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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 12.03.2001
Aktenzeichen: AnwZ (B) 23/00
Rechtsgebiete: BRAO
Vorschriften:
BRAO § 42 Abs. 1 Nr. 3 | |
BRAO § 42 Abs. 4 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
12. März 2001
In dem anwaltsgerichtlichen Verfahren
wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch die Vorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Deppert, die Richter Dr. Fischer und Terno, die Richterin Dr. Otten sowie die Rechtsanwälte Dr. Schott, Dr. Frey und Dr. Wosgien
am 12. März 2001
beschlossen:
Tenor:
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des 1. Senats des Anwaltsgerichtshofs des Landes Sachsen-Anhalt in Naumburg vom 17. März 2000 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.
Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 90.000 DM festgesetzt.
Gründe:
I.
Der seit 1980 der Rechtsanwaltschaft angehörende Antragsteller wurde im Jahre 1998 beim Amts- und Landgericht M. sowie dem Oberlandesgericht N. zugelassen. Durch Beschluß vom 25. Oktober 1999 hat der Präsident des Landgerichts M. die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls widerrufen. Den Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der Anwaltsgerichtshof zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Antragstellers. Mit Wirkung vom 1. Oktober 2000 ist im Lande S. die Zuständigkeit für Verfahren dieser Art von der Landesjustizverwaltung auf die Rechtsanwaltskammer übergegangen.
II.
Das nach § 42 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 4 BRAO zulässige Rechtsmittel hat in der Sache keinen Erfolg.
1. Gerät der Rechtsanwalt in Vermögensverfall, ist seine Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zu widerrufen, es sei denn, daß dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet sind (§ 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO n.F.). Ein Vermögensverfall wird nach dieser Vorschrift vermutet, wenn der Rechtsanwalt in das vom Insolvenzgericht (§ 26 Abs. 2 InsO) oder vom Vollstreckungsgericht (§ 915 ZPO) zu führende Verzeichnis eingetragen ist. Diese Vermutung kommt hier zur Geltung; denn im Verfahren 31 M 4813/98 AG M. wurde gegen den Antragsteller Haftbefehl erlassen. Er hat am 29. September 1999 die eidesstattliche Versicherung geleistet. Im Zeitpunkt des angefochtenen Beschlusses war der Antragsteller im Schuldnerverzeichnis eingetragen. Da er auch nicht dargetan hat, daß die Interessen der Rechtsuchenden durch den Vermögensverfall ausnahmsweise nicht gefährdet sind, war der Widerruf im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung gerechtfertigt.
2. Weder im Verfahren vor dem Anwaltsgerichtshof noch im Beschwerdeverfahren hat der Antragsteller Tatsachen vorgetragen, die belegen, daß seine Vermögensverhältnisse wieder als geordnet anzusehen sind. Die Beschwerde ist nicht begründet worden.
3. Da der Senat für Anwaltssachen in diesem Verfahren als Tatsacheninstanz zu entscheiden, die Sache also in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht ohne Bindungen an die Feststellungen der Vorinstanz zu beurteilen hat, kann die Rüge, der Anwaltsgerichtshof sei nicht ordnungsgemäß besetzt gewesen, keinen Erfolg haben (vgl. BGHZ 77, 327, 329).
Ende der Entscheidung
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