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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 05.10.1998
Aktenzeichen: AnwZ (B) 24/98
Rechtsgebiete: BRAO
Vorschriften:
BRAO § 14 Abs. 2 Nr. 8 | |
BRAO § 14 Abs. 2 Nr. 8 Halbs. 1 | |
BRAO § 42 Abs. 1 Satz 3 | |
BRAO § 42 Abs. 4 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
5. Oktober 1998
In dem Verfahren
wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch die Vorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Deppert, die Richter Basdorf, Dr. Fischer und Dr. Ganter, die Rechtsanwälte Dr. von Hase, Dr. Kieserling und die Rechtsanwältin Dr. Christian nach mündlicher Verhandlung am 5. Oktober 1998 beschlossen:
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des I. Senats des Anwaltsgerichtshofs Berlin vom 24. Oktober 1997 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und der Antragsgegnerin die im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu erstatten.
Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 100.000 DM festgesetzt.
Gründe
I.
Der Antragsteller ist seit 1981 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Mit Verfügung vom 20. März 1997 hat die Antragsgegnerin die Zulassung gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 8 BRAO wegen Vermögensverfalls widerrufen. Den dagegen gerichteten Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der Anwaltsgerichtshof zurückgewiesen. Hiergegen wendet sich der Antragsteller mit der sofortigen Beschwerde.
II.
Das Rechtsmittel ist nach § 42 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 4 BRAO zulässig, hat in der Sache aber keinen Erfolg.
Die Zulassung des Antragstellers war zu widerrufen, weil er in Vermögensverfall geraten ist und nicht davon ausgegangen werden kann, daß die Interessen der Rechtsuchenden trotz des Vermögensverfalls nicht gefährdet sind (§ 14 Abs. 2 Nr. 8 Halbs. 1 BRAO).
Wie in dem Widerrufsbescheid im einzelnen aufgeführt, wurde seinerzeit von verschiedenen Gläubigern gegen den Antragsteller vollstreckt. Auch jetzt noch sind mindestens Forderungen in Höhe von rund 144.000 DM offen. Außerdem wurden Strafverfahren wegen Untreue und Betruges mit einem Schadensumfang von rund 212.000 DM eingeleitet. Dies zeigt, daß sich der Antragsteller in ungeordneten, schlechten Vermögensverhältnissen befunden hat. Da der Antragsteller weder den Antrag auf gerichtliche Entscheidung noch die sofortige Beschwerde mit Gründen versehen hat, ist nicht anzunehmen, daß sich seine Vermögensverhältnisse inzwischen entscheidend gebessert haben. Daß durch den Vermögensverfall die Interessen der Rechtsuchenden ausnahmsweise nicht gefährdet werden, ist nicht ersichtlich.
Dem Terminverlegungsantrag war nicht stattzugeben, weil der Antragsteller nicht glaubhaft gemacht hat, daß ein Verhinderungsgrund vorliegt.
Ende der Entscheidung
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