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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 13.03.2000
Aktenzeichen: AnwZ (B) 23/99
Rechtsgebiete: BRAO, ZPO, FGG


Vorschriften:

BRAO § 14 Abs. 2 Nr. 4
BRAO § 14 Abs. 2 Nr. 7
BRAO § 14 Abs. 2 Nr. 8
ZPO § 91a
FGG § 13a
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

AnwZ (B) 23/99

vom

13. März 2000

in dem Verfahren

wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft

Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert, die Richter Basdorf, Dr. Ganter und Terno, die Rechtsanwälte Dr. von Hase und Dr. Kieserling sowie die Rechtsanwältin Dr. Christian

am 13. März 2000 beschlossen:

Tenor:

Die Hauptsache ist erledigt.

Der Antragsteller hat die Kosten beider Rechtszüge zu tragen und der Antragsgegnerin die entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.

Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 100.000 DM festgesetzt.

Gründe:

Der Antragsteller ist seit 1990 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Seine Zulassung ist mit Verfügung des früheren Antragsgegners, des Präsidenten des Oberlandesgerichts K., vom 8. September 1998 gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 8 BRAO a.F. wegen Vermögensverfalls widerrufen worden. Den gegen die Widerrufsverfügung gerichteten Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der Anwaltsgerichtshof zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Antragstellers.

Die Zulassung des Antragstellers ist während des Beschwerdeverfahrens erneut wegen Vermögensverfalls (§ 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO) sowie wegen Verzichts auf die Rechte aus der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft (§ 14 Abs. 2 Nr. 4 BRAO) widerrufen worden; der Widerruf ist bestandskräftig. Die Antragsgegnerin hat daraufhin die Beschwerde für erledigt erklärt, der Antragsteller hat sich dem angeschlossen.

Durch den anderweit bestandskräftig gewordenen Widerruf der Zulassung hat sich die Hauptsache erledigt. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus entsprechender Anwendung von § 91a ZPO, § 13a FGG, weil die Beschwerde aus den zutreffenden Gründen des angefochtenen Beschlusses keinen Erfolg gehabt hätte.

Ende der Entscheidung

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