, StGB


Vorschriften:

BRAO § 14 Abs. 2 Nr. 3
BRAO § 39 Abs. 1
BRAO § 7 Nr. 7
BRAO § 15
BRAO § 8a
BGB § 6 Abs. 1 Nr. 1
BGB § 1896 Abs. 1
StGB § 20
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

AnwZ (B) 21/00

vom

12. März 2001

in dem Verfahren

wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft

Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert, die Richter Dr. Fischer, Terno und die Richterin Dr. Otten sowie die Rechtsanwälte Dr. Schott, Dr. Frey und Dr. Wosgien auf die mündliche Verhandlung vom 12. März 2001

beschlossen:

Tenor:

Die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluß des 1. Senats des Anwaltsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 12. Februar 2000 wird zurückgewiesen.

Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und dem Antragsteller die ihm im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.

Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf

100.000 DM

festgesetzt.

Gründe:

I.

Der am 14. Februar 1935 geborene Antragsteller ist seit 1963 zur Rechtsanwaltschaft und als Rechtsanwalt beim Amts- und Landgericht S., seit 1973 gleichzeitig beim Oberlandesgericht S. zugelassen. Mit Verfügung vom 5. November 1999 hat die Antragsgegnerin die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 3 BRAO widerrufen. Zur Begründung hat sie ausgeführt, in zahlreichen Verfahren und Beschwerden gegen Richter, Gerichte, Angestellte der Stadt S., gegen seine frühere Auszubildende sowie gegen den Präsidenten der Antragsgegnerin sei erkennbar geworden, daß der Antragsteller nicht mehr in der Lage sei, den Beruf eines Rechtsanwalts ordnungsgemäß auszuüben; das werde durch ein Gutachten des Arztes für Neurologie und Psychiatrie Dr. K. vom 7. Oktober 1999 bestätigt.

Auf den dagegen gerichteten Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der Anwaltsgerichtshof die Widerrufsverfügung vom 5. November 1999 aufgehoben. Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin.

II.

Das Rechtsmittel ist zulässig (§ 42 Abs. 2, 4 i.V. mit § 224a Abs. 5 BRAO), bleibt jedoch in der Sache ohne Erfolg.

1. Der Anwaltsgerichtshof hat den Antrag auf gerichtliche Entscheidung mit Recht als zulässig angesehen, denn er genügt den Formvorschriften des § 39 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 und 2 BRAO. Die Antragsschrift vom 3. Dezember 1999 bezeichnet als Antragsgegenstand den "Bescheid vom 5. November 1999" und gibt dessen Inhalt mit "Rücknahme der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft und als Rechtsanwalt" an. Schon damit war die zum Gegenstand der gerichtlichen Nachprüfung gemachte Widerrufsverfügung ausreichend individualisiert. Zwar wird mit der Antragsschrift die Antragsgegnerin nicht ausdrücklich benannt, sie ergibt sich jedoch zweifelsfrei aus der - noch innerhalb der am 17. November 1999 in Lauf gesetzten Antragsfrist eingegangenen - Antragsbegründung vom 6. Dezember 1999. Daß der Antragsteller schließlich keinen ausdrücklichen Aufhebungsantrag gestellt hat, ist unschädlich. Kann der Angriff gegen eine Verfügung nicht auf einzelne Teile der Verfügung beschränkt werden, so ergibt sich aus der bloßen Tatsache der Anfechtung, daß die Verfügung im ganzen angefochten wird (vgl. Senatsbeschluß vom 21. November 1994 - AnwZ (B) 40/94 - BRAK-Mitt. 1995, 126). So liegt der Fall hier. Daran, daß der Antragsteller die vollständige Aufhebung der Widerrufsverfügung erstrebt, konnte kein Zweifel bestehen.

