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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 17.06.2004
Aktenzeichen: AnwZ (B) 32/03
Rechtsgebiete: ZPO, FGG, BRAO
Vorschriften:
ZPO § 91a | |
FGG § 13a | |
BRAO § 14 Abs. 2 Nr. 7 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
17. Juni 2004
in dem anwaltsgerichtlichen Verfahren
wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Hirsch, die Richter Basdorf, Dr. Ganter und Dr. Ernemann, den Rechtsanwalt Dr. Kieserling sowie die Rechtsanwältinnen Dr. Hauger und Kappelhoff
am 17. Juni 2004
beschlossen:
Tenor:
Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.
Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 50.000 € festgesetzt.
Gründe:
I.
Der Antragsteller, der seit 15. Juni 1972 dem Kollegium der Rechtsanwälte des Bezirks D. angehörte, zeigte gemäß § 8 der Verordnung über die Tätigkeit und Zulassung von Rechtsanwälten mit eigener Praxis vom 22. Februar 1990 die Fortsetzung seiner anwaltlichen Tätigkeit an und wurde daraufhin am 19. April 1991 als Rechtsanwalt vereidigt. Er wurde beim Amts- und Landgericht sowie Oberlandesgericht D. zugelassen. Mit Bescheid vom 20. März 2002 widerrief die Antragsgegnerin die Zulassung wegen Vermögensverfalls (§ 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO). Der Anwaltsgerichtshof wies den Antrag auf gerichtliche Entscheidung zurück. Der Antragsteller legte hiergegen sofortige Beschwerde ein, verzichtete jedoch später auf die Rechte aus der Zulassung. Daraufhin widerrief die Antragsgegnerin mit Bescheid vom 17. März 2004 die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft mit Wirkung zum 30. April 2004 (§ 14 Abs. 2 Nr. 4 BRAO). Der Widerruf ist seit dem 20. März 2004 bestandskräftig. Beide Seiten haben das vorliegende Verfahren für erledigt erklärt.
II.
Nachdem der Widerruf der Anwaltszulassung des Antragstellers Bestandskraft erlangt hat, ist die Hauptsache erledigt und in entsprechender Anwendung der § 91a ZPO, § 13a FGG nur noch über die Kosten zu entscheiden. Es entspricht der Billigkeit, dem Antragsteller die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen und ihn zu verpflichten, der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu erstatten, weil sein Rechtsmittel voraussichtlich keinen Erfolg gehabt hätte. Der Anwaltsgerichtshof ist nach dem von ihm zu beurteilenden Sachverhalt zutreffend davon ausgegangen, daß die Voraussetzungen für einen Widerruf der Zulassung gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO gegeben waren. Bei einem Vermögensverfall sind die Interessen der Rechtsuchenden regelmäßig gefährdet.
Ende der Entscheidung
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