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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 05.10.1998
Aktenzeichen: AnwZ (B) 21/98
Rechtsgebiete: BRAO, BGB
Vorschriften:
BRAO § 223 Abs. 3 und 4 | |
BRAO § 42 Abs. 4 | |
BRAO § 53 Abs. 10 Satz 5 | |
BRAO § 53 Abs. 10 Satz 4 | |
BRAO § 53 Abs. 10 Satz 7 | |
BRAO § 53 Abs. 9 Satz 2 | |
BGB § 670 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
5. Oktober 1998
In dem Verfahren
wegen Festsetzung der Vergütung für die Tätigkeit als amtlicher bestellter Vertreter
Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat am 5. Oktober 1998 durch die Vorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Deppert, die Richter Basdorf, Dr. Fischer und Dr. Ganter, die Rechtsanwälte Dr. von Hase, Dr. Kieserling und die Rechtsanwältin Dr. Christian
beschlossen:
Die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluß des 1. Senats des Anwaltsgerichtshofes des Landes Nordrhein-Westfalen vom 9. Januar 1998 wird zurückgewiesen.
Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und dem Antragsteller die im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.
Der Gegenstandswert wird auf 10.350 DM festgesetzt.
Gründe
I.
Der Antragsteller war als amtlich bestellter Vertreter tätig. Während dieser Zeit entnahm er im Einverständnis mit der Landesjustizverwaltung von einem Konto des Vertretenen monatliche Vorschüsse auf seinen Aufwendungsersatzanspruch in Höhe von 1.500 DM. Ausweislich der späteren Abrechnung des Antragstellers überstiegen die Vorschüsse die Aufwendungen um 1.014,30 DM. Da sich der Antragsteller später mit dem Vertretenen nicht über die Vergütung einigen konnte, setzte die Rechtsanwaltskammer (Antragsgegnerin) diese mit Bescheid vom 21. Juli 1997 fest. Dabei rechnete sie die Vorschüsse auf die Aufwendungen anspruchsmindernd an und verwies den Antragsteller wegen des Aufwendungsersatzanspruchs an den Vertretenen. Gegenvorstellungen des Antragstellers wies sie mit Bescheid vom 17. September 1997 zurück.
Der vom Antragsteller angerufene Anwaltsgerichtshof hat die Festsetzung der Vergütung insoweit aufgehoben, als die Antragsgegnerin auf die Vergütung über den Betrag von 1.014,30 DM hinausgehende Vorschüsse angerechnet hat. Dagegen wendet sich die Antragsgegnerin mit der - vom Anwaltsgerichtshof zugelassenen - sofortigen Beschwerde.
II.
Das Rechtsmittel ist zulässig (§§ 223 Abs. 3 und 4, 42 Abs. 4 BRAO); in der Sache hat es jedoch keinen Erfolg.
1. Die von der Rechtsanwaltskammer gemäß § 53 Abs. 10 Satz 5 BRAO vorzunehmende Festsetzung bezieht sich nur auf die von dem Vertretenen gemäß § 53 Abs. 10 Satz 4 BRAO geschuldete Vergütung für die Tätigkeit des Vertreters (BGH, Beschl. v. 30. November 1992 - AnwZ (B) 27/92, NJW 1993, 1334, 1335). Für die festgesetzte Vergütung haftet die Rechtsanwaltskammer wie ein Bürge (§ 53 Abs. 10 Satz 7 BRAO). Der daneben bestehende Anspruch des Vertreters auf Ersatz seiner Aufwendungen aus § 53 Abs. 9 Satz 2 BRAO i.V.m. § 670 BGB bleibt dabei unberücksichtigt. Er ist weder festzusetzen noch haftet die Rechtsanwaltskammer - falls sie mit dem Vertreter nichts Abweichendes vereinbart hat - für diesen Anspruch (BGH, Beschl. v. 30. November 1992 aaO). Diesen muß der Vertreter - wie jeder Gläubiger - gegen den Vertretenen durchsetzen.
Hat der Vertreter auf die noch nicht festgesetzte Vergütung Vorschüsse entnommen, ist deren Betrag bei der Festsetzung der Vergütung zu berücksichtigen. Betreffen die vom Vertreter vereinnahmten Vorschüsse hingegen seinen Aufwendungsersatzanspruch, gilt etwas anderes. Da der Aufwendungsersatzanspruch außerhalb des Festsetzungsverfahrens nach § 53 Abs. 10 Satz 5 BRAO geltend zu machen und zu erfüllen ist, darf die Rechtsanwaltskammer auf diesen Anspruch gezahlte Vorschüsse bei der Festsetzung der Vergütung nicht berücksichtigen.
Ende der Entscheidung
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