2. Die Beschwerde bleibt aber auch insoweit ohne Erfolg, als die Antragsgegnerin die Wiederherstellung der Widerrufsverfügung begehrt.

a) Nach § 14 Abs. 2 Nr. 3 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt infolge eines körperlichen Gebrechens, wegen Schwäche seiner geistigen Kräfte oder wegen einer Sucht nicht nur vorübergehend unfähig ist, den Beruf eines Rechtsanwalts ordnungsmäßig auszuüben, es sei denn, daß sein Verbleiben in der Rechtsanwaltschaft die Rechtspflege nicht gefährdet. Die Vorschrift setzt dabei - ebenso wie § 7 Nr. 7 BRAO - nicht voraus, daß der Rechtsanwalt geisteskrank oder geistesschwach im Sinne des früheren § 6 Abs. 1 Nr. 1 BGB, geistig oder seelisch behindert im Sinne des § 1896 Abs. 1 BGB oder schuldunfähig im Sinne des § 20 StGB ist. Entscheidend ist vielmehr, ob die körperlichen oder geistigen Mängel solcher Art und so erheblich sind, daß er deswegen zur ordnungsgemäßen Berufsausübung - also insbesondere zur ordnungsgemäßen und sorgfältigen Wahrnehmung der Interessen der Rechtsuchenden - dauernd außerstande ist (vgl. Senatsbeschluß vom 14. Februar 2000 - AnwZ (B) 17/98 -; Beschluß vom 30. Oktober 1995 - AnwZ (B) 15/95 - BRAK-Mitt. 1996, 74). Wegen des Bezugs zur anwaltlichen Berufsausübung bedeutet daher die Unfähigkeit eines Rechtsanwalts, sich in eigenen Angelegenheiten vernünftig und besonnen zu verhalten, nicht ohne weiteres, daß er zur ordnungsgemäßen Erledigung fremder Rechtsangelegenheiten - und damit zur ordnungsmäßigen Berufsausübung schlechthin - ebenso außerstande ist (vgl. Senatsbeschlüsse vom 8. Mai 1978 - AnwZ (B) 3/78 - EAS 1978, 23; vom 25. April 1988 - AnwZ (B) 54/87 - EAS 1988, 11; vom 30. Oktober 1995, aaO; Hagen, Festschrift für Pfeiffer, S. 929, 931). Vielmehr ist eine solche Annahme nur dann gerechtfertigt, wenn etwa vorhandene geistige Mängel zugleich in schwerwiegender Weise auf seine Fähigkeiten übergreifen, die Belange seiner Mandanten sachgemäß und mit der gebotenen Sorgfalt wahrzunehmen (Senatsbeschluß vom 25. April 1988, aaO).

