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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 05.08.2002
Aktenzeichen: AnwZ (B) 33/01
Rechtsgebiete: BORA, ZPO, FGG


Vorschriften:

BORA § 10 Abs. 1 Satz 1
ZPO § 91 a
FGG § 13 a
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

AnwZ (B) 33/01

vom

5. August 2002

in dem Verfahren

wegen Briefkopfgestaltung

Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert, den Richter Dr. Ganter, die Richterin Dr. Otten und den Richter Dr. Frellesen sowie die Rechtsanwälte Dr. Schott, Dr. Frey und Dr. Wosgien

am 5. August 2002

beschlossen:

Tenor:

Der Antragsteller hat die Kosten des erledigten Verfahrens zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.

Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 25.564,59 € (= 50.000 DM) festgesetzt.

Gründe:

I.

Der Antragsteller - ein deutscher Staatsangehöriger, der als Rechtsanwalt beim Landgericht H. zugelassen ist und seinen Kanzleisitz in H. hat - ist Mitglied der Partnership englischen Rechts "L. ". Die Partnership mit rund 250 Partnern und ca. 1.000 Rechtsanwälten hat ihren Sitz in L. . Haftungsbeschränkungen bestehen nicht. Ausweislich der Fußzeile des vom Antragsteller verwendeten Briefbogens handelt es sich bei der Partnership um den "Zusammenschluß der Anwaltssozietäten L. und B. Rechtsanwälte Solicitors Lawyers (USA) Avocats Advocaten". Im Briefkopf findet sich lediglich die auffällig herausgestellte Kurzbezeichnung "L. " sowie der Name des Antragstellers; daneben sind keine Sozien namentlich genannt. In der Fußzeile heißt es: "Die Liste der Partner ist bei der oben angegebenen Adresse sowie im Internet unter ... einsehbar".

Mit Bescheid vom 20. April 2000 gab die Antragsgegnerin unter Berufung auf § 10 Abs. 1 Satz 1 BORA dem Antragsteller auf, sämtliche Partner mit dem Nachnamen und mindestens einem ausgeschriebenen Vornamen auf seinem Briefbogen aufzuführen. Diesen Bescheid hat der Anwaltsgerichtshof mit Beschluß vom 19. April 2001 aufgehoben. Dagegen hat sich die Antragsgegnerin mit ihrer - zugelassenen - sofortigen Beschwerde gewandt.

Nachdem der Senat in einer Parallelsache dem Standpunkt der Antragsgegnerin gefolgt ist (BGH, Beschl. v. 19. November 2001 - AnwZ (B) 75/00, NJW 2002, 1419 ff = BRAK-Mitt. 2002, 136 ff) und das Bundesverfassungsgericht die dagegen eingelegte Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen hat (Beschl. v. 13. Juni 2002 - 1 BvR 736/02), hat der Antragsteller erklärt, aus der zu seinen Gunsten ergangenen Entscheidung des Anwaltsgerichtshofs keine Rechte herleiten zu wollen. Beide Seiten haben daraufhin die Hauptsache für erledigt erklärt.

II.

Danach war in entsprechender Anwendung von §§ 91 a ZPO, 13 a FGG nur noch über die Kosten zu entscheiden. Diese waren dem Antragsteller aufzuerlegen, weil die Antragsgegnerin mit ihrer sofortigen Beschwerde Erfolg gehabt hätte. Auf die Gründe des Senatsbeschlusses vom 19. November 2001 (aaO) wird Bezug genommen.

Ende der Entscheidung

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