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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 01.03.2004
Aktenzeichen: AnwZ (B) 29/03
Rechtsgebiete: BRAO, FGG
Vorschriften:
BRAO § 42 Abs. 4 Satz 1 | |
BRAO § 42 Abs. 6 Satz 2 | |
FGG § 16 Abs. 2 Satz 1 | |
FGG § 22 Abs. 1 Satz 2 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 1. März 2004
in dem Verfahren
wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltsachen, hat durch den Präsidenten Prof. Dr. Hirsch, die Richter Basdorf, Dr. Ganter und Dr. Ernemann, den Rechtsanwalt Dr. Kieserling sowie die Rechtsanwältinnen Dr. Hauger und Kappelhoff am 1. März 2004
beschlossen:
Tenor:
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des I. Senats des Anwaltsgerichtshofs Berlin vom 13. Februar 2003 wird als unzulässig verworfen.
Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.
Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 50.000 € festgesetzt.
Gründe:
Die Antragsgegnerin hat die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls (§ 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO) widerrufen. Seinen Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der Anwaltsgerichtshof mit dem angefochtenen Beschluß, der dem Antragsteller am 22. März 2003 zugestellt worden ist, zurückgewiesen. Gegen diesen Beschluß hat der Antragsteller mit am Dienstag, den 8. April 2003, beim Anwaltsgerichtshof eingegangenem Schriftsatz sofortige Beschwerde eingelegt.
Das Rechtsmittel ist unzulässig. Der Antragsteller hat die zweiwöchige Beschwerdefrist des § 42 Abs. 4 Satz 1 BRAO versäumt. Daß der angefochtene Beschluß keine Rechtsmittelbelehrung enthielt, stellt den Beginn der Beschwerdefrist mit seiner Zustellung gemäß § 42 Abs. 6 Satz 2 BRAO i.V.m. § 22 Abs. 1 Satz 2, § 16 Abs. 2 Satz 1 FGG nicht in Frage. Eine Rechtsmittelbelehrung ist, ohne daß dies in anwaltlichen Zulassungssachen angesichts der Rechtskundigkeit der Beteiligten verfassungsrechtlichen oder sonstigen rechtlichen Bedenken begegnete, gesetzlich nicht vorgesehen (vgl. dazu Meyer-Holz in: Keidel/Kuntze/Winkler, FGG 15. Aufl. Vorb. §§ 8-18 Rdn. 20; Schmidt, ebenda § 16 Rdn. 68; Sternal, ebenda § 22 Rdn. 24 und 68 f.; jeweils m.w.N.; vgl. auch BGHZ 107, 281 sowie BGH, Beschluß vom 14. Februar 2000 - AnwZ (B) 7/99, BRAK-Mitt. 2000, 145).
Da der rechtskundige Beschwerdeführer an der Einhaltung der Beschwerdefrist nicht ohne sein Verschulden verhindert war, besteht kein Anlaß, seine zur Frage der Fristversäumnis abgegebenen Erklärungen als Wiedereinsetzungsgesuche zu deuten, da er auch hiermit keinen Erfolg haben könnte.
Der Senat kann das unzulässige Rechtsmittel ohne mündliche Verhandlung verwerfen (BGHZ 44, 25).
Ende der Entscheidung
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