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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 17.03.2003
Aktenzeichen: AnwZ (B) 32/02
Rechtsgebiete: BRAO
Vorschriften:
BRAO § 223 Abs. 3 Satz 1 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
17. März 2003
In dem Verfahren
wegen Aktenherausgabe u.a.
Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Hirsch, die Richter Basdorf und Schlick, die Richterin Dr. Otten sowie die Rechtsanwälte Prof. Dr. Salditt, Dr. Schott und Dr. Wosgien
am 17. März 2003
beschlossen:
Tenor:
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des 1. Senats des Anwaltsgerichtshofs des Landes Sachsen-Anhalt in Naumburg vom 12. März 2002 wird als unzulässig verworfen.
Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.000 € festgesetzt.
Gründe:
Die sofortige Beschwerde ist, da der Anwaltsgerichtshof sie - für den Bundesgerichtshof bindend - nicht zugelassen hat, nicht statthaft (§ 223 Abs. 3 Satz 1 BRAO; vgl. BGH, Beschluß vom 22. April 2002 - AnwZ (B) 30/01, den Antragsteller betreffend, m.w.N.).
Das unzulässige Rechtsmittel kann der Senat ohne mündliche Verhandlung verwerfen (BGHZ 44, 25).
Ende der Entscheidung
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