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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 05.10.1998
Aktenzeichen: AnwZ (B) 22/98
Rechtsgebiete: BRAO, FGG
Vorschriften:
BRAO § 14 Abs. 2 Nr. 8 | |
BRAO § 42 Abs. 4 Satz 1 | |
BRAO § 42 Abs. 6 Satz 2 | |
FGG § 22 Abs. 2 Satz 1 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
5. Oktober 1998
in dem Verfahren
Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat am 5. Oktober 1998 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert, die Richter Dr. Fischer, Basdorf und Dr. Ganter, die Rechtsanwälte Dr. von Hase und Dr. Kieserling sowie die Rechtsanwältin Dr. Christian
beschlossen:
Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluß des I. Senats des Anwaltsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 2. Dezember 1997 wird unter Zurückweisung ihres Wiedereinsetzungsantrags als unzulässig verworfen.
Die Antragstellerin hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und dem Antragsgegner die ihm im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.
Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 100.000 DM festgesetzt.
Gründe:
Der Anwaltsgerichtshof hat den Antrag der Beschwerdeführerin auf gerichtliche Entscheidung gegen die Verfügung des Antragsgegners, durch welche die Zulassung der Beschwerdeführerin zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 8 BRAO widerrufen worden war, zurückgewiesen. Der Beschluß des Anwaltsgerichtshofs ist der Beschwerdeführerin am 5. Dezember 1997 zugestellt worden. Ihre sofortige Beschwerde, verbunden mit einem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Beschwerdefrist, ist beim Anwaltsgerichtshof am 4. März 1998 eingegangen.
Die Beschwerdeführerin hat die Zweiwochenfrist des § 42 Abs. 4 Satz 1 BRAO nicht gewahrt. Eine Beschwerdeschrift vom 17. Dezember 1997, welche die Beschwerdeführerin nach ihrem Vorbringen am selben Tag zur Post gegeben hat, ist weder innerhalb der Frist noch danach zu den Akten gelangt; es läßt sich nicht feststellen, daß sie beim Anwaltsgerichtshof eingegangen wäre. Spätere Eingaben der Beschwerdeführerin, nämlich ihr Antrag auf Verlängerung der zur Beschwerdebegründung erbetenen Frist und eine durch Telefax übersandte - nicht unterzeichnete - Abschrift einer auf den 17. Dezember 1997 datierten Beschwerdeschrift, sind erst am 5. bzw. 7. Januar 1998 - mithin ebenfalls nicht innerhalb der Zweiwochenfrist - beim Anwaltsgerichtshof eingegangen. Als verspätet eingelegte, mit einem Wiedereinsetzungsantrag verbundene Beschwerde sind sie schon mangels Vorbringens zur Ursache einer Fristversäumung nicht anzusehen.
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kann der Beschwerdeführerin nicht gewährt werden. Der erst mit dem am 4. März 1998 eingegangenen Beschwerdeschriftsatz gestellte Wiedereinsetzungsantrag war seinerseits verspätet. Er hätte gemäß § 42 Abs. 6 Satz 2 BRAO, § 22 Abs. 2 Satz 1 FGG innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses gestellt werden müssen. Diese Frist ist hier jedenfalls mit Kenntnis der Beschwerdeführerin von der Fristversäumung in Gang gesetzt worden. Ob die Beschwerdeführerin eine entsprechende Kenntnis bereits durch die Reaktion der Geschäftsstelle des Anwaltsgerichtshofs auf die am 5. Januar 1998 erbetene Fristverlängerung erlangen mußte, kann dahinstehen. Spätestens durch das Schreiben der Geschäftsstelle vom 16. Januar 1998, in welchem die Beschwerdeführerin ausdrücklich darauf hingewiesen worden ist, daß "das Original der Beschwerdeschrift vom 17.12.1997 dem Anwaltsgerichtshof seinerzeit nicht zugegangen" sei, hat sie von der Fristversäumung erfahren. Den Empfang dieses Schreibens hat die Beschwerdeführerin mit Empfangsbekenntnis vom 22. Januar 1998 bestätigt. Jedenfalls hierdurch ist die Wiedereinsetzungsfrist in Gang gesetzt worden. Sie ist mit dem erst fast sechs Wochen später mit dem Beschwerdeschriftsatz des Prozeßbevollmächtigten eingegangenen Wiedereinsetzungsantrag nicht gewahrt worden.
Die sofortige Beschwerde ist daher ohne mündliche Verhandlung (BGHZ 44, 25) als unzulässig zu verwerfen.
Ende der Entscheidung
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