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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 13.06.2000
Aktenzeichen: AnwZ (B) 28/98
Rechtsgebiete: VwGO
Vorschriften:
VwGO § 113 Abs. 1 Satz 4 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
13. Juni 2000
in dem Verfahren
wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat am 13. Juni 2000 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert, die Richter Dr. Fischer, Basdorf und Dr. Ganter, die Rechtsanwälte Dr. von Hase und Dr. Kieserling sowie die Rechtsanwältin Dr. Christian beschlossen:
Tenor:
Das Verfahren auf Widerruf der Zulassung ist in der Hauptsache erledigt.
Der Feststellungsantrag des Antragstellers wird als unzulässig verworfen.
Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.
Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 100.000 DM festgesetzt.
Gründe:
I. Der Beschwerdeführer war seit 1990 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen, und zwar beim Amtsgericht E. und beim Landgericht M.. Seine Zulassung ist von dem früheren Antragsgegner, dem Präsidenten des Oberlandesgerichts D., mit Verfügung vom 15. Juli 1997 wegen Kanzleiaufgabe und wegen Vermögensverfalls unter Anordnung der sofortigen Vollziehung widerrufen worden. Die Anträge auf gerichtliche Entscheidung und Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung hat der Anwaltsgerichtshof zurückgewiesen. Hiergegen hat sich der Antragsteller mit der sofortigen Beschwerde gewandt.
Während des Rechtsmittelverfahrens hat der Antragsteller auf seine Rechte aus der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft verzichtet. Die Antragsgegnerin hat das Verfahren in der Hauptsache für erledigt erklärt. Dem hat sich der Antragsteller angeschlossen. Er beantragt nunmehr festzustellen, daß der Widerruf durch den Präsidenten des Oberlandesgerichts rechtswidrig war.
II. Dadurch, daß der Antragsteller auf die Rechte aus der Zulassung verzichtet hat, hat sich das gerichtliche Verfahren insoweit in der Hauptsache erledigt. Dies war klarstellend auszusprechen.
Der Feststellungsantrag des Antragstellers ist unzulässig. Grundsätzlich besteht im Streitverfahren über die Entziehung der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft nicht die Möglichkeit, vom Anfechtungsantrag zu einem der Klage nach § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO entsprechenden Feststellungsbegehren überzugehen, weil der Gesetzgeber bewußt davon abgesehen hat, in der Bundesrechtsanwaltsordnung eine solche Möglichkeit zu eröffnen. Ein Rechtsschutzbedürfnis für den nach Erledigung der Hauptsache gestellten Feststellungsantrag ist jedoch ausnahmsweise anzuerkennen, wenn der Antragsteller sonst in seinen Rechten beeinträchtigt wäre und die begehrte Feststellung zugleich geeignet ist, eine Rechtsfrage allgemein zu klären, die sich für den Rechtsanwalt in Zukunft erneut stellen wird (BGHZ 137, 200, 201 f. m.w.Nachw.). Diese Voraussetzungen sind im Streitfall nicht gegeben. Der Antragsteller ist, nachdem er selbst auf seine Zulassung verzichtet hat, durch die Widerrufsverfügung vom 15. Juli 1997, die aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung des Anwaltsgerichtshofs ohne Erfolg geblieben wäre, nicht benachteiligt. Daß durch eine Überprüfung der Verfügung über eine Rechtsfrage entschieden würde, die für ihn künftig noch einmal Bedeutung erlangen könnte, ist nicht ersichtlich.
Ende der Entscheidung
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