Judicialis Rechtsprechung
Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:
Beiträge bei Ihrer privaten Krankenversicherung können drastisch reduziert werden. Jetzt unverbindlich und kostenlos einen Tarifwechsel durch spezialisierte Versicherungsexperten bei Ihrer Krankenversicherung aushandeln lassen.
Nach einem Tarifwechsel innerhalb Ihrer Krankenversicherung sparen Sie im Durchschnitt 40 Prozent.
Kostenlose und unverbindliche Recherche
Die Recherche ist kostenfrei und unverbindlich, wenn Sie keine der recherchierten Einsparmöglichkeiten in Anspruch nehmen wollen.
Kein Aufwand
Der komplette Umstellungsprozess wird für Sie übernommen.
Altersrückstellung angerechnet
Ihre Altersrückstellungen werden im neuen Tarif vollständig angerechnet.
Ausführliche Beratung
Sie werden von erfahrenen Versicherungsexperten beraten.
Keine Kündigung
Sie können jederzeit wechseln, es gibt keine Fristen zu beachten.
Gleiches Leistungsniveau
Ihr Leistungsniveau bleibt gleich oder wird sogar besser.
Nutzen Sie die Chance auf reduzierte PKV-Beiträge, die durch Versicherungsexperten ausgehandelt werden. Teilen Sie uns nachstehend Ihre Daten mit, damit wir das weitere Vorgehen mit Ihnen absprechen können. Sie werden begeistert sein. Versprochen!
Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 06.03.2006
Aktenzeichen: AnwZ (B) 30/05
Rechtsgebiete: BRAO
Vorschriften:
BRAO § 14 Abs. 2 Nr. 7 | |
BRAO § 14 Abs. 2 Nr. 7 (2. Halbsatz) |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 6. März 2006
in dem Verfahren
wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Präsidenten Prof. Dr. Hirsch, die Richter Basdorf, Dr. Ernemann und Dr. Schmidt-Räntsch sowie die Rechtsanwälte Dr. Schott, Dr. Wüllrich und Dr. Frey am 6. März 2006 nach mündlicher Verhandlung
beschlossen:
Tenor:
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des 1. Senats des Anwaltsgerichtshofes des Landes Nordrhein-Westfalen vom 10. September 2004 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.
Der Geschäftswert wird auf 50.000 € festgesetzt.
Gründe:
1. Der Antragsteller ist seit 1989 zur Rechtsanwaltschaft beim Amtsgericht H. und beim Landgericht B. zugelassen. Mit Bescheid vom 24. März 2004 hat die Antragsgegnerin die Zulassung des Antragstellers wegen Vermögensverfalls widerrufen und zugleich die sofortige Vollziehung der Widerrufsverfügung angeordnet. Den gegen den Zulassungswiderruf gerichteten Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der Anwaltsgerichtshof zurückgewiesen. Gegen dessen Beschluss hat der Antragsteller sofortige Beschwerde eingelegt. In der mündlichen Verhandlung vor dem Senat ist er ohne ausreichende Entschuldigung ausgeblieben.
2. Das Rechtsmittel ist zulässig (§ 42 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 4 BRAO), bleibt jedoch in der Sache ohne Erfolg.
a) Nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist, es sei denn, dass dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet sind. Gegen die Vorschrift des § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken. Entgegen dem Vorbringen des Antragstellers gebietet Art. 12 GG ersichtlich nicht, eine Regelung zu schaffen, mit der auf den Vermögensverfall eines Rechtsanwalts nur mit einer Beschränkung auf bestimmte Rechtsgebiete reagiert werden kann. Vielmehr ist im Blick auf die Verantwortung eines zugelassenen Rechtsanwalts und auf das in Frage stehende Gefährdungspotential die strikte Regelung der Norm im vorrangigen Interesse der zu schützenden Rechtsuchenden verfassungsgemäß.
b) Zutreffend hat der Anwaltsgerichtshof die Voraussetzungen eines Vermögensverfalls zum maßgeblichen Zeitpunkt des Widerrufsbescheids als belegt angesehen, weil der Antragsteller aufgrund der Abgabe der eidesstattlichen Versicherung in einem Vollstreckungsverfahren am 7. Januar 2004 im Schuldnerverzeichnis (§ 915 ZPO) eingetragen war (AG H. - 7 M /04); damit wurde der Vermögensverfall nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 (2. Halbsatz) BRAO gesetzlich vermutet. Für eine Widerlegung der Vermutung ist - vor dem Hintergrund hoher gegen den Antragsteller bestehender offener Forderungen - nichts ersichtlich. Der Antragsteller bestreitet den fortbestehenden Vermögensverfall selbst nicht.
c) Für einen Ausnahmefall, in dem die Interessen der Rechtsuchenden ungeachtet des Vermögensverfalls nicht gefährdet wären, ist nichts ersichtlich. Der Gegenstand der rechtskräftigen Verurteilung des Antragstellers durch das Landgericht S. vom 12. Juli 2005 - 6 KLs 169 Js /99 - wegen Betruges in vier Fällen zu einer zur Bewährung ausgesetzten Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten belegt das Gegenteil; die Verurteilung betrifft Taten zum Nachteil von Geschädigten, deren Einzahlungen auf Treuhandkonten des Antragstellers von diesem plangemäß entgegen seiner als Rechtsanwalt gegebenen Zusage schädigend weitergeleitet wurden.
3. Der Senat setzt den Geschäftswert in der in Fällen der hier vorliegenden Art üblichen Höhe und damit niedriger als der Anwaltsgerichtshof fest (BGH, Beschluss vom 18. April 2005 - AnwZ (B) 32/04; st. Rspr.; vgl. Dittmann in Henssler/Prütting, BRAO 2. Aufl. § 202 Rdn. 2).
Ende der Entscheidung
Bestellung eines bestimmten Dokumentenformates:
Sofern Sie eine Entscheidung in einem bestimmten Format benötigen, können Sie sich auch per E-Mail an info@protecting.net unter Nennung des Gerichtes, des Aktenzeichens, des Entscheidungsdatums und Ihrer Rechnungsanschrift wenden. Wir erstellen Ihnen eine Rechnung über den Bruttobetrag von € 4,- mit ausgewiesener Mehrwertsteuer und übersenden diese zusammen mit der gewünschten Entscheidung im PDF- oder einem anderen Format an Ihre E-Mail Adresse. Die Bearbeitungsdauer beträgt während der üblichen Geschäftszeiten in der Regel nur wenige Stunden.