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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 28.05.1999
Aktenzeichen: AnwZ (B) 22/99
Rechtsgebiete: BRAO, ZPO
Vorschriften:
BRAO § 223 Abs. 1 | |
BRAO § 223 Abs. 3 | |
BRAO § 145 Abs. 3 | |
BRAO § 223 | |
ZPO § 546 Abs. 1 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
28. Mai 1999
in dem Verfahren
Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert, die Richter Basdorf, Dr. Ganter und Terno sowie die Rechtsanwälte Dr. von Hase, Dr. Kieserling und die Rechtsanwältin Dr. Christian
am 28. Mai 1999
beschlossen:
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des 1. Senats des Anwaltsgerichtshofs Rheinland-Pfalz vom 8. Januar 1999 wird als unzulässig verworfen. Damit erledigen sich zugleich die Anträge des Antragstellers auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung.
Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.
Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 10.000 DM festgesetzt.
Gründe:
I.
Der Antragsteller ist durch Urteil des Anwaltsgerichts vom 4. Juli 1997 aus der Rechtsanwaltschaft ausgeschlossen worden; das Urteil ist seit dem 6. Juli 1998 rechtskräftig (Senatsbeschluß vom 6. Juli 1998 - AnwSt (R) 3/98 -; die gegen den Beschluß eingelegte Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung angenommen worden). Der Präsident des Landgerichts F. (Pfalz) hat gemäß Schreiben vom 22. Oktober 1998 den Antragsteller aus der Liste der beim Landgericht F. zugelassenen Rechtsanwälte gelöscht; gemäß Schreiben des Direktors des Amtsgerichts L. vom 26. Oktober 1998 hat dieser den Antragsteller auch aus der Liste der bei diesem Amtsgericht zugelassenen Rechtsanwälte gelöscht. Gegen beide Löschungen in den Rechtsanwaltslisten hat der Antragsteller jeweils Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt. Der Anwaltsgerichtshof hat beide Verfahren verbunden und die Anträge mit Beschluß vom 8. Januar 1999 zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Antragstellers, mit der er zugleich den Erlaß einer einstweiligen Anordnung über die Aussetzung der Vollziehung der Löschungsanordnungen erstrebt.
II.
Die Beschwerde ist unzulässig.
Die Anordnung der Löschung in einer Rechtsanwaltsliste ist zwar nach § 223 Abs. 1 BRAO durch einen an den Anwaltsgerichtshof gerichteten Antrag anfechtbar (vgl. Feuerich/Braun, BRAO 4. Aufl. § 36 Rdn. 3; Prütting in Henssler/Prütting, BRAO § 36 Rdn. 5). Die sofortige Beschwerde gegen die darauf ergangene Entscheidung des Anwaltsgerichtshofs ist aber nur statthaft, wenn sie der Anwaltsgerichtshof zugelassen hat (§ 223 Abs. 3 BRAO). Hier hat der Anwaltsgerichtshof die Zulassung ausdrücklich abgelehnt. An diese Entscheidung ist der Bundesgerichtshof - ebenso wie im Falle des § 546 Abs. 1 ZPO - gebunden (Senatsbeschluß vom 24. November 1997 - AnwZ (B) 40/97 - BRAK-Mitt. 1998, 41). Es kommt auch nicht in Betracht, das Rechtsmittel als Nichtzulassungsbeschwerde zu behandeln. Denn im Gegensatz zu § 145 Abs. 3 BRAO hat der Gesetzgeber im Verfahren nach § 223 BRAO eine solche Möglichkeit nicht eröffnet.
Die danach unzulässige sofortige Beschwerde kann der Senat ohne mündliche Verhandlung verwerfen (BGHZ 44, 25). Damit erledigen sich zugleich die Anträge auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung.
Ende der Entscheidung
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