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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 05.10.1998
Aktenzeichen: AnwZ (B) 29/98
Rechtsgebiete: BRAO, KO, ZPO


Vorschriften:

BRAO § 14 Abs. 2 Nr. 8
BRAO § 14 Abs. 2 Nr. 8 Halbs. 2
BRAO § 42 Abs. 1 Satz 3
BRAO § 42 Abs. 4
KO § 107 Abs. 2
ZPO § 915
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

AnwZ (B) 29/98

vom

5. Oktober 1998

in dem Verfahren

wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft

Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch die Vorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Deppert, die Richter Basdorf, Dr. Fischer und Dr. Ganter, die Rechtsanwälte Dr. von Hase, Dr. Kieserling und die Rechtsanwältin Dr. Christian nach mündlicher Verhandlung am 5. Oktober 1998

beschlossen:

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des II. Senats des Anwaltsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 7. Februar 1998 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und dem Antragsgegner die im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.

Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 100.000 DM festgesetzt.

Gründe

I.

Der am 6. September 1937 geborene Antragsteller ist seit dem 22. Januar 1968 zur Rechtsanwaltschaft und als Rechtsanwalt beim Amtsgericht und Landgericht S., seit dem 19. Februar 1973 auch beim Oberlandesgericht S., zugelassen. Mit Bescheid vom 21. Juli 1997 hat der Antragsgegner die Zulassung des Antragstellers wegen Vermögensverfalls widerrufen. Den hiergegen gestellten Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der Anwaltsgerichtshof mit Beschluß vom 7. Februar 1998 zurückgewiesen. Dagegen wendet sich der Antragsteller mit seiner sofortigen Beschwerde.

II.

Das Rechtsmittel ist nach § 42 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 4 BRAO zulässig; in der Sache bleibt es jedoch ohne Erfolg. Die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft ist zu Recht widerrufen worden, weil der Antragsteller in Vermögensverfall geraten ist, wodurch die Interessen der Rechtsuchenden gefährdet sind (§ 14 Abs. 2 Nr. 8 BRAO). Daran hat sich bis heute nichts geändert.

1. Ein Vermögensverfall wird vermutet, wenn der Rechtsanwalt in das vom Konkursgericht oder vom Vollstreckungsgericht zu führende Verzeichnis (§ 107 Abs. 2 KO, § 915 ZPO) eingetragen ist (§ 14 Abs. 2 Nr. 8 Halbs. 2 BRAO). Dies ist bei dem Antragsteller der Fall. Die daran anknüpfende Vermutung hat er nicht widerlegt.

2. Seine Verbindlichkeiten, die bis in die neueste Zeit auch zu Vollstreckungsmaßnahmen geführt haben, belegen im Gegenteil, daß der Antragsteller sich in ungeordneten, schlechten Vermögensverhältnissen befindet, die er in absehbarer Zeit nicht ordnen kann.

a) Der Eintragung in das Schuldnerverzeichnis liegt zugrunde die Anordnung der Haft zur Erzwingung der eidesstattliche Versicherung in dem Zwangsvollstreckungsverfahren 1 M 17306/97 des Amtsgerichts S.. Vollstreckungsgläubiger ist das Finanzamt S. wegen einer Forderung in Höhe von jetzt noch ca. 500.000 DM.

Außerdem hat der Antragsteller mindestens noch Verbindlichkeiten in Höhe von ca. 16.000 DM gegenüber der B. Ersatzkasse (Zwangsvollstreckung laut Mitteilung vom 4. Februar 1998 erfolglos).

Die A. Rückversicherung AG, die dem Antragsteller Kanzleiräume vermietet hat, hat mit Schriftsatz vom 25. November 1997 rückständigen Mietzins in Höhe von 42.757,64 DM eingeklagt.

b) Der Anwaltsgerichtshof hat zutreffend ausgeführt, daß der Antragsteller nach seinem eigenen Vorbringen weder die Möglichkeit hat, seine Gläubiger in absehbarer Zeit zu befriedigen, noch mit ihnen Zahlungsvereinbarungen geschlossen hat, damit sie wenigstens von Zwangsmaßnahmen absehen. Daß der Antragsteller, wie er zur Begründung seines Antrags auf gerichtliche Entscheidung behauptet hat, mit dem Finanzamt "in Verhandlungen steht", reicht nicht aus.

2. Regelmäßig werden durch den Vermögensverfall eines Rechtsanwalts die Interessen der Rechtsuchenden gefährdet. Daß dies bei ihm ausnahmsweise anders sei, hat der Antragsteller nicht dargetan. Die bloße Einrichtung von Anderkonten schließt die Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden nicht aus (BGH BRAK-Mitt. 1987, 208, 209; 1988, 50).

Ende der Entscheidung

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