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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 03.12.2008
Aktenzeichen: AnwZ (B) 22/06
Rechtsgebiete: BRAO, FGG, ZPO
Vorschriften:
BRAO § 42 Abs. 6 | |
FGG § 13a | |
ZPO § 91a |
Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter,
die Richter Dr. Frellesen und Dr. Schmidt-Räntsch,
die Richterin Roggenbuck,
die Rechtsanwältin Dr. Hauger sowie
die Rechtsanwälte Dr. Frey und Prof. Dr. Stüer
ohne mündliche Verhandlung
am 3. Dezember 2008
beschlossen:
Tenor:
Der Antragsteller hat die Kosten des erledigten Verfahrens zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.
Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 50.000 EUR festgesetzt.
Gründe:
1.
Die Antragsgegnerin hat die Zulassung des Antragstellers mit Bescheid vom 14. Februar 2005 wegen Vermögensverfalls widerrufen. Sie hat diesen Bescheid mit weiterem Bescheid vom 25. September 2008 aufgehoben, nachdem das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Antragstellers mit einem gerichtlich bestätigten Insolvenzplan beendet worden ist. Die Beteiligten haben das Verfahren übereinstimmend mit wechselseitigen Kostenanträgen für erledigt erklärt.
2.
Über die Kosten des in der Hauptsache erledigten Verfahrens ist nach § 42 Abs. 6 Satz 2 BRAO i.V.m. § 13a FGG und § 91a ZPO nach billigem Ermessen zu entscheiden. Billigem Ermessen entspricht es, die Kosten dem Antragsteller aufzuerlegen und ihm auch die Erstattung der außergerichtlichen Auslagen der Antragsgegnerin aufzugeben. Das Verfahren hat sich zwar dadurch erledigt, dass die Antragsgegnerin ihren Widerrufsbescheid aufgehoben hat. Mit dieser Aufhebung hat sie aber unverzüglich (dazu: Senat, Beschl. v. 24. Januar 2008, AnwZ (B) 15/07, NJW-RR 2008, 794) auf den Umstand reagiert, dass der Antragsteller nachträglich die Voraussetzungen für eine Ordnung seiner Vermögensverhältnisse durch die gerichtliche Bestätigung seines Insolvenzplans geschaffen hat und der Vermögensverfall, auf den der Widerruf gestützt war, damit entfallen ist. Bis dahin wäre das Rechtsmittel unbegründet gewesen. Das geht zu Lasten des Antragstellers.
Ende der Entscheidung
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