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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 12.01.2004
Aktenzeichen: AnwZ (B) 23/03
Rechtsgebiete: BRAO
Vorschriften:
BRAO § 35 Abs. 1 Nr. 5 | |
BRAO § 14 Abs. 2 Nr. 6 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 12. Januar 2004
in dem Verfahren
wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert, die Richter Basdorf, Dr. Ganter und Dr. Ernemann sowie die Rechtsanwälte Dr. Schott, Dr. Wüllrich und Dr. Frey am 12. Januar 2004 beschlossen:
Tenor:
Die Kosten des in der Hauptsache erledigten Verfahrens sowie die der Antragsgegnerin entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen werden dem Antragsteller auferlegt.
Der Geschäftswert wird auf 50.000 € festgesetzt.
Gründe:
I.
Der Antragsteller war seit 1994 als Rechtsanwalt beim Amtsgericht P. und Landgericht Z. , seit 1997 auch beim Oberlandesgericht D. zugelassen. Mit Bescheid vom 5. Juli 2001 hat der frühere Antragsgegner, der Präsident des Oberlandesgerichts D. , die Zulassung des Antragstellers bei den genannten Gerichten gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 5 BRAO wegen Kanzleiaufgabe und folgerichtig zugleich die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 6 BRAO widerrufen. Den dagegen gerichteten Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der Anwaltsgerichtshof zurückgewiesen. Hiergegen richtete sich die sofortige Beschwerde des Antragstellers. Mittlerweile hat die Rechtsanwaltskammer B. den Antragsteller nach dessen Verzicht auf die Rechte aus der bisherigen Zulassung (§ 33 Abs. 1 Satz 1 BRAO) am 18. Dezember 2003 bei dem Amtsgericht und Landgericht B. und dem Oberlandesgericht B. zugelassen, ferner hat die Antragsgegnerin während des laufenden Beschwerdeverfahrens mit Bescheid vom 6. Januar 2004 den Widerrufsbescheid aufgehoben. Beide Seiten haben die Hauptsache für erledigt erklärt.
II.
Danach ist in entsprechender Anwendung der § 91a ZPO, § 13a FGG nur noch über die Kosten zu entscheiden. Es entspricht billigem Ermessen, diese dem Antragsteller aufzuerlegen. Denn zum maßgeblichen Zeitpunkt der Widerrufsverfügung (vgl. BGH, Beschluß vom 25. November 2002 - AnwZ (B) 7/02 m.w.N.) hatte der damals unerreichbare Antragsteller nach den zu jener Zeit vorliegenden Erkenntnissen seine Kanzlei aufgegeben; für einen Ermessensfehlgebrauch (§ 39 Abs. 3 BRAO) des früheren Antragsgegners bei der Widerrufsentscheidung ist nichts ersichtlich.
Ende der Entscheidung
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