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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 24.09.2008
Aktenzeichen: AnwZ (B) 32/06
(1)
Rechtsgebiete: BRAO, StPO
Vorschriften:
BRAO § 40 Abs. 2 | |
BRAO § 42 | |
StPO § 329 Abs. 3 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 24. September 2008
in dem Verfahren
wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Tolksdorf, die Richter Dr. Ernemann, Dr. Frellesen und Schaal, die Rechtsanwältinnen Dr. Hauger und Kappelhoff sowie den Rechtsanwalt Prof. Dr. Stüer
am 24. September 2008
beschlossen:
Tenor:
Das Rechtsmittel wird verworfen.
Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.
Gründe:
1. Der Antragsteller wurde im Jahre 1995 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Am 22. September 2005 hat die Antragsgegnerin seine Zulassung wegen Vermögensverfalls widerrufen. Den Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der Anwaltsgerichtshof zurückgewiesen. Im Termin zur mündlichen Verhandlung über die dagegen eingelegte sofortige Beschwerde ist der Antragsteller nicht erschienen. Er hatte mit Faxschreiben vom 10. Dezember 2007 unter Hinweis auf ein in Kopie beigefügtes ärztliches Attest, in dem die Arbeits- und Reiseunfähigkeit für den 9. und 10. Dezember bescheinigt wurde, Terminsverlegung beantragt. Die zuvor bestimmten Termine zur mündlichen Verhandlung hatte der Senat verlegt, nachdem der Antragteller jeweils mit am Terminstag eingegangenem Faxschreiben unter Beifügung eines in Kopie beigefügten ärztlichen Attests über die Reiseunfähigkeit am Vor- und am Verhandlungstag die Terminsverlegung beantragt hatte. Der Senat hat die sofortige Beschwerde in dem in der mündlichen Verhandlung vom 10. Dezember 2007 verkündeten Beschluss zurückgewiesen. Dagegen wendet sich der Antragsteller mit seinem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Der Antragsteller ist der Auffassung, die Ablehnung des Antrags auf Terminsverlegung verstoße gegen § 42 BRAO in Verbindung mit § 40 Abs. 2 BRAO. Auch das Grundrecht auf rechtliches Gehör werde durch den Beschluss des Senats verletzt.
2. Das Rechtmittel ist als Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand unzulässig, weil dieser nicht statthaft ist.
Die Bundesrechtsanwaltsordnung sieht in Zulassungsverfahren ein dem § 329 Abs. 3 StPO entsprechendes Rechtsmittel auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen eine Entscheidung, die nach einer in Abwesenheit des Antragstellers stattfindenden mündlichen Verhandlung ergangen ist, nicht vor. Eine entsprechende Anwendung dieser Bestimmung kommt nicht in Betracht, da anders als in dem dort geregelten Fall das Nichterscheinen des Antragstellers im Termin keine Säumnisfolgen hat, vor allem nicht zur Verwerfung einer zulässigen sofortigen Beschwerde führt (vgl. zu § 135 FGG Steder in Jansen, FGG, 3. Aufl., § 134 Rdn. 11). Das Gericht entscheidet in der Sache aufgrund des Ergebnisses der von Amts wegen anzustellenden Ermittlungen und unter Berücksichtigung der dem Antragsteller obliegenden Mitwirkungslast (vgl. § 42 Abs. 6 Satz 2 BRAO i.V. mit § 12 FGG, § 36 a Abs. 2 BRAO).
3. Das Rechtsmittel ist auch als Anhörungsrüge unzulässig, weil es ihr an der gesetzlich vorgeschriebenen Form fehlt (§ 42 Abs. 6 Satz 2 BRAO, § 29 a Abs. 2 Satz 6 FGG i.V. mit § 29 a Abs. 1 Nr. 2 FGG; vgl. BGH, Beschl. v. 21. November 2007 - IV ZR 321/05, NJW 2008, 378 Tz. 3). Eine Anhörungsrüge ist nur zulässig, wenn die Entscheidungserheblichkeit des gerügten Gehörsverstoßes dargelegt wird. Demgemäß hätte der Antragsteller ausführen müssen, mit welchem Tatsachenvortrag bzw. mit welchen rechtlichen Argumenten er der Rechtsansicht des Senats entgegengetreten und weshalb die Entscheidung ohne die behauptete Gehörsverletzung möglicherweise anders ausgefallen wäre (BGH, aaO). Daran fehlt es.
4. Der Antrag auf Wiedereinsetzung hat auch nicht als Gegenvorstellung Erfolg. Es kann offen bleiben, ob in dem Rechtsmittel auch eine Gegenvorstellung gesehen werden könnte und ob diese statthaft wäre (vgl. Vorlagebeschluss des BFH in BFHE 219, 27). Sie wäre jedenfalls nicht begründet. In Zulassungsverfahren nach der Bundesrechtsanwaltsordnung darf bei ordnungsgemäßer Ladung in Abwesenheit des Antragstellers verhandelt werden (Feuerich/Weyland, BRAO, 7. Aufl., § 40 Rdn. 3). Es kann dahinstehen, ob dem Antrag auf Terminsverlegung auch selbst dann nicht stattgegeben werden muss, wenn der Antragsteller seine Verhinderung glaubhaft macht (so zu § 134 FGG: Steder aaO; KG, DNotZ 1928, 186). Jedenfalls in dem Fall, in dem der Antragsteller sich in der Sache gegen den Widerruf seiner Zulassung wegen Vermögensverfalls wendet und wie hier seine Reise- und Verhandlungsunfähigkeit zum wiederholten Male geltend macht und aus diesem Grund Terminsverlegung beantragt, sind im Hinblick auf die durch einen Vermögensverfall indizierte Gefährdung der Interessen der rechtsuchenden Mandanten an den Verhinderungsgrund und an dessen Glaubhaftmachung strenge Anforderungen zu stellen. Eine weitere Verlegung des Termins kommt in diesen Fällen nur nach Vorlage eines amtsärztlichen Attests in Betracht. Ein solches hat der Antragsteller nicht vorgelegt.
Da der Antragsteller jedenfalls bereits mit Verfügung vom 19. April 2007 vorsorglich darauf hingewiesen wurde, dass eine weitere (nämlich die zweite) Verlegung des Termins nur unter ganz besonderen Umständen in Betracht kommen dürfte, diese jedenfalls von der Vorlage eines amtsärztlichen Attestes abhängig wäre, durfte der Antragsteller, selbst wenn er - wie er behauptet - mit der dritten Terminsladung nicht nochmals auf das Erfordernis eines amtsärztlichen Attestes hingewiesen worden wäre, nicht darauf vertrauen, dass der Senat für eine weitere (dritte) Terminsverlegung die Kopie eines ärztlichen Attests und eine zwei Tage andauernde Reiseunfähigkeit für ausreichend hält. Ein entsprechender Vertrauenstatbestand wurde durch die zweite Terminsverlegung nicht geschaffen. Denn dem Antragsteller wurden die Gründe, die den Senat zu der zweiten Terminsverlegung veranlasst haben, nicht mitgeteilt. Insbesondere war für den Antragsteller nicht erkennbar, dass der Senat bei der erneuten Terminsverlegung berücksichtigt hatte, dass es sich um eine wiederholte Terminsverlegung handelt, für die aus den dargelegten Gründen strengere Voraussetzungen gelten.
Ende der Entscheidung
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