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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 25.02.2008
Aktenzeichen: AnwZ (B) 24/07
Rechtsgebiete: BRAO
Vorschriften:
BRAO § 14 Abs. 2 Nr. 7 | |
BRAO § 14 Abs. 2 Nr. 7 (2. Halbsatz) |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 25. Februar 2008
in dem Verfahren
wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Vorsitzenden Richter Terno, die Richter Dr. Schmidt-Räntsch und Schaal, die Richterin Roggenbuck sowie die Rechtsanwälte Dr. Wosgien, Prof. Dr. Quaas und Dr. Martini nach mündlicher Verhandlung
am 25. Februar 2008
beschlossen:
Tenor:
Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin werden der Beschluss des 2. Senats des Niedersächsischen Anwaltsgerichtshofes vom 13. November 2006 und die Verfügung der Antragsgegnerin vom 30. Juni 2005 aufgehoben.
Gerichtliche Gebühren und Auslagen werden nicht erhoben.
Die Antragstellerin hat die notwendigen außergerichtlichen Auslagen der Antragsgegnerin zu tragen.
Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 50.000 € festgesetzt.
Gründe:
1. Die Antragstellerin ist seit 1985 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Mit Verfügung vom 30. Juni 2005 hat die Antragsgegnerin die Zulassung der Antragstellerin wegen Vermögensverfalls widerrufen. Den Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der Anwaltsgerichtshof zurückgewiesen. Gegen dessen Beschluss hat die Antragstellerin sofortige Beschwerde eingelegt.
2. Das Rechtsmittel ist zulässig (§ 42 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 4 BRAO) und begründet.
a) Nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist. Diese Voraussetzungen waren bei Erlass des Widerrufsbescheids gegeben. Die Antragstellerin war wegen einer Kostenforderung der S. in Höhe von etwa 5.000 € mit Haftbefehl vom 21. April 2005 beim Amtsgericht Z. im Schuldnerverzeichnis (§ 915 ZPO) eingetragen. Damit wurde der Vermögensverfall nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 (2. Halbsatz) BRAO gesetzlich vermutet. Daneben bestanden zumindest neun weitere Forderungen in Höhe zwischen 45 € und etwa 37.000 €, wegen derer teilweise Zwangsvollstreckungsmaßnahmen durchgeführt wurden.
b) Obwohl bei der Nachprüfung einer Widerrufsverfügung grundsätzlich auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt ihres Erlasses abzustellen ist, kann es allerdings bei der gerichtlichen Entscheidung berücksichtigt werden, wenn der Widerrufsgrund nachträglich zweifelsfrei weggefallen ist (BGHZ 75, 356, 357; 84, 149, 150).
Von einem Wegfall des Widerrufsgrundes ist der Anwaltsgerichtshof mit Recht noch nicht ausgegangen. Bereits vor seiner Entscheidung ergab sich zwar, dass sich die Antragstellerin teilweise erfolgreich bemüht hatte, Verbindlichkeiten abzutragen und dass der Eintrag im Schuldnerverzeichnis zwischenzeitlich gelöscht worden war. Es sind aber auch weitere Forderungen gegenüber der Antragstellerin erhoben worden.
Die Antragstellerin hat jedoch im Beschwerdeverfahren nachzuweisen vermocht, dass sie zwischenzeitlich ihre Schuldverpflichtungen nahezu vollständig erfüllt hat, und dass sie ihr derzeitiges Einkommen in die Lage versetzt, ihren verbleibenden Verpflichtungen ordnungsgemäß nachzukommen. Das rechtfertigt es, nunmehr von einem Wegfall des Widerrufsgrundes auszugehen.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 201 Abs. 2 BRAO. Da der Widerrufsgrund erst im laufenden Beschwerdeverfahren entfallen ist, entspricht die Anordnung einer Auslagenerstattung der Billigkeit (§ 42 Abs. 6 BRAO i.V.m. § 13a Abs. 1 Satz 1 FGG).
Ende der Entscheidung
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