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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 22.07.2008
Aktenzeichen: AnwZ (B) 32/07
Rechtsgebiete: BRAO, ZPO, FGG
Vorschriften:
BRAO § 14 Abs. 2 Nr. 7 | |
ZPO § 91 a | |
FGG § 13 a |
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 22. Juli 2008
in dem Verfahren
wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Tolksdorf, die Richter Dr. Ernemann, Dr. Schmidt-Räntsch und Schaal, die Rechtsanwälte Dr. Wüllrich, Dr. Frey und Prof. Dr. Stüer
am 22. Juli 2008 beschlossen:
Tenor:
Der Antragsteller hat die Kosten des erledigten Verfahrens zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.
Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 50.000 € festgesetzt.
Gründe:
I.
Der Antragsteller ist seit 1986 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Die Antragsgegnerin widerrief mit Bescheid vom 6. Juli 2006 die Zulassung des Antragstellers gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO wegen Vermögensverfalls.
Den hiergegen gerichteten Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der Anwaltsgerichtshof zurückgewiesen. Hiergegen hat der Antragsteller sofortige Beschwerde eingelegt.
Mit Schreiben vom 27. März 2008 hat die Antragsgegnerin den Widerrufsbescheid widerrufen. Die Beteiligten haben daraufhin die Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt.
II.
Danach war in entsprechender Anwendung der § 91 a ZPO, § 13 a FGG nur noch durch Beschluss ohne mündliche Verhandlung über die Kosten zu entscheiden. Sie sind nach billigem Ermessen dem Antragsteller aufzuerlegen, weil die Voraussetzungen für den Widerruf nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO erst im Laufe des Beschwerdeverfahrens weggefallen sind und die Antragsgegnerin der neuen Sachlage unverzüglich durch die Rücknahme des Widerrufsbescheids Rechnung getragen hat.
Ende der Entscheidung
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