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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 15.06.2009
Aktenzeichen: AnwZ (B) 21/09
Rechtsgebiete: BRAO
Vorschriften:
BRAO § 11 Abs. 3 |
Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat
durch
den Präsidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Tolksdorf,
die Richter Dr. Ernemann, Dr. Frellesen und
die Richterin Roggenbuck sowie
die Rechtsanwälte Dr. Wüllrich, Dr. Frey und
die Rechtsanwältin Dr. Hauger
am 15. Juni 2009
beschlossen:
Tenor:
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des II. Senats des Anwaltsgerichtshofs in der Freien und Hansestadt Hamburg vom 23. Januar 2009 wird als unzulässig verworfen.
Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.
Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 500 EUR festgesetzt.
Gründe:
I.
Der Antragsteller beantragte bei der Antragsgegnerin seine Wiederzulassung zur Rechtsanwaltschaft. Mit Schriftsatz vom 11. November 2008 hat er gemäß § 11 Abs. 3 BRAO gerichtliche Entscheidung mit der Begründung beantragt, die Antragsgegnerin habe seinen Zulassungsantrag vom 30. Juli 2008 ohne Grund nicht beschieden. Die Antragsgegnerin hat daraufhin den Zulassungsantrag vom 30. Juli 2008 mit Bescheid vom 4. Dezember 2008 als unzulässig zurückgewiesen. Mit Schriftsatz vom 17. Dezember 2008 hat sie sodann beantragt, die Hauptsache im vorliegenden Verfahren für erledigt zu erklären und dem Antragsgegner die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. Der Antragsteller hat der Erledigung nicht widersprochen und beantragt, die Verfahrenskosten der Antragsgegnerin aufzuerlegen. Der Anwaltsgerichtshof hat die Hauptsache für erledigt erklärt und von den Kosten des Verfahrens 1/3 dem Antragsteller und 2/3 der Antragsgegnerin auferlegt. Dagegen wendet sich der Antragsteller mit seiner sofortigen Beschwerde.
II.
Das Rechtsmittel ist unzulässig. Eine Beschwerde gegen eine Kostenentscheidung des Anwaltsgerichtshofs ist nicht statthaft (Feuerich/Weyland, BRAO, 7. Aufl., § 42 Rdn. 3 m.w.N.). Statthaft wäre die sofortige Beschwerde nur dann, wenn der Anwaltsgerichtshof die Hauptsache entgegen dem aufrechterhaltenen Sachantrag des Antragstellers für erledigt erklärt hätte (Feuerich/Weyland, aaO). Ein solcher Ausnahmefall liegt hier nicht vor.
Für die vom Antragsteller erbetene Umdeutung der sofortigen Beschwerde in eine Nichtigkeitsbeschwerde ist kein Raum. Ein derartiges Rechtsmittel sieht die Bundesrechtsanwaltsordnung nicht vor.
Über das unzulässige Rechtsmittel kann der Senat ohne mündliche Verhandlung entscheiden (BGHZ 44, 25).
Ende der Entscheidung
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