b) Davon aber hat sich der Anwaltsgerichtshof im vorliegenden Falle mit Recht nicht zu überzeugen vermocht. Denn die Antragsgegnerin hat konkrete Anhaltspunkte dafür, daß beim Antragsteller etwa vorhandene geistige Mängel die ordnungsmäßige Wahrnehmung ihm übertragener fremder Rechtsangelegenheiten beeinflußt haben, nicht aufgezeigt. Die Widerrufsverfügung vom 5. November 1999 zeigt Anknüpfungstatsachen im einzelnen nicht auf; sie beschränkt sich vielmehr auf die lediglich summarische Feststellung, in zahlreichen Verfahren und Beschwerden sei erkennbar geworden, daß der Antragsteller zur ordnungsmäßigen Berufsausübung nicht in der Lage sei. Aber auch wenn man insoweit zur näheren Konkretisierung auf die Angaben der Antragsgegnerin gegenüber dem Arzt Dr. K. zurückgreift, ergibt sich daraus im wesentlichen nur, daß der Antragsteller in eigenen Angelegenheiten, bei der Wahrnehmung seiner - jedenfalls aus seiner Sicht berechtigten - Interessen die Grenzen sachlicher Auseinandersetzung wiederholt überschritten hat. Zwar mögen die Art und Weise, mit der der Antragsteller in solchen Fällen persönlicher Betroffenheit reagiert, die Häufung der von ihm in diesen Zusammenhängen eingeleiteten gerichtlichen Verfahren, die dazu erhobenen Beschwerden und Anträge, sowie seine teilweise überzogenen und beleidigenden verbalen Attacken auf eine möglicherweise vorhandene geistige Beeinträchtigung deuten, das Vorbringen der Antragsgegnerin gibt aber keinen konkreten Anhalt dafür, daß dem Antragsteller solches Verhalten auch bei der Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten zur Last fällt. Solche konkreten Anhaltspunkte hat die Antragsgegnerin auch im Verfahren über den Antrag auf gerichtliche Entscheidung und im Beschwerdeverfahren nicht darzutun vermocht. Das gilt auch, soweit sie auf eine strafrechtliche Verurteilung des Antragstellers wegen Hausfriedensbruchs und eine gegen ihn erhobene Anklage wegen Hausfriedensbruchs, Beleidigung und Fahrens ohne Fahrerlaubnis - und das insoweit anhängige Verwaltungsstreitverfahren - verweist. Denn auch insoweit geht es um eigene Angelegenheiten des Antragstellers, um seine Reaktionen auf gegen ihn veranlaßte behördliche Maßnahmen und um beleidigende verbale Attacken bei der Wahrnehmung seiner Interessen. § 14 Abs. 2 Nr. 3 BRAO zielt aber nicht darauf, solche Rechtsanwälte aus der Rechtsanwaltschaft auszuschließen, die in eigenen Angelegenheiten etwa durch wiederholte Verletzung des Sachlichkeitsgebots den Ablauf einer geordneten Rechtspflege erschweren; dem kann und muß mit berufsrechtlichen oder - soweit Straftatbestände verwirklicht worden sind - strafrechtlichen Mitteln begegnet werden. Im Rahmen des § 14 Abs. 2 Nr. 3 BRAO ist vielmehr allein entscheidend, ob die sich in eigenen Angelegenheiten abzeichnenden Persönlichkeitsauffälligkeiten ihren Niederschlag auch in der Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten finden. An Anknüpfungstatsachen dafür aber fehlt es, so daß der Anwaltsgerichtshof zu weiterer Aufklärung nicht gehalten war.

c) Das - nicht im Verfahren gemäß §§ 15, 8a BRAO - erstattete Gutachten des Arztes Dr. K. rechtfertigt keine andere Beurteilung. Der Gutachter gelangt zwar zu dem Ergebnis, daß der Antragsteller "aufgrund seiner zumindest erheblichen Persönlichkeitsstörung aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr in der Lage ist, den Beruf eines Rechtsanwalts ordnungsgemäß auszuüben". Diese Einschätzung läßt aber - auch im Zusammenhang mit den weiteren Angaben des Gutachters - bereits nicht erkennen, ob der Gutachter nicht schon wegen der von ihm bejahten Persönlichkeitsstörung gewissermaßen zwangsläufig zur Annahme der Unfähigkeit ordnungsgemäßer Berufsausübung gelangt ist, die Voraussetzungen des § 14 Abs. 2 Nr. 3 BRAO also verkannt hat. Denn die Vorschrift läßt - wie der Anwaltsgerichtshof mit Recht betont - den medizinischen Befund allein nicht ausreichen. Daß und wie sich die Persönlichkeitsstörung aber auf die Wahrnehmung fremder rechtlicher Interessen auswirkt, ist dem Gutachten auch nicht ansatzweise zu entnehmen; die entsprechende Feststellung des Gutachters entbehrt konkretisierende Anknüpfungspunkte. Auch für die Einholung eines Gutachtens im gerichtlichen Verfahren bestand danach und auf der Grundlage des bisherigen tatsächlichen Vorbringens der Antragsgegnerin kein Anlaß.



Ende der Entscheidung

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