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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 06.11.1998
Aktenzeichen: AnwZ (B) 25/98
Rechtsgebiete: BRAO, FGG, ZPO
Vorschriften:
BRAO § 14 Abs. 2 Nr. 8 | |
BRAO § 40 Abs. 4 | |
BRAO § 42 Abs. 2 Nr. 8 | |
BRAO § 201 Abs. 2 | |
FGG § 22 Abs. 2 Satz 1 | |
ZPO § 915 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
6. November 1998
In dem Verfahren
wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert, die Richter Dr. Fischer, Basdorf und Dr. Ganter, die Rechtsanwälte Dr. von Hase und Dr. Kieserling sowie die Rechtsanwältin Dr. Christian
nach mündlicher Verhandlung
am 6. November 1998 beschlossen:
Dem Antragsteller wird Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der sofortigen Beschwerde gewährt.
Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers werden der Beschluß des I. Senats des Anwaltsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 20. Januar 1998 und die Verfügung des Justizministeriums Baden-Württemberg vom 7. August 1997 aufgehoben.
Gebühren und Auslagen werden nicht erhoben; außergerichtliche Auslagen sind nicht zu erstatten.
Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 100.000 DM festgesetzt.
Gründe
I.
Der im Jahre 1955 geborene Antragsteller ist seit 1982 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Mit Verfügung vom 7. August 1997 hat der Antragsgegner die Zulassung wegen Vermögensverfalls gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 8 BRAO widerrufen. Der Anwaltsgerichtshof hat den Antrag auf gerichtliche Entscheidung zurückgewiesen. Gegen den ihm am 21. Januar 1998 zugestellten Beschluß hat der Antragsteller mit einem beim Anwaltsgerichtshof am 6. März 1998 eingegangenen Schriftsatz sofortige Beschwerde eingelegt und zugleich um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gebeten.
II.
Das gemäß §§ 40 Abs. 4 BRAO, 22 Abs. 2 Satz 1 FGG zulässige Wiedereinsetzungsgesuch ist begründet; denn der Antragsteller hat durch die eidesstattliche Versicherung seiner Büroangestellten Helene H. hinreichend glaubhaft gemacht, daß der Beschwerdeschriftsatz schon am Tag der Zustellung des angefochtenen Beschlusses an den Anwaltsgerichtshof abgesandt wurde. Dort ist er aber offenbar nicht eingegangen. Daran trifft den Beschwerdeführer kein Verschulden. Der Antragsgegner ist demzufolge dem Wiedereinsetzungsantrag auch nicht entgegengetreten.
III.
Die nach § 42 Abs. 1 Nr. 3 BRAO zulässige Beschwerde hat Erfolg.
1. Gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 8 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist. Diese Voraussetzungen waren bei Erlaß des Widerrufsbescheids gegeben. Zu diesem Zeitpunkt war der Antragsteller in dem vom Vollstreckungsgericht zu führenden Schuldnerverzeichnis (§ 915 ZPO) eingetragen, weil das Amtsgericht Ü. in einer von der Rechtsanwaltskammer F. wegen einer Forderung von 12.403,50 DM geführten Vollstreckungssache am 6. Juni 1997 Haftbefehl gegen ihn erlassen hatte. Die infolgedessen bestehende Vermutung des Vermögensverfalls hatte der Antragsteller nicht widerlegt. Im Gegenteil bestanden damals eine Reihe weiterer titulierter Forderungen, die in der Aufstellung des Antragsgegners vom 5. November 1997 sowie dem angefochtenen Beschluß im einzelnen aufgeführt sind.
2. Sind im Laufe des gerichtlichen Verfahrens die Voraussetzungen für den Widerruf der Zulassung nachträglich zweifelsfrei entfallen, so ist dies nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bei der Entscheidung noch zu berücksichtigen. Der Rechtsanwalt muß dazu im einzelnen belegen, daß er die gegen ihn gerichteten Forderungen getilgt hat oder in einer Weise zu erfüllen vermag, die seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse wieder als geordnet erscheinen läßt. Der Antragsteller hat in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat nachgewiesen, daß alle Forderungen, zu deren Durchsetzung Zwangsvollstreckungsmaßnahmen eingeleitet worden waren, getilgt sind und er seinen Verpflichtungen auch in Zukunft nachzukommen vermag. Das Amtsgericht Ü. hat demzufolge die Aufhebung aller gegen den Antragsteller erlassenen Haftbefehle bestätigt. Damit sind die Gründe nachträglich entfallen, die zu dem angefochtenen Bescheid geführt haben. Sonstige Tatsachen, die die Annahme rechtfertigen, der Antragsteller befinde sich in Vermögensverfall, sind nicht ersichtlich.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 201 Abs. 2 BRAO. Da das Verhalten des Antragstellers Veranlassung zu der angegriffenen Widerrufsverfügung gab und er die ihn belastenden Tatsachen erst in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat ausgeräumt hat, entspricht es nicht der Billigkeit, eine Erstattung außergerichtlicher Auslagen anzuordnen.
Ende der Entscheidung
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