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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 09.05.2003
Aktenzeichen: AnwZ (B) 21/03
Rechtsgebiete: BRAO
Vorschriften:
BRAO § 16 Abs. 6 Satz 5 | |
BRAO § 42 Abs. 1 Nr. 3 | |
BRAO § 42 Abs. 4 Satz 2 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
9. Mai 2003
in dem Verfahren
wegen Widerherstellung der aufschiebenden Wirkung
Der Bundesgerichtshofs, Senat für Anwaltssachen, hat durch die Vorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Deppert, die Richter Basdorf, Dr. Ganter und Dr. Frellesen sowie den Rechtsanwalt Dr. Kieserling und die Rechtsanwältinnen Dr. Hauger und Kappelhoff
am 9. Mai 2003
beschlossen:
Tenor:
Auf den Antrag des Beschwerdeführers wird unter Aufhebung der Verfügung der Antragsgegnerin vom 25. März 2003 die aufschiebende Wirkung der sofortigen Beschwerde gegen den Beschluß des Anwaltsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 4. März 2003 wiederhergestellt.
Gründe:
I.
Die Antragsgegnerin widerrief mit Bescheid vom 11. Oktober 2002 die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft und als Rechtsanwalt beim Landgericht Stuttgart wegen Vermögensverfalls. Zugleich ordnete sie auch den sofortigen Vollzug an, hob diese Anordnung aber bereits am 15. Oktober 2002 auf. Den gegen den Widerruf gestellten Antrag auf gerichtliche Entscheidung wies der Anwaltsgerichtshof mit Beschluß vom 4. März 2003 zurück. Dagegen wendet sich der Antragsteller mit der am 19. März 2003 eingelegten sofortigen Beschwerde.
Mit Verfügung vom 25. März 2003 hat die Antragsgegnerin erneut die sofortige Vollziehung des Widerrufs angeordnet. Mit Schriftsatz vom 2. April 2003, tags darauf bei Gericht eingegangen, hat der Antragsteller beantragt, die aufschiebende Wirkung der sofortigen Beschwerde wiederherzustellen.
Dem gemäß § 16 Abs. 6 Satz 5 BRAO statthaften Antrag war stattzugeben.
Die sofortige Vollziehung des Widerrufsbescheids darf - als Ausnahmefall - nur angeordnet werden, wenn sie im überwiegenden öffentlichen Interesse zu einer schon vor Bestandskraft des Widerrufs notwendigen Abwehr konkreter Gefahren für wichtige Gemeinschaftsgüter geboten ist. Erste Voraussetzung für eine solche Anordnung ist die hohe Wahrscheinlichkeit, daß der Widerrufsbescheid Bestandskraft erlangen wird. Des weiteren ist jedoch zu verlangen, daß die sofortige Vollziehung als Präventivmaßnahme im überwiegenden öffentlichen Interesse zur Abwehr konkreter Gefahren für die Rechtsuchenden oder die Rechtspflege erforderlich ist (ständige Rechtsprechung, vgl. zuletzt BGH, Beschl. v. 24. September 2001 - AnwZ (B) 34/01, NJW-RR 2002, 1718 m.w.N.). Daran fehlt es im vorliegenden Fall.
Die Antragsgegnerin hat die Anordnung des Sofortvollzugs zuletzt darauf gestützt, daß der Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen den Widerrufsbescheid zurückgewiesen worden sei und der Antragsgegnerin weitere Vollstreckungsmaßnahmen bekannt geworden seien. Deshalb sei man "verpflichtet" gewesen, den Sofortvollzug anzuordnen.
Diese Begründung ist nicht tragfähig. Die Zurückweisung des Antrags auf gerichtliche Entscheidung reicht für die Anordnung des Sofortvollzugs und den damit verbundenen Eingriff in die Freiheit der Berufswahl (Art. 12 Abs. 1 GG) nicht aus. Denn gegen die Zurückweisung des Antrags auf gerichtliche Entscheidung ist die sofortige Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 Nr. 3 BRAO gegeben, und diese hat nach § 42 Abs. 4 Satz 2 BRAO aufschiebende Wirkung. Die "weiteren Vollstreckungsmaßnahmen", die der Antragsgegnerin inzwischen bekannt geworden seien, sind nach dem Vortrag des Antragstellers schon am 20. März 2003 zurückgenommen worden. Dem ist die Antragsgegnerin nicht entgegengetreten. Vielmehr hat sie mit Schriftsatz vom 10. April 2003 darauf hingewiesen, die "Vielzahl von sehr hohen Verbindlichkeiten" und die "Unfähigkeit" des Antragstellers "zur Begleichung selbst geringfügiger Forderungen" sowie das Bekanntwerden eines neuen gegen den Antragsteller gerichteten Vollstreckungsauftrags rechtfertigten die Anordnung des Sofortvollzugs. Dem kann jedoch nicht zugestimmt werden. Selbst eine Vielzahl von sehr hohen Verbindlichkeiten und aktuelle Vollstreckungsmaßnahmen - der Vollstreckungsauftrag, den die Antragsgegnerin anführt, ist allerdings erst nach Anordnung des Sofortvollzuges erteilt worden - begründen nur die für den Widerruf der Zulassung erforderliche abstrakte Gefährdung, nicht aber die für den Sofortvollzug vorausgesetzte konkrete Gefährdung. Für die "Unfähigkeit zur Begleichung selbst geringfügiger Forderungen" gilt das gleiche. Im übrigen hat die Antragsgegnerin hierbei außer acht gelassen, daß der Antragsteller - wie im Beschluß des Anwaltsgerichtshofes ausgeführt - durchaus Schulden getilgt hat, wodurch sich die vier in dem Widerrufsbescheid konkret genannten Vollstreckungsmaßnahmen erledigt haben.
Als Beleg für eine konkrete Gefährdung der Rechtsuchenden wäre allenfalls eine im Beschluß des Anwaltsgerichtshofes erwähnte Strafanzeige wegen Veruntreuung von Beträgen, die der Antragsteller als persönlich haftender Gesellschafter eines Hausverwaltungsunternehmens erhalten habe, in Betracht gekommen. Diesen Vorwurf hat der Antragsteller jedoch zurückgewiesen; die Antragsgegnerin ist darauf nicht eingegangen.
Ende der Entscheidung
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